Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 338
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E2300#1000/716#698* | |
Dossier title | Paris, Politische Berichte und Briefe, Militärberichte, Band 12 (1859–1859) |
dodis.ch/41337
Ich fand es angemessen, die Note, welche ich auf Grundlage des erhaltenen Auftrages betreffend die in der Schweiz aufgenommenen Östreicher und Sarden abgefasst hatte, heute dem Grafen Walewski persönlich zu überreichen und mündlich zu unterstüzen.2
Walewski erwiederte: Die Frage betreffend die Besazung von Laveno sei ihm schon durch Turgot bekannt geworden. Würde es sich nur um diese 5 à 600 Mann handeln, so hätte die Sache keine besondere Schwierigkeiten; allein es handle sich hier um ein Prinzip. Der Krieg sei noch nicht zu Ende, und wenn man sich denke, dass einmal ein grösseres Korps sich in die Schweiz flüchten und von da dann nach Ostreich zurückkehren könnte, um dann abermals am Krieg Theil zu nehmen, so könnte dies Frankreich nicht conveniren. Streng genommen sollten einmal aufgenommene Truppen bis zum Ende des Krieges in der Schweiz bleiben und überwacht werden. Ich bemerkte dem Grafen, dass ich ganz damit einig gehe, dass die Schweiz allerdings sich nicht systematisch zur Zufluchtstätte hergeben und dann die Flüchtlinge wieder nach Ostreich instradiren dürfe. Das sei auch in dem eben abgegebenen Schreiben ausdrüklich anerkannt. Die Schweiz anerbiete ja in dieser Beziehung Garantien und erkläre ausdrüklich, dass es nicht von ferne in ihrer Absicht liege, solches Verfahren zu dulden oder zu begünstigen. Überdies handle es sich für jezt nur um 560 Mann; sollte je ein solcher Fall eintreten, wie Walewski anzudeuten beliebe, so würde man sich neuerdings suchen ins Einverständnis zu sezen. Walewski bemerkte dann, er wolle die Sache in Berathung ziehen, ob nicht doch unter gewissen Vorsichtsmassregeln dem Wunsch der Schweiz, dieser Leute los zu werden, den er ganz begreiflich finde, entsprochen werden könne.
Was die andre Frage betreffe, dass nämlich unter schweizerischer Flagge die Schiffahrt auf dem Langensee eröffnet werde, so dürfte dies kaum Anstand finden.
Ich erkundigte mich dann, ob er noch nichts wisse betreffend Zulassung von schweizerischen Offizieren in dem Hauptquartier der Alliirten, worauf er erwiederte, es sei noch keine Antwort eingetroffen. Ich empfahl mehrmals unser diesfälliges offiziöses Gesuch.
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Der Ministerresident der freien und hanseatischen Städte Deutschlands, Hr. Rumpff, ist durch Gesundheitsrüksichten genöthigt, zu einer Kur nach Ragaz zu reisen. Er fasst die jezige Situation so auf, dass er besorgt, es könnte doch noch dazu kommen, dass auch Deutschland mit Frankreich in Krieg verwickelt würde. In einem solchen Falle wünschte er nun die Angehörigen von Frankfurt, Hamburg, Bremen und Lübek unter den Schutz des schweizerischen Ministers in Paris zu stellen, und fragte mich daher, ob ich mich hiezu obgeneigt fände. Er würde mir für die diesfälligen Geschäfte seinen Sekretär zu meiner Disposition hier lassen. Ich erwiederte ihm, dass ich persönlich hiezu vollkommen bereit sei, natürlich müsste ich aber, ehe ich ihm eine auch nur eventuelle Zusicherung geben könne, hierüber die Zustimmung meiner Regierung einholen.4 Ich ersuche Sie daher, diese Anfrage konfidentiell im Bundesrath zur Sprache zu bringen, und mir mit Beförderung die Antwort zu ertheilen, indem Hr. Rumpff, sobald er kann, seine Reise antreten und vorder Abreise eventuell, für den Fall, dass der diplomatische Verkehr zwischen Frankreich und Deutschland abgebrochen werden sollte, nähere Verabredungen wegen Übernahme diesfälliger Geschäfte mit mir treffen möchte.
Da Hr. Rumpff immer äusserst freundschaftlich gegen mich war, so bin ich natürlich gerne bereit, seinen Wünschen zu entsprechen; und bei den vielfachen commerziellen Beziehungen, welche zwischen der Schweiz und den Städten, die er representirt, bestehen, scheint mir auch für die Schweiz Grund genug vorhanden zu seyn, ohne Bedenken darauf einzugehen; umso mehr, da es sich um Representation von republikanischen Staaten handelt, oder richtiger gesagt – um Protection von Angehörigen solcher Staaten.
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France (Politics)
Second Italian War of Independence (1859)