St. Petersburg und Moskau.
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Die Schweiz und die Konstruktion des Multilateralismus, Bd. 1. Diplomatische Dokumente der Schweiz zur Geschichte des Internationalismus 1863–1914, vol. 13, doc. 30
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E14#1000/39#1117* | |
Dossier title | 9. Kongress der Internationalen Vereinigung für Strafrecht, St. Petersburg 1902 (1902–1903) |
dodis.ch/59552Der schweizerische Delegierte am Kongress in St. Petersburg, Mittermaier, an den Bundesrat1
[Kongress der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung in St. Petersburg 1902]
Der neunte Kongress der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung (Union Internationale de Droit Pénal) fand vom 16. bis 20. September 1902 in St. Petersburg statt und hatte einen hochinteressanten Abschluss in einem Besuch der Strafanstalten Moskaus am 22. und 23. September.2
Es mag nicht unwichtig erscheinen, einen Überblick über die Geschichte und Bedeutung der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung zu geben.
Eine grosse Zahl von Kriminalisten sieht auch heute noch die Untersuchung über das materielle Wesen des Verbrechens, seine kosmischen, sozialen und anthropologischen Wurzeln, sowie über die Art der Strafwirkung als eine dem Strafrechtler völlig fremde, ja vielfach nutzlose Arbeit an, da sie sich damit begnügt, im Verbrechen rein die Rechtsverletzung zu sehen, und – zumeist wenigstens – am Begriff der Willensfreiheit festhaltend an eine Begründung des Willen nicht denkt. Diese Richtung studiert nur die Frage, welche Taten der gesellschaftlichen Ordnung schädlich seien, nicht aber ihre psychologische Herkunft. Strafe ist ihr Unrechtsfolge und Vergeltung; dabei hat die Erörterung der Zwecke wenig Wert. Streng juristische Ausbildung der Begriffe ist ihr die einzige Aufgabe. Da sie im objektiven der Tat ein wesentlich bedeutsames Element des Verbrechens sieht, – denn dem gleichen äusseren Element entspricht nach ihrer Auffassung ein gleiches psychologisches Element, – so wird gerade nach dieser Seite das System manchfaltig ausgebildet und die Strafe diesem äusseren Element angepasst.
Die exakte der Naturforschung nacheifernde Beobachtung der gesellschaftlichen Vorgänge hat dem gegenüber mit steigender Energie uns gelehrt, dass das Verbrechen als menschliche Handlung abhängig sei von kosmischen Vorgängen, von biologischen Verhältnissen des Verbrechers und von den Verhältnissen seiner sozialen Umgebung: diese bestimmen den Charakter und die Willensrichtung des Menschen. Wir können durch Beobachtung im einzelnen und in der Masse (die Statistik) die «Ätiologie des Verbrechens» feststellen, denn dieses ist zugleich eine «soziale Erscheinung». Damit gewinnt die Psychologie des Verbrechers für uns an Bedeutung. Die Strafe ist einfach ein Mittel, das Verbrechen als eine sozialgefährliche Handlung zu unterdrücken, indem sie auf den Verbrecher je nach seiner Eigenart einwirkt. Sie verliert den Charakter der Vergeltung ganz, oder für weniger radikale Denker tritt er doch nicht mehr allein hervor. Sie tritt neben andere Kampfesmittel, die den Geist des Menschen beeinflussen, ihn vom Verbrechen abhalten können. Bevor wir daher die rein formale Seite des Begriffs «Verbrechen» und «Strafe» studieren, müssen wir sachlich das Wesen dieser zwei feststellen. Erste, dringendste Aufgabe scheint uns diese Forschung zu sein, d. h. wir müssen vor allem «kriminalpolitisch» vorgehen, erkennen, was wir im Strafgesetz als Verbrechen überhaupt aufstellen, welchen Wert die Strafe hat und wie wir sie anzuwenden haben. Das reine Strafrecht, die Feststellung des Begriffsmässigen, behält seine Bedeutung, aber es kann allein nicht bestehen, denn die Begriffsbildung ist abhängig vom Erkenntniss des Wesens der Sache.–
Diese Ideen, schon im 18. Jahrhundert vorgetragen, von J. Bentham3 und vielen andern im 19. Jahrhundert vertreten, wurden besonders dem Praktiker des Strafwesens und dem Psychiater sowie dem Statistiker immer klarer; bei den Psychiatern mussten ganz natürlich die psychologischen Faktoren der Geistesbildung besonders betont werden, sodass nach einigen Vorgängern Lombroso4 sogar 1876 sagen konnte, sie seien die ausschlaggebenden, das Verbrechen sei eine rein biologische Erscheinung wie eine Krankheit. Endlich wurden sie auch bei den Theoretikern des Strafrechts immer mächtiger, – und so entstand die IKV im Jahre 1888, mit dem Programm, das Verbrechen als soziale Erscheinung, die Strafe als eines der Mittel zur Bekämpfung dieser Gefahr zu studieren, also wesentlich Kriminalpolitik zu treiben. Gründer waren ihre heutigen Führer: die Professoren van Hamel5 – Amsterdam, von Liszt6 – Berlin, Prins7 – Brüssel.
