Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
15. Italie
15.1. Relations commerciales et financières et accord de clearing
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 129
volume linkBern 1989
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13106* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 21.06.-25.06.1935 (1935–1935) |
dodis.ch/46050 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 25 juin 19351 1160. Verhandlungen mit Italien
Procès-verbal de la séance du 25 juin 19351
Durch ein Dekret vom 16. Februar2 hat die italienische Regierung die gesamte Einfuhr nach Italien unter das Regime des Kontingentierungssystems gestellt. Der Grund für diese Massnahme war finanzieller Natur, indem die italienische Regierung auf diese Weise einen Ausgleich ihrer Handelsbilanz gegenüber allen Staaten anstrebte, um so die äusserst starke Passivität der Zahlungsbilanz zu beseitigen. Mit Hilfe der damals von schweizerischer Seite sofort eingesetzten Druckmittel gelang es unter dem 8. April ein provisorisches Abkommen3 zu schliessen, durch welches die grössten Übelstände der italienischen Kontingentierungsmassnahmen behoben wurden. In diesem Protokoll, welches das Datum des 8. März trägt, wurde grundsätzlich festgelegt, dass die schweizerische Einfuhr nach Italien im Umfange von 100% der Einfuhr des Jahres 1934 zugelassen werde. Eine Ausnahme war nur mit bezug auf diej enigen wenigen Tarifpositionen stipuliert, welche bereits seit dem Herbste 1934 aus Gründen des Schutzes der internen Produktion kontingentiert worden waren.
Während für die letztem Kontingente, die man im Gegensatz zu den Kontingenten des Dekretes vom 16. Februar 1935 als wirtschaftliche bezeichnen kann, die Kontrolle auf dem Wege der Erteilung von Einfuhrlizenzen erfolgt, wie dies auch in der Schweiz geschieht, ist für die sogenannten finanziellen Kontingente, d.h. diejenigen des Dekretes vom 16. Februar. 1934 die Kontrolle durch die Grenzzollämter eingeführt worden. Danach wird für jede einzelne Warenposition des italienischen Zolltarifs jedem Zollamte das Kontingent mitgeteilt, welches für eine bestimmte Warenposition fixiert worden ist. Dies bedingt naturgemäss, dass die der Schweiz zur Verfügung stehenden Kontingente unter die verschiedenen Zollämter aufgeteilt werden mussten.
Es liegt auf der Hand, dass diese Ordnung für die schweizerische Warenausfuhr nach Italien mit den grössten Unzukömmlichkeiten verbunden war. Ganz abgesehen davon, dass sehr oft die den Zollämtern mitgeteilten Kontingente nicht mit der effektiven schweizerischen Warenausfuhr nach Italien im Jahre 1934 übereinstimmten, kam es häufig vor, dass an einem Zollamte die Kontingentsquote bereits erschöpft war, während bei ändern Zollämtern noch genügend Kontingentsraum für eine bestimmte Zollposition vorhanden war. Infolgedessen mussten einzelne Warensendungen von einem Zollamte zum ändern spediert oder langwierige Demarchen unternommen werden, um das einem bestimmten Zollamte zugeteilte Kontingent zulasten des ändern Zollamtes zu erhöhen.
Dazu kam noch, dass die Festsetzung der Kontingentsquote von 100% der Einfuhr des Jahres 1934 für manche Positionen wohl genügend sein konnte, für andere jedoch sich als völlig ungenügend herausstellte. Das Departement sah sich daher veranlasst, mit der italienischen Regierung in Verhandlungen einzutreten. Für diese Verhandlungen waren folgende Ziele gesetzt:
1. Eine Verbesserung des bestehenden Systems der italienischen Einfuhrkontrolle und Erhöhung der für die Schweiz eingeräumten Kontingente auf einer ganzen Reihe von Positionen des italienischen Zolltarifs.
2. Freigabe von seiten Italiens der in unserem Handelsverträge mit Italien gebundenen Zölle auf Seidengewebe sowie des Veredlungsverkehres der Seidengewebe.
3. Beseitigung der Rückstände im Zahlungsverkehr und Sicherstellung der Transferierung des Gegenwertes schweizerischer Warenguthaben.
Seit einigen Monaten machten sich nämlich im Zahlungsverkehr mit Italien starke Hemmungen geltend, insofern als die Transferierung von schweizerischen Warenguthaben oft wochen-, ja monatelang auf sich warten liess. Die Entwicklung des italienischen Zahlungsverkehrs ging deutlich in der Richtung der zahlreichen ändern Staaten, welche durch eine Devisenbewirtschaftung die freie Transferierung von Schuldverpflichtungen nach dem Auslande unterbunden haben. Wenn zwar auch die italienischen Devisenvorschriften dem Buchstaben nach vorderhand die Transferierung von Geldleistungen nach dem Auslande noch nicht verhindern, so brachte die praktische Anwendung dieser Devisenvorschriften doch die bereits erwähnten starken Verzögerungen in der Abwicklung des normalen Zahlungsverkehrs mit sich. Es war daher eines der weitern Ziele der mit Italien zu führenden Handelsvertragsverhandlungen, eine Änderung in den bestehenden unerfreulichen Verhältnissen des Zahlungsverkehrs herbeizuführen. Das Departement verlangte in dieser Richtung ohne weiteres den Abschluss eines Clearingvertrages4. Dieses ziemlich weitgehende Begehren entsprach allerdings mehr taktischen Überlegungen, insofern, als das Departement selbst die Einführung eines Clearingverkehrs mit Italien solange wie nur irgendwie möglich hinausschieben möchte. Dieses Begehren sollte vielmehr als Druckmittel wirken, um ein italienisches Entgegenkommen auf dem Gebiete des Zahlungswesens im Sinne einer sofortigen Berücksichtigung der Rückstände zu erwirken.
