Classement thématique série 1848–1945:
I. LA SUISSE ET LA SOCIÉTÉ DES NATIONS
Également: Explication du choix de la date du 16.5.1920 pour procéder à la consultation populaire sur l’entrée de la Suisse dans la SdN. Annexe de 6.3.1920
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 7-II, doc. 267
volume linkBern 1984
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1001#1000/6#42* | |
Dossier title | Anträge des Eidg. Politischen Departementes Januar bis Juni 1920 (1920–1920) | |
File reference archive | 1.2 |
dodis.ch/44478
Nachdem die eidg. Räte heute, also am 5. März, den Beitritt zum Völkerbund, unter Weglassung der sog. Amerika-Klausel, mit Vorbehalt der Genehmigung durch Volk und Stände, beschlossen haben, liegt es dem Bundesrat ob, die zur Wahrung ursprünglicher Mitgliedschaft erforderliche Notifikation gemäss Art. 1 des Völkerbundsvertrages vor dem 10. März an das Generalsekretariat in London zu richten und den Zeitpunkt der Volksabstimmung festzusetzen und die den Stimmberechtigten auszuhändigenden Drucksachen zu bestimmen.
1. Nachdem die Londoner Erklärung vom 13. Februar2 die Frage der Neutralität und das Verhältnis von Notifikation und Volksabstimmung in einer die Schweiz befriedigenden Weise geordnet hat, kann die Beitrittserklärung in sehr einfacher Form erfolgen. Es erscheint inopportun, durch neue Interpretationen zur Antwort des Völkerbundsrates allenfalls Anlass zu neuen Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten zu geben.
Da keine Form für die in Artikel 1, Absatz 1, erwähnte Erklärung vorgeschrieben ist, könnte eine telegraphische Mitteilung genügen. In Anbetracht aber der Bedeutung des Aktes und in Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Ratifikation des Friedensvertrages nur die aussereuropäischen Staaten telegraphisch ihre Erklärung durch ihre diplomatischen Vertreter abgeben können, erscheint es angezeigt, eine vom Bundespräsidenten und vom Bundeskanzler Unterzeichnete Erklärung durch Spezialkurier nach London zu senden, wo sie vom schweizerischen Gesandten beim Generalsekretariat des Völkerbundes niedergelegt würde. Diese Erklärung kommt, vorbehaltlich der Zustimmung von Volk und Ständen, einer Vertragsratifikation gleich.
2. Was den Zeitpunkt der Volksabstimmung anbelangt, so ist in der Londoner Erklärung zwar keine bestimmte Frist angegeben noch sind von den schweizerischen Delegierten bindende Zusicherungen gemacht worden, doch ergibt sich aus dem Wortlaut und aus den Verhandlungen, dass jede nicht unvermeidliche Hinausschiebung unterbleiben sollte. Dies ist umso notwendiger, als das Sekretariat auf Verlegung des Sitzes von London weg drängt und eine unerwartet lange Hinausschiebung den gegen Genf gerichteten Intriguen neue Nahrung geben und damit die Abstimmungschancen unter Umständen verschlechtern könnte.
Da die Herstellung und Verteilung der für die Stimmberechtigten bestimmten Drucksachen nicht vor 15. März erfolgen kann, ist der früheste Zeitpunkt für die Abstimmung Sonntag, 18. April. Auf diesen Tag sind aber in einzelnen Kantonen, insbesondere in Zürich, Wahlen und Abstimmungen angesetzt. Am letzten Sonntag im April und am ersten des Mai finden die Landsgemeinden statt. Überdies tagt die Bundesversammlung voraussichtlich vom 19. bis 30. April, während welcher Zeit die Mitglieder der Räte sich nicht mit der Propaganda in der Völkerbundssache befassen können. Es können somit nur der 9. oder 16. Mai in Betracht kommen; nur der letztere aber bietet die Möglichkeit der Aufklärung der Stimmberechtigten während zwei der Abstimmung unmittelbar vorausgehenden Sonntagen. Die Gründe für die Festsetzung der Abstimmung auf den 16. Mai sind dem Generalsekretariat durch ein Aide-Mémoire mitzuteilen.
3. Was endlich die Drucksachen anbelangt, so sollten ausser dem eigentlichen Stimmzettel und dem Text des Bundesbeschlusses vom 5. März 1920 folgende ausgeteilt werden:
1. Der vollständige Text des Völkerbundsvertrages. Dies ist unerlässlich, da der Vertrag den materiellen Inhalt des Bundesbeschlusses bildet. Eine Kürzung des Textes geht nicht an, da dies als eine willkürliche Neuerung betrachtet würde und zu Missdeutungen Anlass böte.
2. Die Londoner Erklärung vom 13. Februar 1920, unter Weglassung der Namen der Staatenvertreter, jedoch unter Nennung der vertretenen Staaten in einer Fussnote.
An sich wünschenswert wäre auch die Aufnahme des schweizerischen Memorandums vom 13. Januar 19203, da in diesem der schweizerische Standpunkt scharf betont ist und die Londoner Erklärung die Antwort darauf bildet; doch ist zu fürchten, dass zu viel Urkunden das Interesse des Bürgers eher ablenken. Eventuell könnte nur der auf die Neutralität bezügliche Teil des Memorandums aufgenommen werden (ca. 2 Seiten).
Von der Aufnahme des Abkommens über die Ständige Arbeitsorganisation ist abzusehen, da die Ratifikation dieser Übereinkunft in die Zuständigkeit der Räte fällt und da dieser Text zu umfangreich und zu kompliziert ist.
Was endlich die Beigabe einer erläuternden Botschaft anbelangt, so empfiehlt es sich, von einer solchen abzusehen, da die Räte, von denen der Antrag an das Volk und die Stände ausgeht, keinen dahingehenden Beschluss gefasst haben. Es wäre dieses auch eine Abweichung von den bisherigen Gepflogenheiten, die unter Umständen die Opposition provozieren könnte. Dagegen behält sich das politische Departement vor, den Erlass einer bundesrätlichen Proklamation in einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls zu beantragen.4
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