Das Programm, das in den Satzungen als Artikel II stand, war aber stark als Dogma behandelt: «Die Vereinigung stellt als Grundlage ihrer Wirksamkeit die folgenden Sätze auf: ... 1–9,» worin die von mir oben entwickelten Gedanken als Anschauungen der Vereinigung ausgeführt werden mit dem Beginn: «Aufgabe der Strafe ist die Bekämpfung des Verbrechens als soziale Erscheinung.» Dann sagt Artikel III: «Die Mitglieder der Vereinigung stimmen den in Artikel II aufgeführten Grundsätzen bei.» Damit war zweifellos als Zielidee der Determinismus hingestellt. Wer den nicht anerkennt, oder wer den alten Vergeltungsgedanken als allein richtig erklärt, der durfte der Vereinigung nicht beitreten; es blieben ihr auch die Anhänger der von mir oben charakterisierten, sog. «klassischen» Richtung fern, oder sie traten aus, soweit sie anfangs beigetreten waren. In der Schweiz haben besonders die Professoren Gretener8 und Pfenninger9 die Vereinigung heftig bekämpft. Dieser Gegensatz gegen die klassische «Begriffsjurisprudenz» besteht auch heute noch, obwol man im Gefühl, dass ein Dogma wie im genannten Artikel II unhaltbar sei, diesen Artikel 1897 strich und dafür nun einfach sagt: Artikel 1, «Die internationale kriminalistische Vereinigung vertritt die Ansicht, dass sowohl das Verbrechen als auch die Mittel zu seiner Bekämpfung nicht nur vom juristischen, sondern ebenso auch vom anthropologischen und soziologischen Standpunkt aus betrachtet werden müssen. – Sie stellt sich zur Aufgabe die wissenschaftliche Erforschung des Verbrechens, seiner Ursachen und der Mittel zu seiner Bekämpfung.»
Die glückliche Veränderung des Standpunktes hat der IKV eine Reihe neuer Mitglieder zugeführt. Ja, es darf gesagt werden, dass die IKV mehr und mehr alle die Elemente vereinigt, die das gesellschaftliche Leben praktisch und ohne Voreingenommenheit betrachten, und die danach streben, das Verbrechen so gut als möglich zu bekämpfen. Es ist ein Fehler, wenn man glaubt, jedes Mitglied müsse die Folgerungen, die einer der Führer der Bewegung aus den bisherigen Beobachtungen schon zieht, zu den seinigen machen, und wenn dann, wie es geschehen ist, Männer aus der Vereinigung austreten, die von Liszts Anschauungen nicht annehmen wollen. Es ist zu bemerken, dass vielfach auch in Grundfragen die drei Gründer der IKV auseinander gehen. Ja, v. Liszt sprach es noch kürzlich aus, dass wir in unseren Forschungen noch im ersten Anfange stehen: Folgerungen für Grundbegriffe sind da noch verfrüht. (Siehe «Festschrift für den XXVI. Deutschen Juristentag.» Berlin, Guttentag, 1902, SS. 60–73.)
Irrig ist es auch zu glauben, die Vereinigung folge den Anschauungen Lombrosos: sie bekämpft diese vielmehr, indem sie stetsfort auf den sozialen Ursprung des Verbrechens hinweist, den Lombroso bisher ungebührlich vernachlässigte und erst jetzt mehr, wenn auch ganz einseitig betont, – vielleicht gerade infolge der Bemühungen der IKV («Die Ursachen und Bekämpfung des Verbrechens.» Deutsch von Kurella und Jentsch, 1902.) Dieser gehören Lombrosos grösste Gegner an, George Tarde z. B. Natürlich beachtet sie auch den anthropologischen Faktor im Verbrechen, aber v. Liszt u. a. scheinen ihn sogar ein wenig zurücktreten zu lassen. Mit den Kongressen für Kriminalanthropologie erklärt die IKV gemeinsame Ziele zu haben, wenn sie auch viele Fragen juristisch-technischer Art behandelt, die dort nie aufgeworfen werden. 1892 hielt sie sogar mit dem dritten Kriminalanthropologenkongress10 gemeinsame Sitzung in Brüssel ab.–
