Verwendung blockierter deutscher und japanischer Gelder zugunsten des IKRK. Kann die Schweiz diese Mittel für die Deckung der Kosten der deutschen Interessenvertretungen in der Schweiz verwenden?
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 16, doc. 90
volume linkZürich/Locarno/Genève 1997
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001-03#1000/121#68* | |
Old classification | CH-BAR E 2001-03(-)1000/121 12 | |
Dossier title | Verkehr mit dem Internat. Komitee vom Roten Kreuz (1945–1946) | |
File reference archive | B.22.10.22.7 • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/1999
KONFERENZ BETREFFEND VERWENDUNG BLOCKIERTER DEUTSCHER UND JAPANISCHER FONDS FÜR DAS INTERNATIONALE KOMITEE VOM ROTEN KREUZ
PROTOKOLL DER SITZUNG VOM 14. SEPTEMBER 1946 IN BERN, BERNERHOF
Dir. Dr. E. Reinhardt: Die heutigen Besprechungen finden statt auf Wunsch von Herrn Dr. Max Huber, Präsident a. i. des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz.
Herr Pradervand: Viele deutsche Kriegsgefangene sind noch nicht zurückgekehrt und müssen vom IKRK betreut werden, besonders diejenigen in Frankreich. Dem IKRK fehlen aber die erforderlichen Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe, seitdem die nationalen Rotkreuzgesellschaften bezw. die Regierungen ihre Zahlungen eingestellt haben. Wir hoffen jedoch, dass für diese humanitären Zwecke die in der Schweiz blockierten 12 Millionen Franken Guthaben des Deutschen Reiches, sowie die kurz vor der Kapitulation von der deutschen Gesandtschaft in Bern dem IKRK angewiesenen, aber nicht mehr ausbezahlten und ebenfalls blockierten 2 Millionen Franken frei gemacht werden können3. Die mit der Regierung der USA in dieser Angelegenheit geführten Verhandlungen schienen zuerst erfolgversprechend, indem das War Departement in einem Schreiben erklärte, es sei an einer befriedigenden Lösung dieses Problems interessiert und hoffe, dass dem IKRK eine günstige Antwort erteilt werden könne. Zuständig sei jedoch das Staatssekretariat. Das Staatssekretariat hat sich zuerst ebenfalls in zustimmendem Sinne geäussert und erklärt, dass es sich bei der Deblockierung dieser Guthaben um ein rein technisches Problem handle. Später hat sich jedoch der stellvertretende Staatssekretär Clayton negativ eingestellt mit der Begründung, dass es sich hier um eine äusserst komplizierte internationale Frage handle, die nur in Verbindung mit der Schweiz gelöst werden könne. Die Unterhandlungen in der USA gestalteten sich für uns deshalb schwierig, weil wir über den Charakter dieser deutschen Fonds nicht genau orientiert waren. Wir sind davon überzeugt, dass die amerikanische Regierung ihre Einwilligung zur Deblockierung und Verwendung dieser Fonds zu Gunsten der deutschen Kriegsgefangenen geben wird, wenn die Eidgenossenschaft dieser Lösung ebenfalls zustimmt.
Herr Cuchetschildert die ausserordentlich schwierige finanzielle Situation des IKRK, die eine eindeutige Umschreibung des Standpunktes des Bundesrates in Bezug auf die in Frage stehenden deutschen Fonds notwendig macht. Dank der von der Eidgenossenschaft gewährten Vorschüsse konnten die grössten Schwierigkeiten bisher überwunden werden; für die Zukunft ist aber die Möglichkeit der Verfügung über die genannten Fonds für das IKRK von vitaler Bedeutung. Die nationalen Rotkreuzgesellschaften bezw. die Regierungen der betreffenden Länder haben uns zwar für die nächsten Jahre Zuwendungen in der Höhe von 15 Millionen Franken versprochen, wovon 7 Millionen für das Jahr 1947; sie wünschen aber, dass das Komitee seine Tätigkeit einschränke. Selbst wenn die versprochenen 7 Millionen Franken eingehen sollten, würden wir die Schuldner der Eidgenossenschaft bleiben, was für uns eine unerträgliche Situation bedeutet.
Dir. Dr. E. Reinhardtumschreibt den Gegenstand der Aussprache. Es stehen 2 Gruppen von blockierten Werten zur Diskussion:
a) 15 Millionen Franken, die von der Reichsbank in Gold überwiesen worden sind und gemäss den Bestimmungen des Currie-Abkommens4 nur für die Ausgaben von Gesandtschaften und Konsulaten, für Kriegsgefangene und Internierte, sowie für Zahlungen an das IKRK hätten verwendet werden dürfen.
b) 2 Millionen Franken, die von der deutschen Gesandtschaft in Bern noch kurz vor dem deutschen Zusammenbruch dem IKRK zugewendet worden sind, aber nicht mehr überwiesen werden konnten und blockiert wurden.
