Verhandlungen mit der sowjetischen Militäradministration in Deutschland, um die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und der sowjetischen Besatzungszone zu regeln. Zahlungsmodalitäten.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 17, doc. 13
volume linkZürich/Locarno/Genève 1999
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#14268* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 19.07.-22.07.1947 (1947–1947) |
dodis.ch/1580 BUNDESRAT
Protokoll der Sitzung vom 22. Juli 19471 1700. WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN MIT DER SOWJETISCHEN BESATZUNGSZONE DEUTSCHLANDS
Protokoll der Sitzung vom 22. Juli 19471
Das Volkswirtschaftsdepartement teilt folgendes mit.
«Vom 8. bis 12. Juli 1947 haben in Berlin zwischen einer von Herrn Dr. Max Troendle geführten Delegation des eidg. Volkswirtschaftsdepartements und der Verwaltung für Aussenhandel der Sowjetischen Militäradministration Verhandlungen über den Waren- und Zahlungsverkehr mit der sowjetischen Besetzungszone Deutschlands stattgefunden2. Anschliessend daran nahm die schweizerische Delegation auch noch Fühlung mit den sowjetischen Aussenhandelskontoren in Berlin, um hinsichtlich der zahlungsmässigen Abwicklung der Ein- und Ausfuhr im Verkehr mit der sowjetischen Besetzungszone Deutschlands auf Grund von Geschäften, welche mit diesen Kontoren abgeschlossen werden, Klarheit zu schaffen.
Die Verhandlungen haben folgendes ergeben3:
I. Verkehr mit der Verwaltung für Aussenhandel der Sowjetischen Militäradministration.
1. Das ursprünglich für die Dauer von drei Monaten abgeschlossene und letztmals über den 30. Juni bis 20. Juli d. J. verlängerte Protokoll vom 8. August 19464 wurde ersetzt durch eine neue analoge Vereinbarung5, deren Gültigkeitsdauer auf ein Jahr festgesetzt worden ist. Integrierender Bestandteil des Protokolls bilden beidseitige Warenlisten informatorischen Charakters und drei Briefwechsel über
a) die Verwendung des Schweizerfrankengegenwertes der Importe aus der sowjetischen Besetzungszone Deutschlands in die Schweiz;
b) die Bewilligung von Textilumarbeitungsgeschäften durch die schweizerischen Behörden;
c) die Übermittlung von offiziellen und andern Nachrichten durch die schweizerische Militärdelegation in Berlin.
2. Der Zahlungsverkehr wickelt sich in Schweizerfranken, in der Sowjetzone über die Garantie- und Kreditbank (Garkrebo) in Berlin und in der Schweiz über eine oder mehrere Banken nach Wahl der Verwaltung für Aussenhandel der Sowjetischen Militäradministration auf Grund von Akkreditiven, welche die Käufer zugunsten der Lieferanten eröffnen, ab.
Wie im Verkehr mit der anglo-amerikanischen Zone können beim Export die deutschen Firmen direkt als Vertragspartner auftreten. Ihre Angebote unterliegen jedoch der Genehmigung durch die Deutsche Verwaltung für Handel und Versorgung sowie die Exportabteilung der Verwaltung für Aussenhandel der Sowjetischen Militäradministration.
3. Das Hauptproblem bei den Verhandlungen bildete die Frage, in welcher Weise die Verwaltung für Aussenhandel der Sowjetischen Militäradministration über die Mittel, welche zu ihren Gunsten der Garkrebo bei Banken in der Schweiz gutgeschrieben werden, verfügen kann. Es zeigte sich, dass die sowjetischen Besetzungsbehörden wie die westlichen Alliierten den Erlös der nach der Schweiz verkauften deutschen Waren nicht für sich als Reparationsleistung in Anspruch nehmen, sondern für den Ankauf von für ihre Zone bestimmten Waren verwenden. Ausgehend von diesem für die Schweiz bedeutungsvollen Prinzip der Reziprozität im Güteraustausch mit dem heutigen Deutschland ist vereinbart worden, dass die Verwaltung für Aussenhandel der Sowjetischen Militäradministration ihre Schweizerfrankenguthaben grundsätzlich für Käufe von Waren beliebigen Ursprungs verwenden kann. Im Verlaufe des Vertragsjahres müssen jedoch für mindestens 30% der verfügbaren Mittel Schweizerwaren gekauft werden. Die Festsetzung einer höheren Bezugsquote für Schweizerwaren war nicht möglich, weil die Schweiz in den Artikeln, welche die sowjetischen Besetzungsbehörden vornehmlich aus der Schweiz zu beziehen wünschen, wie Elektromotoren, Kugellager, etc., heute nicht lieferfähig ist. Es galt, den schweizerischen Markt für die Besetzungsbehörden möglichst interessant zu machen, um eine Reduktion der in Gang gekommenen Lieferungen aus der Sowjetzone zu verhindern. In diesem Sinne wurde der Verwaltung für Aussenhandel der Sowjetischen Militäradministration auch das Recht eingeräumt, für Zahlungen von Waren nichtschweizerischen Ursprungs bei der Schweizerischen Nationalbank USA-Dollar oder andere freie fremde Valuten nach ihrer Wahl zu erwerben, falls aus irgendwelchen Gründen der Ankauf von Transitwaren über die Schweiz nicht möglich ist.