Heute ist im Rechtsleben die IKV eine bedeutende Macht. Weit entfernt, die Richter zum Zweifel am Recht zu beeinflussen, wie das wol behauptet wird, – bemüht sie sich, die Kriminalisten, die schon vor dem Bestehen der IKV an der Gesundheit der bestehenden Rechtsgedanken zweifelten, anzuweisen, wie sie zur Besserung mitarbeiten könnten. Sie regt zu Untersuchungen an, und beeinflusst die Gesetzgebungen: der norwegische Gesetzgeber, Getz,11 war ihr Mitglied, die russischen Gesetzesarbeiter gehören ihr an, Stooss12 war durch sie stark beeinflusst, der heutige österreichische Gesetzgeber Lammasch13 war ihr Mitglied, bis er sich mit v. Liszt 1897 entzweite. Die Vorarbeiten für eine neues deutsches Gesetzbuch werden wesentlich unter der Flagge der IKV segeln. Kaum einer der jüngeren Theoretiker entzieht sich ihrem Einfluss. Doch ist nicht zu verkennen, dass eigene Ideen sehr stark auftreten, auch wo jemand vieles von den Gedanken der IKV aufgenommen hat. Deswegen haben auch die Kongresse und Arbeiten der IKV heute besonderes Interesse.–
Es mag angefügt werden, dass die Vereinigung heute über 1000 Mitglieder so ziemlich in allen Kulturstaaten zählt: eine Reihe von sog. «Landesgruppen» arbeitet eifrig auf engerem Gebiete für die Ziele der Vereinigung, so die in Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Norwegen, Russland, der Schweiz (seit 1890), Ungarn.–
Eine Übersicht über die Kongresse der Vereinigung zeigt deren Entwicklung und ihre Arbeiten am einfachsten. Bisher fanden neun internationale Kongresse statt: zu Brüssel 1889, Bern 1890,14 – wo der damalige Bundespräsident Ruchonnet seine Sympathien mit den Bestrebungen der Vereinigung aussprach, – Christiania 1891, Paris 1893, Antwerpen 1894, Linz 1895, Lissabon 1897, Budapest 1899, St. Petersburg 1902. Durch diese Wanderungen gewinnt die Vereinigung neue Anhänger: sie verbreitet ihre Ideen und nimmt neue Ideen auf. – Betrachtet man die behandelten Themata, so findet man nur einmal einen Versuch, die Grundlagen ex professo zu erörtern: für Paris 1893 war die Frage nach dem Einfluss der kriminalsoziologischen und -anthropologischen Untersuchungen auf die juristischen Grundbegriffe des Strafrechts vorbereitet. Von der Lombrososchen Schule war behauptet worden, das Strafrecht verliere seine Existenzberechtigung. Dagegen machten die Leiter der Vereinigung Front; v. Liszt erklärte, das Strafrecht müsse die festen Rechtsbegriffe aufgrund der soziologischen und anthropologischen Forschungen aufbauen: das Strafgesetzbuch sei die «magna charta des Verbrechers», um die Bürger in ihrer individuellen Freiheit zu schützen. Seine Begriffe könnten gegenüber der heutigen Gesetzgebung freilich erheblich vereinfacht werden. (Mitteilungen der IKV Band IV.)
Die Frage wurde nicht diskutiert. Es ist das wegen ihrer Wichtigkeit zu bedauern. Wol aber wurde 1897 zu Lissabon gründlich der Begriff der rechtlichen Verantwortlichkeit erörtert. Es fragte sich, ob man den Begriff der «Zurechnungsfähigkeit» nötig habe oder nicht. Manche wollten ihn voll beibehalten, (Garraud15 z. B.), andere meinten ganz auf ihn verzichten zu können (wie z. B. van Hamel.), da sie konsequent die Möglichkeit einer Verantwortlichkeit im alten Sinn leugnend nur danach fragen, welche Maassregeln zur Einwirkung auf den Verbrecher die geeigneten seien. Damit wird jeder Unterschied zwischen Strafe und polizeilicher Sicherungsmaassregel aufgegeben. Aber das ist wol zu weit gegangen. Wir dürfen nicht übersehen, dass der normale geistesgesunde erwachsene Mensch seine Handlungen einer sozialen Pflichtanforderung gemäss einrichten und daher die Mahnung der Strafdrohung verstehen kann; bei ihm tritt «Strafe» ein als soziale Missbilligung seines Verbrechens; beim Kinde und bei dem, dessen Geist nicht die erforderliche Grenze geistiger gesunder Ausbildung überschritten hat, oder bei dem sie unter diese soziale Grenze heruntergesunken ist, wenden wir «Sicherungsmaassregeln» an. Solche sind aber auch beim normalen Menschen neben der Strafe oft von hohem Werte. Strafe und Sicherungsmaassregel haben freilich heute sehr viel mehr Berührungspunkte wie früher; da wir erkannt haben, dass die Schranke der Zurechnungsfähigkeit sehr viel enger zu ziehen ist, als das bisher geschieht, so nehmen die Sicherungsmaassregeln notwendig einen breiteren Raum auch im Gesetzbuch ein, – und umgekehrt: die Strafe erlangt oftmals fast rein sichernden Charakter beim sogn. Unverbesserlichen. (Mittlgn Band VI.)
