Bilanz der Ansprüche der geschädigten Schweizer, deren Guthaben seit 1918 durch sowjetische Massnahmen enteignet worden sind.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 17, doc. 16
volume linkZürich/Locarno/Genève 1999
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1967/113#10251* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1967/113 523 | |
Dossier title | Liquidation der "SECRUSSE", Revolutionsschäden (1947–1949) | |
File reference archive | B.73.10 • Additional component: Russland |
dodis.ch/51
Wie Sie sich erinnern werden, waren durch den Ausbruch der russischen Revolution im Jahre 1917 und deren Auswirkungen sehr beträchtliche schweizerische Interessen verschiedener Art zu Schaden gekommen. Es veranlasste dies den Bundesrat, im Oktober 1918 als offiziöse Sammelstelle für sämtliche mit der Revolution zusammenhängenden Schadenersatzforderungen die Schweizerische Hilfs- und Kreditorengenossenschaft für Russland («Secrusse»)2 ins Leben zu rufen, die noch heute besteht. Die Gesamtsumme der bei ihr angemeldeten Revolutionsschäden beträgt rund 1500 Millionen Schweizerfranken.
Bei Errichtung der Schweizerischen Gesandtschaft in Moskau im Herbst v. J.3 stellte sich nun die Frage, ob auch die Verluste aus der Zeit des ersten Weltkrieges der russischen Regierung gegenüber geltend gemacht werden sollten. Obwohl wir uns über einen Erfolg diplomatischer Schritte in dieser Sache von vorneherein keine Illusionen machten – nicht zuletzt im Hinblick auf die negativen Erfahrungen sämtlicher anderer Staaten, die die Frage in Moskau aufgeworfen haben – gelangten wir doch zur Überzeugung, dass sich eine bezügliche Demarche bei den russischen Behörden rechtfertige. Die Überlegungen, die uns dabei leiteten, waren vor allem grundsätzlicher Natur. Einerseits ist schwerlich zu bestreiten, dass vom rein juristischen Standpunkt aus ein Rechtstitel für die Geltendmachung der fraglichen schweizerischen Forderungen besteht, indem nach den völkerrechtlichen Maximen der Staatensukzession der Ausbruch und die erfolgreiche Durchführung einer Revolution keine Unterbrechung der staatlichen Rechtskontinuität bedeuten. Vielmehr wird auch durch einen gewaltsamen Umsturz die Rechtspersönlichkeit des Staates nicht geändert, so dass richtigerweise die Sowjetunion für Übergriffe gegen fremdes Eigentum, die sich in der Revolutionszeit ereigneten, ersatzpflichtig bleibt. Ebenso bleibt sie grundsätzlich für die Rückzahlung vom zaristischen Russland aufgenommener Staatsanleihen den ausländischen Titelinhabern gegenüber verantwortlich. Ein wesentlicher Teil der erlittenen Verluste ist übrigens auf die Expropriierung schweizerischen Eigentums4 und schweizerischer Rechte finanzieller Natur zurückzuführen, die mit dem Endzweck vorgenommen wurde, das sowjetische Wirtschaftssystem in Russland einzuführen, so dass auch in dieser Hinsicht eine angemessene Entschädigung der betroffenen ausländischen Interessenten recht und billig erscheinen muss. Vom schweizerischen behördlichen Standpunkt war ferner in Betracht zu ziehen, dass sich das Politische Departement – u. a. Bundesrat Motta – persönlich gegenüber der «Secrusse» mehr als einmal verpflichtet hatte, die Frage des Schadenersatzes nach Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen bei der russischen Regierung anhängig zu machen. Schliesslich war zu beachten, dass seinerzeit auf die fraglichen Forderungen zugunsten notleidender revolutionsgeschädigter Landsleute bereits Vorschüsse in der Höhe von insgesamt gegen 3,5 Millionen Franken ausbezahlt worden waren (aus Bundesmitteln).
Im Sinne dieser Überlegungen beauftragten wir die Schweizerische Gesandtschaft in Moskau Ende März d. J.5, das russische Aussenministerium vorerst in grundsätzlicher Weise auf die Existenz der schweizerischen Forderungen aufmerksam zu machen, um dadurch – wie wir in unseren Weisungen ausführten6 – den Eindruck zu vermeiden, als ob wir stillschweigend auf das Aufrollen des Fragenkomplexes verzichtet hätten, und uns einen Weg offen zu halten, um die ganze Frage bei einer spätern Gelegenheit, die sich dazu eignen würde (allenfalls im Zusammenhang mit Wirtschafts- oder ähnlichen Verhandlungen), konkret zur Sprache zu bringen.