4. Von besonderer Bedeutung ist das Einverständnis der sowjetischen Besetzungsbehörden dazu, dass der offizielle Verkehr zwischen dem eidg. Volkswirtschaftsdepartement und der Verwaltung für Aussenhandel der Sowjetischen Militäradministration durch Vermittlung der schweizerischen Militärdelegation in Berlin erfolgt.
II. Verkehr mit den sowjetischen Aussenhandelskontoren in Berlin.
Im Gegensatz zu den Besetzungsbehörden verfügen die sowjetischen Aussenhandelskontoren, wie Technoexport, Exportljon, Rasnoexport, etc., die in Berlin Niederlassungen in privatrechtlich organisierter Form haben, über den Verkaufserlös der deutschen Waren ausschliesslich zugunsten von Moskau. An Stelle von Herrn Volf Sverdline, Präsident des Rasnoexportes Moskau, mit welchem bisher das Problem der zahlungsmässigen Abwicklung von Geschäften mit diesen Aussenhandelskontoren nicht grundsätzlich geregelt werden konnte, wurden die Besprechungen mit dem von Moskau hergereisten stellvertretenden Aussenhandelskommissär Krutikoff geführt. Da es die Kontore nach wie vor ablehnten, sich für den Verkehr mit der Schweiz der mit den Besetzungsbehörden getroffenen Abmachung zu bedienen, und die Voraussetzungen für den Abschluss einer separaten zwischenstaatlichen Vereinbarung fehlen, wurde lediglich der schweizerische Standpunkt mit Bezug auf diesen Geschäftsverkehr dargelegt und in einem Memorandum6 zusammengefasst. Danach werden die Kontore inskünftig über ihre Guthaben in der Schweiz nur in der gleichen Weise verfügen können wie die Verwaltung für Aussenhandel der Sowjetischen Militäradministration. Die endgültige Stellungnahme der Kontore steht noch aus.»
Gestützt auf diese Ausführungen wird antragsgemäss beschlossen:
1. Das Protokoll vom 12. Juli 1947 über den Waren- und Zahlungsverkehr mit der sowjetischen Besetzungszone Deutschlands samt Anlagen wird genehmigt.
2. Von diesem Bericht und dem den sowjetischen Aussenhandelskontoren übergebenen Memorandum wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.
Die erwähnte Vereinbarung hat vertraulichen Charakter und ist nicht in die amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen7.
- 1
- E 1004.1(-)-/1/483.↩
- 2
- Vgl. E 2001(E)-/1/340 und E 7110(-)1976/16/51.↩
- 3
- Vgl. den Bericht von M. Troendle an M. Petitpierre über die Wirtschaftsverhandlungen vom 19. Juli 1947, E 2001(E)-/1/261 (dodis.ch/1743).↩
- 4
- Vgl. E 2001(E)-/1/340.↩
- 5
- Vgl. das Protokoll vom 12. Juli 1947, ebd.↩
- 6
- Vgl. das Memorandum vom 15. Juli 1947, E 2001(E)-/1/340.↩
- 7
- Für die Weiterentwicklung der Wirtschaftsbeziehungen vgl. das Schreiben von M. Troendle an F. de Diesbach vom 28. Juni 1948, E 2001(E)-/1/340 (dodis.ch/4386).↩
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