Es mag hier darauf hingewiesen werden, dass im Schweizerischen Entwurf16 gerade diese Frage eine sehr erhebliche Rolle spielt. Der Entwurf hat eine Reihe von «sichernden Maassnahmen» neben der «Strafe» aufgenommen. Unbedingt gehören sie heute auch in ein Strafgesetzbuch. Es wird aber wol von Wichtigkeit sein, sie scharf als das zu bezeichnen, was sie sind. Bei den Maassregeln gegen Jugendliche hat der Entwurf wol mit grossem Glück die «Strafe» ganz weggelassen und nur die «Maassregeln» angeordnet, die hier notwendig und wirksamer als Strafen sind. Dahingegen ist es bei den Einrichtungen der Arbeitsanstalt, Trinkerheilanstalt und besonders der Verwahrung nicht ganz klar, ob sie «Strafmittel» sind. Es kann diese Unsicherheit vielleicht einige Bedenken erwecken.–
Als eine grundlegende Frage mag auch die von der deutschen Landesgruppe 1897 zu Heidelberg auf der 5. Versammlung behandelte angesehen werden: ob und wie man den modernen in der IKV vertretenen Anschauungen schon im heute geltenden Strafrecht praktisch Rechnung tragen könne. Es wurde wol gesagt, dass die heute herrschende Vergeltungsidee die nötige Rücksicht auf die Eigenart des Täters nicht zulasse. Aber überwiegend war damals die Meinung, dass auch heute schon in der Strafbemessung neben dem objektiven der Tat auch weitgehend die Eigenart des Täters beachtet werden könne. (Mittlgn Band VI.).–
Im allgemeinen aber hat die IKV praktische Fragen der Gesetzgebung besprochen:
Zuerst die des bedingten Strafaufschubes zu Brüssel 1889 (Mittlg Bd. I). Sie hat wesentlich zur Verbreitung dieses Instituts beigetragen; sie verfolgte stets sein Wachstum; ihre Anhänger haben es in den einzelnen Ländern eifrig vertreten. Daneben stand die Frage nach der Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen überhaupt.
Dem gegenüber trat man für eine Verschärfung der kurzen Freiheitsstrafen ein, da man sagte, dass diese nur als Warnung Berechtigung haben und bei laxer, oft arbeitsloser Durchführung wirkungslos bleiben. (V. Versammlung, Antwerpen 1894, Mittlg. Bd. V.).
Für Rückfällige, d. h. Unverbesserliche, Säufer und Jugendliche erklärte man die relativ unbestimmten Urteile als beachtenswert (Paris 1893, Antwerpen 1894, Mittlg Bd. IV, V.), – so etwa wie sie der Schweizerische Entwurf aufgenommen hat, obwol viele Gegner dieser Maassregel erwuchsen. Diese fürchteten wol unberechtigt, es möge damit die Willkür zu sehr wachsen. – Vorher waren die Mängel unseres heutigen Rückfallsystems behandelt, das Fehlen der Klassifikation betont worden (Brüssel, 1889). Dann hat man in Bern 1890 die Abgrenzung der incorrigiblen Gewohnheitsverbrecher besprochen, wobei die Anschauungen von Stooss, die auch in seinen Entwurf übergingen, nicht allgemein anerkannt wurden (Mittlg Bd. II.)–
Man war sich aber klar, dass ohne eine gute Rückfallsstatistik eine Klarheit über die Verhältnisse des Gewohnheits- oder Gewerbsverbrechers nicht zu erlangen sei. (Paris und Antwerpen, Mittl. Bd. IV, V.). Leider ist die wertvolle Erörterung über diese Angelegenheit noch ziemlich ergebnisslos geblieben.–
Von Strafmitteln wurde noch über die Geldstrafe in Christiania 1891 und die Transportation in Lissabon 1897 gesprochen. Die Geldstrafe wurde auch in den Landesgruppen behandelt (Deutsches Reich 1891, Halle, – Schweiz 1891 – Vrgl. Schw. Zeitsch. Strafr. IV, 231.): der Entwurf hat die hier entwickelten Ideen im wesentlichen glücklich verwirklicht.