Herr Minister Dr. W. Stucki: Gestützt auf die Beschlüsse von Potsdam haben die Alliierten 1945 Anspruch erhoben auf die deutschen Guthaben in der Schweiz. Zuerst verlangten sie, dass alle deutschen Guthaben, also nicht nur die privaten, sondern auch diejenigen des Reiches, der Reichsbank usw. ausgeliefert würden. Frankreich erhob Anspruch auf den Badischen Bahnhof. Die schweizerische Haltung gegenüber diesen Forderungen war immer die gleiche. Wir sagten: Die Verhältnisse in Deutschland sind nicht abgeklärt. Ob die Alliierten in Deutschland die Rechte einer de facto Regierung ausüben, können wir nicht beurteilen. Auf jeden Fall können sie diese Rechte nicht über die Landesgrenze hinaus geltend machen. Sie können daher nicht Eigentümer der in der Schweiz liegenden Vermögenswerte des deutschen Staates werden. Gegenüber dem französischen Begehren auf den Badischen Bahnhof machten wir insbesondere geltend, dass wir unter keinen Umständen nur einem einzigen der alliierten Staaten den Nachlass des Deutschen Reiches überlassen dürfen. In Washington haben wir stets unterschieden zwischen dem privaten deutschen Eigentum in der Schweiz einerseits und den Vermögenswerten des Deutschen Reiches, der Reichsbank, der Reichsbahn usw. anderseits. Den Abschluss von Verträgen über diese staatlichen Vermögenswerte lehnten wir aus folgenden Gründen ab:
a) Die Liegenschaften, wie z. B. der Badische Bahnhof, die Gesandtschaftsgebäude usw. können den Alliierten ohnehin nicht herausgegeben werden, da wir in eine politisch unhaltbare Situation gerieten, wenn wir den Zusammenbruch Deutschlands auf diese Weise ausnützen würden. Da wir selbst keinerlei Anspruch auf diese Liegenschaft erheben, verwalten wir sie treuhänderisch zu Gunsten einer kommenden deutschen Regierung.
b) Die liquiden Guthaben könnten Anlass geben zu einem Streit über die Frage, wem sie gehören. In der Schweiz leben heute aber noch 60’000–80’000 unterstützungsbedürftige5 Deutsche. Wir sind dazu gelangt, für sie eine Interessenvertretung zu schaffen, wobei die Eidgenossenschaft selbst die Schutzmacht für diese Deutschen in der Schweiz bildet. Diese deutsche Interessenvertretung erfordert finanzielle Mittel, die selbstverständlich durch die Heranziehung der deutschen Guthaben in der Schweiz und zwar der liquiden Guthaben des Deutschen Staates gedeckt werden.
Das Eigentum des Deutschen Staates ist also nicht in das Abkommen von Washington6 einbezogen worden, da wir erklärt haben, dass wir die in der Schweiz befindlichen Liegenschaften treuhänderisch verwalten und die flüssigen Guthaben zur Deckung der Kosten der deutschen Interessenvertretung benötigen. Seither ist einzig von der Regierung der USA ein neuer Vorstoss unternommen worden, indem sie uns anfangs Juli mitteilte, dass sie auch auf die öffentlichen deutschen Guthaben in der Schweiz Anspruch erhebe. Die Regierungen Grossbritanniens und Frankreichs haben sich dieser Demarche aber nicht angeschlossen.
Die der deutschen Interessenvertretung zur Verfügung stehenden Betriebsmittel werden in kurzer Zeit erschöpft sein. Alsdann wird auf die Reserve von 15 Millionen Franken gegriffen werden müssen.
Der schweizerische Standpunkt in dieser Frage konnte gegenüber den Alliierten deshalb behauptet werden, weil bei seiner Ablehnung die Alliierten selbst die von der deutschen Interessenvertretung in der Schweiz benötigten Mittel aufbringen müssten, sofern sie behaupten wollen, dass sie de facto die deutsche Regierungsgewalt ausüben.
Die Alliierten wären heute zweifellos bereit, die in Frage stehenden deutschen Fonds zu Gunsten des IKRK frei zu geben. Praktisch könnten wir aber nicht damit rechnen, dass sie uns dafür dann die Mittel für die deutsche Interessenvertretung in der Schweiz zur Verfügung stellen werden, da sie in Deutschland keine Devisenvorräte mehr besitzen. Da das IKRK aber weitere finanzielle Mittel benötigt, wäre es zweifellos vorzuziehen, wenn die Schweiz als «beau geste» diese Mittel dem IKRK geben würde, statt die blockierten deutschen Fonds abzutreten und dafür die Kosten der deutschen Interessenvertretung zu tragen.
Herr Minister Dr. Frölicherwünscht, dass die deutschen Fonds für die deutsche Interessenvertretung in der Schweiz reserviert bleiben. Die Tätigkeit des IKRK liegt auch im Interesse der Schweiz. Aus diesem Grunde sollten die vom roten Kreuz benötigten Mittel von der Schweiz bereit gestellt werden. Diese Frage ist übrigens bereits vom Bundesrat entschieden worden durch seinen Beschluss vom 14. September 19457, wonach das Girokonto II der Deutschen Reichsbank im Betrage von 15 Millionen Franken, das auf Grund des Currie-Abkommens nur für bestimmte Auslagen verwendet werden durfte, der deutschen Interessenvertretung in der Schweiz zur Verfügung gestellt wird. Wir rechnen für die nächsten 6 Monate mit Ausgaben von 4,3 Millionen Franken, monatlich also mit über 700’000 Franken. Es erscheint deshalb angezeigt, nicht nur die 15 Millionen Franken auf Girokonto II, sondern auch das übrige vom politischen Departement übernommene Reichsvermögen während der Dauer der Treuhänderschaft ausschliesslich für die deutsche Interessenvertretung und nicht für andere Zwecke zu verwenden. Sollte an dieser Regelung eine Änderung getroffen werden, so müsste man auf den Bundesratsbeschluss vom 14. September 1945 zurückkommen.
