Language: German
9.1.1923 (Tuesday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 9.1.1923
Secret minutes of the Federal Council (PVCF-S)
Intervention auprès des gouvernements français, britannique, belge et italien afin que la Commission des Réparations approuve l’accord germano-suisse au sujet des assurés de Sociétés d’assurance allemandes. Réticences de ces gouvernements à ce sujet.
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Printed in

Antoine Fleury, Gabriel Imboden (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 8, doc. 248

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Bern 1988

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dodis.ch/44890
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 9 janvier 19231

Schweizerisch-deutsches Abkommen zu Gunsten der bei deutschen Lebensversicherungsgesellschaften Versicherten. Schritte bei der Entente

Mündlich

Der Vorsteher des politischen Departementes teilt mit, er habe, in Ausführung des Beschlusses des Bundesrates vom 22. Dezember 19222, die Vertreter der Schweiz in Paris, London, Rom und Brüssel beauftragt, unverzüglich bei den Regierungen, bei denen sie akkreditiert sind, vorzusprechen und darzulegen, welch grosses Gewicht die schweizerische Regierung auf einen günstigen Entscheid der Reparationsinstanzen über das schweizerisch-deutsche Abkommen zu Gunsten der bei deutschen Lebensversicherungsgesellschaften Versicherten legen müsse. Der Vorsteher des politischen Departementes hat sodann auch die Vertreter Frankreichs, Englands, Italiens und Belgiens in der Schweiz zu sich beschieden und ihnen den Standpunkt des Bundesrates in dieser Angelegenheit eindringlich auseinandergesetzt. Der französische Botschafter erklärte sich bereit, seiner Regierung von diesen Mitteilungen Kenntnis zu geben, betonte aber, der französische Ministerpräsident stehe seines Wissens auf dem Standpunkt, dass die Regierungen der in der Reparationskommission vertretenen Staaten sich in dieser Angelegenheit nicht einzumischen haben, sondern dass der Entscheid ausschliesslich bei den Reparationsinstanzen liege. Demgegenüber verwies der Vorsteher des politischen Departementes darauf, dass bei ändern Anlässen die Regierungen sich nicht immer streng an diese Richtlinie gehalten haben. Der Vertreter Belgiens hob hervor, die belgische Regierung habe, von einer Bestimmung des Versailler Vertrages Gebrauch machend, die Ansprüche der in Belgien wohnenden Versicherungsnehmer gegenüber den deutschen Gesellschaften in einer Weise geregelt, dass sie nicht zu Schaden kommen; es scheine nun nicht ausgeschlossen, dass die Durchführung des schweizerisch-deutschen Abkommens geeignet wäre, die für die belgischen Versicherten getroffene Regelung zu beeinträchtigen und in diesem Fall müsste die belgische Regierung sich gegen die Durchführung des Abkommens erklären.

Die Aussichten für die Erlangung eines befriedigenden Entscheides der Reparationsinstanzen in dieser Angelegenheit sind somit nach der Ansicht des Vorstehers des politischen Departementes sehr ungünstig.3

Der Rat nimmt von diesen Mitteilungen in zustimmendem Sinne Kenntnis.

1
E 1005 2/2. Etaient absents: E. Schulthess, J.- M. Musy, H. Häberlin.
2
Non reproduit, cf. E 1005 2/2.
3
Le procès-verbal de la séance du Conseil fédéral du 23 mars 1923 résume le résultat des démarches: Die Reparationskommission hat es vorgestern abgelehnt, der deutschen Regierung zu gestatten, das schweiz.-deutsche Abkommen betr. eine gemeinsame Hilfe zugunsten der bei deutschen Lebensversicherungsgesellschaften Versicherten zu ratifizieren. Die Vorstellungen, die die Schweiz in dieser Sache bei den in der Reparationskommission vertretenen Ententestaaten erhoben hat, sind also erfolglos geblieben. Voraussichtlich wäre übrigens auch bei einem gegenteiligen Entscheid der Reparationskommission Deutschland kaum in der Lage gewesen, das Abkommen durchzuführen. Das Justiz- und Polizeidepartement hat denn auch vorsorglich nach einer ändern Lösung Umschau gehalten und die von ihm bei den schweizer. Lebensversicherungsgesellschaften unternommenen Schritte haben zur Aufstellung eines Vorentwurfes zu einer Vereinbarung geführt, wonach die Schweiz. Gesellschaften unter der Voraussetzung einer ansehnlichen Bundeshülfe den gefährdeten Versicherungsbestand der deutschen Gesellschaften übernehmen sollen. Dass eine solche Bundeshülfe weitere ähnliche Hülfeleistungen zu Gunsten anderer Versicherter, deren Versicherungsnehmer ebenfalls mehr oder weniger notleidend geworden sind, nach sich ziehen könnte, ist kaum zu befürchten. Ansprüchen anderer, durch das Währungselend zu Verlust gekommener Personen könnte aber mit Grund entgegengehalten werden, dass die Versicherungsnehmer sich doch schon deshalb dem Staat gegenüber in einer ändern Stellung befinden, weil dem Staat auf dem Gebiete des Versicherungswesens ein Aufsichtsrecht zusteht, wennschon hieraus weder eine rechtliche, noch eine moralische Verpflichtung des Staates zu ihrer Schadloshaltung bei Verlusten aus dem Versicherungsvertrag entsteht[...] (E 1004 1/286, no 714).