Wichtig ist auch noch die Frage des Bettels und der Landstreicherei, über die man in Paris und zweimal in Deutschland (Berlin 1893, Giessen, 1895) verhandelte. (Mittl. Bd. IV, V. Zeitschr. f. die gesamt. Strafrwiss. Bd. XIII, 8ii.) (Vrgl. dazu die zwei bedeutenden und wol auch für die Schweiz wichtigen Arbeiten von Hippels:17 «Die korrektionelle Nachhaft.» 1889 und «Die strafrechtliche Behandlung von Bettel, Landstreicherei und Arbeitsscheu.» 1895.)–
Die Frage der Jugendlichen wurde auf der ersten und zweiten allgemeinen Versammlung und sodann in Deutschland eingehend besprochen. Das Ergebniss der deutschen Verhandlungen bildet das ausgezeichnete Werk von Appelius:18 «Die Behandlung jugendlicher Verbrecher und verwahrloster Kinder.» 1892. – Der Schweizerische Strafgesetzentwurf hat hier etwas epochemachendes geleistet, wie ich glaube, und dies ganz im Geiste der Ideen der IKV, die allerdings heute ziemlich allgemein anerkannt sind. Doch ist es schwer, solche Ideen im Gesetze zu verwirklichen. Wichtig jedoch ist, dass hier nicht nur das Strafrecht Bestimmungen enthalte, sondern dass mit ihm das Civilrecht übereinstimme. Ich möchte der Hoffnung Ausdruck geben, dass gerade auf diesem Gebiete ein Zusammengehen der zwei Gesetze zu erlangen sei, wobei aber dem hierfür wol kompetenteren Kriminalisten die Leitung zu überlassen sein möchte.–
Das Recht des Verletzten auf Berücksichtigung seiner Entschädigung besprach der Kongress zu Christiania, 1891. – Auch hier hat der Schweizerische Entwurf seine Folge nicht versagt.–
Eine stark theoretisch scheinende und doch praktisch sehr bedeutsame Frage hat die IKV in den letzten Jahren in Angriff genommen, aber noch nicht zu Ende geführt: die der Polizeiübertretungen. (Linz 1895, Lissabon 1897, Budapest 1899.– Deutsche Landesgruppe, München 1898.)–
Ausgehend von der Schwierigkeit, die die sogenannten Polizeiübertretungen den Untersuchungen über den Verbrecher und das Wesen des Verbrechens überall machten, wollte man ihre Eigenart feststellen. Dabei stellte sich vor allem heraus, dass die Franzosen den Begriff des «Polizeiunrechts» gar nicht in der Schärfe fassten, wie die Deutschen: jene sprachen nur von «contraventions» und fanden zumeist das besondere nur in der geringeren Strafe. Auch andere vertraten diese Meinung, – der auch ich zustimme: auf historischer und dogmatischer Grundlage kann ich nur feststellen, dass einzig das sogenannte «reine Ungehorsamsdelikt» (im Sinne Bindings19) als sehr geringfügige Störung der Ordnung neben die Güterverletzung und -gefährdung tritt, – aber sie ist nur quantitativ von diesen unterschieden. In Deutschland ist jedoch die Anschauung weit verbreitet, dass das Polizeiunrecht etwas besonderes sei, – freilich hat noch niemand gesagt, worin seine Besonderheit bestehe. Neuestens ist von J. Goldschmidt20 in einer grossen Abhandlung («Das Verwaltungsstrafrecht.» 1902.) behauptet worden, wir hätten es hier nur mit Pseudo-recht, mit Verwaltungswidrigkeit zu tun, die weder formell, noch materiell dem Verbrechen gleich stehe. Ich glaube nicht, dass diese Ansicht auf die Dauer viele Anhänger findet! – Praktisch wichtig ist die Frage, weil auf diesem grossen Gebiete der Übertretungen besondere Organe das Recht schaffen, anwenden, das Urteil geben, und weil hier vielfach eigene Grundsätze gelten und eigene Strafmittel angewendet werden. Wichtig ist das, weil die Strafsucht hier besonders gross und oft wertlos, ja sogar manchmal schädlich ist, während eine Reihe der so verfolgten sozialen Schädlichkeiten besser mit anderen Mitteln verfolgt würden. – (Vrgl. meine Bemerkungen in der Schweiz. Zeitschr. Strafr. XV, 149 ff.)–
Endlich sind zwei Fragen, die den Petersburger Kongress beschäftigten, schon vorher behandelt worden: die nach der Bestrafung des Versuchs (Lissabon 1897, Deutsche Gruppe, Strassburg 1900, Bremen 1902.) (Mittlg. Bd. VI, VIII, X.) – und die nach der Einrichtung der Voruntersuchung. (Budapest 1899, Mittlg. VIII. Bremen 1902, Mittlg. Bd. X.).–
Verfolgt man die Verhandlungen, so ergiebt sich, dass auf den besprochenen Gebieten eine interessante und gute Entwicklung der Ideen vorging: was anfangs unklar war, was man tastend suchte, das ist heute in folge der Besprechungen klarer und bestimmt. Das ist ein wertvoller Erfolg der Arbeiten der Vereinigung!