Auch die weitern 2 Millionen Franken gehörten zu den ursprünglichen Betriebsmitteln der deutschen Interessenvertretung in der Schweiz. Sie sind heute bereits aufgebraucht. Die dem IKRK daraus zur Verfügung gestellte halbe Million Franken bedeutet eine Ausnahme.
(Herr Minister Frölicher verteilt eine schriftliche Darstellung des Budgets der deutschen Interessenvertretung in der Schweiz für die Zeit vom 1. Oktober 1946 bis 31. März 1947).
Herr Dir. Dr. E. Reinhardt: Die Aussprache hat über folgende Punkte Klarheit ergeben:
1. Es ist festgestellt worden, dass die Aktiven des deutschen Staates nicht unter das Abkommen von Washington fallen und deshalb nicht gemäss diesem Abkommen liquidiert werden.
2. Es besteht keine Einigkeit zwischen der Schweiz und den Alliierten über das Schicksal der öffentlichen deutschen Mittel. Die Alliierten erheben aber keine Einwendungen dagegen, dass diese Mittel für die deutsche Interessenvertretung in der Schweiz verwendet werden.
3. Der Bundesrat hat durch den Beschluss vom 14. September 1945 die Verwendung der genannten Fonds festgelegt. Es ergibt sich somit, dass das IKRK aus den in der Schweiz blockierten deutschen Fonds keine Zuwendung erwarten darf, es sei denn, der Bundesrat komme auf seinen Beschluss zurück. Es stellt sich die Frage, ob der Bundesrat oder das IKRK ein Interesse an der Änderung dieses Standpunktes hat. Die Finanzierung der deutschen Interessenvertretung gestaltet sich wesentlich einfacher, wenn dabei auf die schon vorhandenen Mittel zurückgegriffen werden kann, als wenn diese Mittel vom Parlament bewilligt werden müssten. Es ist deshalb zweckmässiger, wenn der Bund das IKRK statt die deutsche Interessenvertretung in der Schweiz durch neu zu bewilligende Kredite unterstützt. [...]8
- 1
- An der Sitzung sind anwesend: EPD: W. Stucki, H. Frölicher, E. de Haller, R. Bindschedler, G. de Rham. EFZD: E. Reinhardt, F. Rüedi, R. Ulrich (Protokoll). IKRK: J.- P. Pradervand, H. Cuchet.↩
- 2
- (Kopie): E 2001 (E) 7/12.↩
- 3
- Vgl. DDS, Bd. 16, Dok. 37, dodis.ch/1713.↩
- 4
- Zum Currie-Abkommen vom 8. März 1945, vgl. DDS, Bd. 15, Dok. 390, dodis.ch/47994, Dok. 391, dodis.ch/47995 sowie DDS, Bd. 16, Dok. 61, dodis.ch/65.↩
- 5
- Gemeint ist hier diplomatische Unterstützung.↩
- 6
- Zum Washingtoner-Abkommen vom 25. Mai 1946 vgl. Thematisches Verzeichnis in diesem Band: Allgemeine Finanzbeziehungen.↩
- 7
- Vgl. das BR-Prot. Nr. 2302 vom 14. September 1945, E 1004.1 1/461, dodis.ch/1295.↩
- 8
- Die weiteren Passagen des Dokuments wurden gestrichen. Aus der Sitzung ergab sich folgendes: Das IKRK hat quasi moralischen Anspruch auf die 17 Millionen Franken, da auch die deutsche Regierung vorgesehen hatte, das Geld für deutsche Kriegsgefangene zu verwenden. Das EFZD überprüft den Rechtsanspruch des IKRK auf 2 Mio. Fr. Die Frage der 15 Mio. wird im Zusammenhang mit der weiteren Finanzierung des Roten Kreuzes zur Behandlung kommen. Bei den 10 Mio. Fr. der japanischen Regierung unterstützt das EPD die Schritte des IKRK bei den Alliierten. Eine detaillierte Zusammenfassung und die Fortsetzung dieser Frage finden sich in der Notice concernant les fonds japonais et allemands bloqués sur lesquels le CICR émet une prétention vom 6. Dezember 1946, dodis.ch/2010.↩
Relations to other documents
http://dodis.ch/1999 | is mentionned in | http://dodis.ch/1295 |
http://dodis.ch/1999 | is mentionned in | http://dodis.ch/2601 |
http://dodis.ch/2010 | is the sequel to | http://dodis.ch/1999 |
Tags
Relations with the ICRC Washington Agreement (1946)