Également: Convention entre le Général Herzog et le Général Clinchant, commandant l’Armée de l’Est. Annexe de 1.2.1871 (CH-BAR#K1#1000/1414#520*).
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 321
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#5166* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 01.02.1871 (1871–1871) |
dodis.ch/41854
467. Übertritt der I. französischen Armee auf Schweizergebiet, Konvention u. Anordnungen.
Anknüpfend an die gestrige Berichterstattung über den Rükzug der französischen Ostarmee auf Pontarlier, theilt der Departements-Vorsteher unter Vorlegung eines Berichts des Generals vom 31.2 abhin über die Absendung eines Parlamentärs nach Pontarlier zur Eröffnung der herwärtigen Verfügung vom 27. v. Mts. betreffend die Rükweisung übertretender Truppentheile und einzelner Militärs mit, dass heute Morgens fünf Uhr zwischen General Herzog und dem französischen, befehlenden General Clinchant in Verrières eine Konvention3 betreffend den Übergang der gesammten unter Clinchant stehenden Armee, mit der Bedingung der Waffenstrekung beim Einmarsch, abgeschlossen worden ist und lezterer sofort mit der Artillerie und den Kriegsfuhrwerken begonnen hat. Da die Armee auf 80.000 Mann veranschlagt werde, so könne von einer Verlegung in die Kasernen, wie das Kreisschreiben des Departements vom 26. Januar4 sie vorgesehen habe, nicht mehr die Rede sein, sondern es müsse eine Vertheilung auf die Kantone erfolgen, für welche folgendes Zahlenverhältniss zu Grunde zu legen ware: Zürich 11.000 Zug
700 St. Gallen 7.000 Bern 20.000 Freiburg 4.000 Graubünden 1.000 Luzern 5.000 Solothurn 3.000 Aargau 8.800 Uri
400 Basel-Stadt 1.500 Thurgau 3.900 Schwyz 1.000 Baselland 1.500 Waadt 8.000 Obwalden 400 Schaffhausen 1.200 Wallis 1.000 Nidwalden 300 Ausserrhoden 1.500 Neuenburg 1.000 Glarus 1.000 Innerrhoden 200 Genf 1.500
Von Morteau aus habe man im Weitern um die Gestattung des Durchtransports von Kranken nach Genf und weiter nachgesucht und es sei derselbe vom Hauptquartier zugestanden worden. Es habe sich dabei jedoch gezeigt, dass auch Blatternkranke mitgeführt wurden, wesshalb vom Hauptquartier nach Neuenburg und Genf die nöthigen Weisungen für gehörige Überwachung und ununterbrochene Weiterführung gegeben worden seien. Immerhin werde es gut sein, wenn das Departement des Innern zur Sicherung des öffentlichen Gesundheitszustandes Massnahmen treffe.
Sodann dürfte es am Orte sein, dass vom politischen Departement in Erwägung gezogen werde, wie eine möglichst rasche Abschiebung zu bewirken sei und die nöthigen diplomatischen Schritte sofort einzuleiten, um ein diessfälliges Ergebniss zu erzielen.
Nach Anhörung dieses mündlich erstatteten Berichts hat der Bundesrath beschlossen:
1. Die von der Militärbehörde getroffenen und vorgeschlagenen Vorkehrungen werden gebilligt.
2. Das Departement des Innern ist eingeladen, für Sicherung des öffentlichen Gesundheitszustandes das Geeignete vorzukehren.
3. Dessgleichen ist das politische Departement eingeladen, in der vom Vorsteher des Militärdepartements angedeuteten Richtung Einleitungen zu treffen.