Zum Schluss dieser Übersicht erwähne ich das schon mehrfach angeführte Organ der Vereinigung: «Mitteilungen der Internationalen kriminalistischen Vereinigung. Bulletin de l’Union Internationale de Droit Pénal.» Berlin, Guttentag, seit 1889, jetzt bei Band X, – und dann das grossartige Unternehmen: die vergleichende Darstellung des Strafrechts aller Kulturstaaten: «Die Strafgesetzgebung der Gegenwart in rechtsvergleichender Darstellung.» Berlin, Liebmann, bis jetzt zwei Bände 1894, 1899. Es ist anzunehmen, dass diese bis jetzt einzigartige Arbeit ihre Fortsetzung in der eigentlichen Vergleichung der einzelnen Materien finden werde, da die baierische Regierung das Werk unterstützt (v. Liszt, Festschrift für den XXVI. deutschen Juristentag, 1902, S. 84.) Bemerken darf ich, dass die Anregung zu diesem Werke in Bern 1890 durch die Arbeiten von Stooss gegeben wurde.–
Wende ich mich nun dem Petersburger Kongress zu, so mag ich über seine äussere Veranstaltung einiges vorweg bemerken.
Sehr stark trat das Formelle hervor, mehr als das bisher vielleicht üblich war; es mag damit die Bedeutung des Kongresses für die Regierung bekundet worden sein. Es wurde den fremden Teilnehmern in jeder Weise der Besuch Russlands erleichtert: der überwiegenden Zahl war freie Reise von der Grenze ab gewährt; Pass- und Zollrevisionen fanden gar nicht statt; von Petersburg wurde der ganze Kongress nach Moskau geführt; überall waren Führer bereit. Dabei konnten wir viele der besten russischen Studenten (vielfach Angehörige der Ostseeprovinzen) kennen lernen, die mit verblüffender Offenheit von ihren politischen Verhältnissen sprachen. Offizielle Empfänge und Einladungen wurden in fast überreichem Masse geboten. Es wurden viele Anstalten gezeigt, deren Kenntniss von hohem Interesse war; ich werde von ihnen noch zu sprechen haben.–
Die Sitzungen des Kongresses fanden in der Aula der gewaltigen Universität statt, – die freilich mehr für Feierlichkeiten, als für Arbeiten eingerichtet ist. Das hinderte meines Erachtens die Teilnehmer etwas am Mitarbeiten.
Ehrenpräsident war der Kaiserlich russische Staatssekretär, Justizminister N. Murawieff. Präsidenten waren die Professoren v. Liszt und van Hamel; Vizepräsidenten die Herren von Mayr, Hiller, Silowicz, Tagantzew, Foinitzki, Garraud, Feuilloley, Torp, Engelen, Motzfeld, Wesnitsch, Mittermaier, Tanoviceanu, Salacz, Francart, – wodurch jedem Lande Rechnung getragen war.–
Ich möchte nicht behaupten, dass die Vorbereitungen und Arbeitseinrichtungen des Kongresses lobenswert waren. Ganz abgesehen von einer gerade mir persönlich höchst peinlichen mehrfachen Änderung des Programmes wurden die Drucksachen mit den Berichten erst zum Kongress selbst verteilt: eine Vorbereitung war also nicht gut möglich. Auch in der äusseren Einrichtung vermisste ich mit andern sehr die Sicherheit und Einheitlichkeit. Es veranlasst mich das zu der Bemerkung, dass in der Zeit der Kongresse wol eine Einrichtung getroffen werden sollte, die für die technische Vorbereitung und Zurüstung derselben Sorge tragen dürfte. Es wäre vielleicht nicht unzweckmässig, wenn die «Commission pénitentiaire internationale» oder eine ähnliche, vielleicht freiere Organisation mit einem ständigen Sekretär die Zurüstungen aller juristischen internationalen Kongresse in die Hand nähme: ihre Erfahrung würde ihr dabei zustatten kommen, und die Erfolge der Beratungen könnten grössere sein. Es wird ja nicht abzusehen sein, dass die internationalen Kongresse sobald aufhören. Es wird aber auch kaum möglich oder nützlich sein, sie alle zu vereinen. Es hängt bei den verschiedenen Kongressen, z. B. dem Gefängnisskongress, dem für Kriminalanthropologie, für Patronage, dem der IKV so vieles von den einzelnen Persönlichkeiten ab, es sind so vielerlei verschiedenartige Kreise dabei interessiert, so vielerlei verschiedene Fragen zu erörtern, so viele Strömungen vertreten, dass es der ruhigen Arbeit nicht förderlich wäre, wollte man die Kongresse zusammen legen, so oft sich auch ihre Interessen berühren. Ja ich glaube behaupten zu können, dass erst bei der richtigen Spezialisierung, die es ermöglicht, dass nur gleichgesinnte in nicht grosser Zahl und häufiger sich treffen, die Kongresse ihren richtigen Wert als gemeinsame Arbeitsstätten erhalten werden. Es zeigte sich mir in Petersburg klar, dass die verschiedenen Nationen im grund zu verschiedenartig denken, als dass Zufallsvereinigungen sehr erspriessliche Arbeit leisten könnten. Darin liegt der Wert der Kongresse der IKV, dass sie eine gewisse Kontinuität der Ideen, ein Zusammenhalten gleichgestimmter Arbeiter haben, die jetzt schon in erstaunlich kurzer Zeit zur Entwicklung, Klärung und Verbreitung ihrer Ideen sehr viel leisten konnten. Die Zahl der zufälligen und passiven Teilnehmer giebt nur mehr den Arbeiten ein gutes Relief.