Im Sinne dieser Weisungen übergab die Gesandtschaft dem russischen Aussenministerium am 15. April d. J. eine von uns vorbereitete Note7, deren Kopie Sie in der Beilage finden. Für russische Verhältnisse unerwartet rasch, nämlich schon am 14. Mai, ist der Gesandtschaft die vom 7. Mai datierte Antwort des russischen Aussenministeriums zugegangen8. Sie stellt eine vollständige Ablehnung des schweizerischen Standpunktes dar und beschränkt sich auf den Hinweis, dass unseren Ansprüchen nicht entsprochen werden könne, indem die Sowjetgesetze, auf Grund welcher seinerzeit die Nationalisierung durchgeführt worden sei, eine Entschädigung nicht vorgesehen hätten.
Obwohl uns diese Antwort nicht überraschte und schwerlich damit zu rechnen ist, dass die Sowjetbehörden hiervon abgehen werden, nachdem die UdSSR seit jeher entsprechende Forderungen zurückgewiesen hat, hielten wir es doch für richtig, das russische Aussenministerium verstehen zu lassen, dass die Angelegenheit damit für uns noch nicht erledigt sei und dass wir sie weiterhin als hängig betrachten müssten. Die Schweizerische Gesandtschaft in Moskau hat denn auch das russische Aussenministerium erst kürzlich, ebenfalls mit einer Note, namens der schweizerischen Behörden wissen lassen, dass sich diese vorbehalten müssten, zu gegebener Zeit auf den Fragenkomplex zurückzukommen9.
Der Zweck des vorliegenden Schreibens liegt darin, Sie über diese Angelegenheit zu orientieren. Wir tun dies in der Meinung, dass es Sie in Ihrer Eigenschaft als Delegierter für Handelsverträge, in dessen Aufgabenkreis auch die Handelsbeziehungen zur UdSSR fallen10, interessieren könnte zu vernehmen, welche Schritte auf einem Gebiet, das die von Ihnen bearbeiteten Fragen zum mindesten berührt, unternommen worden sind.
- 1
- Schreiben (Kopie): E 2001(E)1967/113/523. Paraphe: PO.↩
- 2
- Zu den Akten der « Secrusse» vgl. J II.79(-)/1971/143 sowie E 2001(E)1969/121/238.Vgl. auch DDS, vol. 7-I, table méthodique: III.13: Russie, und DDS, vol. 7-II, table méthodique: II.14. Russie, sowie DDS, vol. 8, table méthodique: II.22.1. La question de la reprise des relations commerciales et des intérêts suisses.↩
- 3
- Zur Ernennung H. Flückigers zum schweizerischen Gesandten in Moskau vgl. BR- Prot. Nr. 1125 vom 30. April 1946, E 1004.1(-)-/1/468.Zur Errichtung der schweizerischen Gesandtschaft in Moskau vgl. E 2001(E)1968/82/40.↩
- 4
- Zu den schweizerischen Forderungen und Ersatzansprüchen gegenüber der Sowjetunion vgl. E 2001(E)1969/121/122 –124.↩
- 5
- Vgl. das Schreiben des EPD an H. Flückiger vom 27. März 1947. Nicht abgedruckt.↩
- 6
- Vgl. die Weisungen des EPD an H. Flückiger vom 11. Juli 1946, E 2001(E)-/3/1.↩
- 7
- In dieser – nicht abgedruckten (dodis.ch/52) – Note vom 15. April steht u. a.: De nombreux citoyens suisses ainsi que des personnes morales suisses ont subi des dommages et des pertes très considérables ensuite de la révolution soviétique de 1917-1918, du fait, notamment, des mesures de nationalisation prises par les autorités soviétiques. Le montant total des préjudices éprouvés s’élève à environ mille cinq cent millions de francs suisses. La documentation justificative concernant ces pertes est déposée auprès du Département politique fédéral à Berne où elle peut être consultée par la Légation de l’Union des Républiques Soviétiques Socialistes en Suisse. Les Autorités suisses ont chargé la Légation de Suisse à Moscou de soulever la question de ces dommages auprès du Gouvernement soviétique, convaincues que celui-ci ne se refusera pas à prendre en considération la revendication légitime de la Suisse en vue de faire indemniser les intéressés suisses lésés.↩
- 8
- Nicht abgedruckt.↩
- 9
- Vgl. die Note der schweizerischen Gesandtschaft in Moskau an das sowjetische Aussenministerium vom 28. Juni 1947. Nicht abgedruckt. Vgl. zu dieser Frage die Notiz von J. de Rham an A. Rebsamen vom 12. April 1948, E 2001(E)-/1/50 (dodis.ch/4214), sowie das Schreiben von M. Troendle an A. Zehnder vom 14. April 1948. Nicht abgedruckt (dodis.ch/4211).↩
- 10
- Zu den Wirtschaftsverhandlungen der Schweiz mit der Sowjetunion vgl. E 7110(-)-/2/2, E 7110(-)1976/16/54 –55 sowie E 2001(E)-/1/393.Ein Handelsvertrag mit der Sowjetunion wurde am 17. März 1948 abgeschlossen, vgl. DDS, Bd. 17, Dok. 65, dodis.ch/4021.↩
Relations to other documents
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Resumption of diplomatic Relations with the USSR (1946)
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