4. Sicherstellung der Devisenzuteilung im italienischen Reiseverkehr nach der Schweiz.
Die Hemmnisse im Zahlungsverkehr hatten sich im Laufe der letzten Wintersaison auch im Reiseverkehr Italiens nach dem Engadin deutlich bemerkbar gemacht.
Die Verhandlungen begannen in Rom am 9. Mai und führten am 18. Juni zu einem vorläufigen Abschluss (Protocole additionnel)5. Von allem Anfang an war vorgesehen, die Verhandlungen in zwei Etappen durchzuführen, da gewisse Umfragen in der Schweiz nicht frühzeitig genug vorgenommen werden konnten, um bereits im gegenwärtigen Stadium der Verhandlungen ein definitives Abkommen zu treffen.
ad 1. In dieser ersten Etappe der Verhandlungen konnte das erste Ziel, d. h. die Verbesserung des Kontingentierungssystems und die Erhöhung der für die Schweiz eingeräumten Kontingente zur Hauptsache erreicht werden.
Diese Kontingentserhöhungen stellen einen Wert von ungefähr 3,5 Millionen Lire = 8–900 000 Franken dar. Um diese Kontingentserhöhungen zu erreichen, war es notwendig, auch der italienischen Einfuhr in die Schweiz einige Konzessionen auf dem Kontingentierungsgebiete zu machen.
ad 2. Die Freigabe der im italienisch-schweizerischen Handelsverträge gebundenen Zölle auf Seidengeweben sowie des VeredlungsVerkehrs der Seidengewebe konnte trotz der grössten Anstrengungen nicht erreicht werden.
ad 3. Auf dem Gebiete des Zahlungswesens konnte nach unendlichen Bemühungen von Italien die bestimmte Zusicherung erwirkt werden, dass innert zwei Monaten sämtliche Rückstände für Zahlungen schweizerischer Warenlieferungen, die der italienischen Regierung gemeldet werden, bezahlt werden sollen. Nach Beseitigung dieser Rückstände hofft die italienische Delegation, dass der Zahlungsverkehr sich normal abwickeln werde.
ad 4. Einen gewissen Erfolg hatten die Bemühungen der schweizer. Delegation in der Frage des italienischen Reiseverkehrs nach der Schweiz. Nach langem Sträuben der in Betracht kommenden italienischen Regierungsstellen konnte schliesslich eine formelle Zusage, und zwar in schriftlicher Form, erreicht werden, dass man den italienischen Touristen die Möglichkeit gewährt, sich Hotelgutscheine durch eine Reiseagentur im Gegenwert von Lire 3000 zu beschaffen. Ausser diesen Hotelgutscheinen kann jeder italienische Reisende die im Gesetze festgelegten Lire 2000 mit sich führen, sodass er für einen Monatsaufenthalt in der Schweiz im gesamten über Lire 5000 verfügen kann, was auch für einen Aufenthalt in bessern Hotels genügend sein dürfte.
Das obgenannte Protokoll soll am 1. Juli in Kraft treten. Es ist vorläufig vom Chef der italienischen Delegation, Generaldirektor Anzilotti und vom schweizerischen Unterhändler Dr. Pietro Vieli paraphiert worden6 und soll in der Folge durch den schweizerischen Gesandten in Rom und den italienischen Regierungschef oder den Unter Staatssekretär im Aussenministerium unterzeichnet werden7.
Antragsgemäss wird dem erwähnten Zusatzprotokoll die Genehmigung erteilt.
- 1
- E 1004 1/352.↩
- 2
- Cf. no 100.↩
- 3
- Sur cet accord, daté en réalité du 8 mars, cf. no 106.↩
- 4
- Cf. no 113, n. 6.↩
- 5
- Cf. les comptes rendus des discussions entre les deux délégations, in E7110 1/89.Pour le texte, non publié, du protocole additionnel paraphé à Rome le 18 juin, cf. E 7110 1/83.↩
- 6
- Cf. n. 4 ci-dessus.↩
- 7
- Le protocole additionnel sera signé à Rome, le 26 juin, par le ministre Wagnière et par B. Mussolini. Cf. texte définitif de l’accord (avec deux listes annexes) in E 7110 1973/119/34.↩
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