Bemerken möchte ich hier noch, dass ich es lebhaft begrüssen würde, wenn die Veranstalter der Kongresse dafür sorgten, dass zu den Thematen mehrere vorbereitete Redner zu Wort kämen. Es ist sehr wol möglich, die Teilnehmer durch persönliche Einladung rechtzeitig dazu aufzufordern, dass sie zu dem oder jenem Thema sprechen. Es wäre auch ausser den Berichten eine Vorbereitung durch ein Bulletin, in dem mehrere sich schon mit kurzen Bemerkungen aussprechen, von grossem Werte. Gerade derartiges mangelte mir in Petersburg, sodass ich z. B. nicht voraussehen konnte, welchem Ziel die Verhandlungen der ersten Frage zustreben sollten.
Zum Schluss füge ich noch an, dass bei einem Arbeitskongress notwendig eine richtige Zeiteinteilung vorgesehen sein muss. Wenn wie in Petersburg mehrere Fragen nur aufgeworfen werden können, und von kaum immer hervorragenden Rednern rasch erledigt werden, so scheint mir das wenig erspriesslich.–
Die zwei Hauptfragen des Kongresses waren folgende:
1.) De l’importance que doivent avoir dans la loi pénale les éléments psychiques du crime en comparaison avec les conséquences matérielles.
2.) Des réformes, qu’il serait désirable d’introduire dans le domaine de l’instruction préalable et de la mise en jugement, pour assurer les plus larges garanties possibles, tant aux intérêts de la liberté individuelle qu’à ceux de la découverte de la vérité.–
Damit wahrte der Kongress den Zusammenhang mit den früheren. Beide Fragen standen nicht zum ersten mal auf der Tagesordnung. In beiden bestätigte der Kongress eine gesetzgeberisch sehr wichtige Anschauung, – in der zweiten freilich gegenüber einer nicht unbedeutenden Minderheit.
I. Frage
[...]21
II. Frage
[...]22
Weiterhin wurden im Kongress nur noch «Mitteilungen» gemacht, die nicht zu eigentlichen Debatten Anlass gaben.
[...]23
Dies waren die Verhandlungsgegenstände des Kongresses, dem der russische Justizminister ein inhaltreiches Geleitwort gegeben hatte: er zeigte damit seine reformfreundliche Gesinnung und seinen wissenschaftlichen Bestrebungen zugänglichen Geist. Wir lernten in ihm einen der vielen hochgestellten Russen kennen, die mit feiner, an französische Ideen vielfach anklingender Bildung eine auffallend liberale Richtung verbinden, grosse Beweglichkeit der Gedanken und grosse Weichheit des Gefühls äussern. – Hier wie anderswo war die rege Teilnahme der Regierung und hohen Beamten an den Verhandlungen des Kongresses ein Beweis davon, dass die Vereinigung trotz aller Gegnerschaft stetig bei den massgebenden Leitern der Gesetzgebung mehr Vertrauen findet.–
Die Schlussworte sprach in einem gehaltvollen Vortrag von Liszt, der auf die hohe Bedeutung der Erforschung der Verbrechensursachen, vor allem der für ihn wichtigsten sozialen Faktoren des Verbrechens hinwies. Die exakte Kenntniss dieser Verhältnisse sei heute noch sehr zurückgeblieben; ohne sie sei eine gediegene Gesetzgebung gar nicht möglich. Die Statistik und die sorgfältige Einzelbeobachtung seien noch sehr entschieden auszubilden. Diese Gedanken hat der Redner in der schon mehrfach genannten Festschrift gleichfalls ausgeführt. Es besteht offenbar in Deutschland die Absicht, genauere Forschungen in dieser Richtung wie rechtsvergleichend als Vorarbeiten für ein neues Strafgesetzbuch zu machen. Aber man darf nicht vergessen, dass es nicht möglich sein wird, ihr Ergebniss abzuwarten: denn das wird recht viele Jahre auf sich warten lassen! Und der Gesetzgeber wird wol vorher zu Worte kommen wollen.–
Frage ich mich noch einmal, welche unmittelbare Bedeutung die Verhandlungen für das Schweizerische Rechtsleben haben, so wiederhole ich, was ich bei den einzelnen Punkten sagte: der Kongress unterstützt die in der Schweiz herrschenden Richtungen im Strafrecht, weist für die Schutzfürsorge und den Prozess auf entschiedene Betonung fortschrittlicher Neigungen hin: er fordert zu intensiverer wissenschaftlicher Behandlung der gesetzgeberischen Probleme, zu einer entschiedenen Ausbildung der Statistik auf. Er bewies aber auch, dass trotz aller internationalen Wissenschaft nationale Richtungen die einzelnen Länder beherrschen, dass aber eine Beschäftigung mit den Verhältnissen anderer Länder zu einer besseren Kenntniss und Ausbildung der eigenen Verhältnisse führt.–
Neben den eigentlichen Kongressarbeiten war es möglich, unter Führung entgegenkommender und auch vielfach sehr gut unterrichteter Beamten eine Reihe von Anstalten zu besuchen. Ich kann nicht behaupten, dass ich in ihnen etwas gesehen hätte, was für uns von praktischer Bedeutung wäre. Die Zwangserziehungsantalten bei Petersburg und in Moskau sind gut geleitet, aber sie bieten nichts neues. – Bei den Gefängnissanstalten darf ich wol eine entschiedene Neigung zum Fortschritt feststellen. Von dem alten, unbrauchbaren, vollgepropften «Lithauischen Schloss» in Petersburg, das als Korrektionsgefängniss dient, aber verlassen werden soll, zu dem bedeutend geräumigeren, aber recht eigentlich fabrikmässigen Gouvernementsgefängniss in Moskau und endlich zu dem neuen Zellengefängniss in Petersburg ist der Fortschritt unverkennbar. Nutzbringende Arbeit wird überall gepflegt; die Beamten sind tüchtige Männer. – Nur im riesigen Transportgefängniss in Moskau empfand man einen fremden Geist! Das Gebäude, 1879 innerhalb der gewaltigen Mauern eines alten Gefängnisses erbaut, erinnert stark an die Kassematten einer Festung. Es kann bis zu 3000 Gefangene beherbergen! Zur Zeit unseres Besuches warteten an 1000 Männer und Frauen und Kinder aus allen Teilen Russlands, selbst Kaukasien und Westsibirien auf den Transport nach Ostsibirien und Sachalin, die Männer alle mit Fussfesseln, zum Teil den Kopf halbrasiert. Da nur im März und August die Transportschiffe von Odessa abgehen, warten viele Gefangene monatelang. Arbeit besteht nur in sehr geringem Umfang. Selbst zum notwendigen Reinigen des Gebäudes wird die brachliegende Kraft der Leute nicht benutzt. Aber trotzdem und obwol doch alle auf immer nach Sibirien gingen, zeigte der slavische Geist keine Niedergeschlagenheit, während vermutlich Westeuropäer unter solchen Umständen verzweifelt, erregt oder völlig apathisch wären. – Das Kriminalmuseum in Petersburg, das 1890 für den Vierten Gefängniskongress errichtet, seitdem aber kaum sehr wesentlich verbessert wurde, zeigte eine grosse Reihe interessanter Photographien über Transport und Beschäftigung der Verschickten.–
Von sogenannten politischen Gefangenen haben wir nichts gesehen.–
- 1
- CH-BAR#E14#1000/39#1117*. Dieser Bericht an den Bundesrat wurde vom schweizerischen Delegierten am Kongress der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung in St. Petersburg, dem Juristen Professor Dr. Wolfgang Mittermeier, verfasst und unterzeichnet.↩
- 2
- Zum Kongress vgl. das Dossier CH-BAR#E14#1000/39#1117*.↩
- 3
- Jeremy Bentham.↩
- 7
- Adolphe Prins.↩
- 8
- Xaver Severin Gretener.↩
- 9
- Hans Felix Pfenninger.↩
- 10
- Vgl. dazu QdD 13, Dok. 18, dodis.ch/59545.↩
- 11
- Bernhard Getz.↩
- 14
- Die zweite Jahresversammlung der Internationalen kriminalistischen Vereinigung fand vom 12. bis zum 14. August 1890 in Bern statt, vgl. dazu das Dossier CH-BAR#E14#1000/39#920*.↩
- 16
- Gemeint ist der von Professor Carl Stooss ausgearbeitete Vorentwurf zu einem Schweizerischen Strafgesetzbuch, CH-BAR#E4110A#1000/1840#28 (A.05.03). Für das erste Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, vgl. BBl, 1937, III, S. 625–736.↩
- 17
- Robert von Hippel.↩
- 18
- Hugo Appelius.↩
- 19
- Karl Binding.↩
- 20
- James Goldschmidt.↩
- 21
- Für die Ausführungen zur ersten Frage vgl. das Faksimile dodis.ch/59552, S. 21–32.↩
- 22
- Für die Ausführungen zur zweiten Frage vgl. das Faksimile dodis.ch/59552, S. 33–43.↩
- 23
- Für die Ausführungen zu den Mitteilungen vgl. das Faksimile dodis.ch/59552, S. 43–48.↩
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