Language: German
22.9.1933 (Friday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 22.9.1933
Secret minutes of the Federal Council (PVCF-S)
Rapport sur les négociations économiques avec l’Allemagne traitant des questions de transferts financiers, du trafic touristique et commercial. Discussion du Conseil fédéral.

Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.1. Relations commerciales
How to cite: Copy

Printed in

Jean-Claude Favez et al. (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 334

volume link

Bern 1982

more… |
How to cite: Copy
Cover of DDS, 10

Repository

dodis.ch/45876
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 22 septembre 19331

Wirtschaftliche Verhandlungen mit Deutschland

Der Vorsitzende berichtet über die Verhandlungen, die Minister Stucki in Berlin vom 11. bis 16. September über wirtschaftliche Fragen führte.

Die Besprechungen mit den Herren Reichswirtschaftsminister Schmitt, Staatssekretär Posse, den Ministerialdirektoren Sarnow, vom Reichswirtschaftsministerium, und Ritter, vom Auswärtigen Amt, sowie mit Reichsbankpräsident Schacht bezogen sich sowohl auf die Transferfragen wie auf die Regelung des Fremdenverkehrs und des Warenverkehrs. Herr Stucki hat nachdrücklich dargetan, dass auf allen drei Gebieten die heutige Situation nach Ansicht des Bundesrates und der gesamten öffentlichen Meinung durchaus unhaltbar geworden ist und wir gezwungen wären, sehr ernsthafte Abwehrmassnahmen zu ergreifen. Trotzdem dies von der gesamten Öffentlichkeit mit immer grösserer Ungeduld verlangt werde, sei der Bundesrat bereit, einen nochmaligen Versuch zu machen, um diese Fragen gütlich zu erledigen. Herr Stucki hat folgende vier Hauptpunkte aufgestellt:

1. Transferfragen.2

Die Schweiz anerkennt den Grundsatz, dass im internationalen Verkehr der Schuldner, welcher nicht über Gold verfügt, seinen Verpflichtungen nur durch Warenlieferungen oder Dienstleistungen nachkommen kann. Sie ist, als Gläubigerland, wie in der Vergangenheit so auch in der Zukunft bereit, diesen Grundsatz ihrem Schuldnerland, Deutschland, gegenüber in Anwendung zu bringen. Nun ist der Überschuss des Warenimportes aus Deutschland trotz unserer Kontingentierungsmassnahmen so gross, dass daraus die gewiss mässigen Aufwendungen für die deutschen Touristen in der Schweiz und auch mit Leichtigkeit 100% der Zinsenzahlungen an die Schweiz aufgebracht werden können. Auch wenn man in Betracht zieht, dass sich in der Handelsbilanz das Defizit imlaufenden Jahr nicht unwesentlich vermindert hat, so bleibt - was Herr Stucki im einzelnen zahlenmässig nachgewiesen hat - selbst nach Volltransferierung aller Zinsen ein Aktivsaldo in der Zahlungsbilanz zugunsten von Deutschland übrig. Zwingt man uns zu Abwehrmassnahmen, die, darüber geben wir uns Rechenschaft, in verhältnismässig kurzer Zeit zu einem Kriegszustand auf wirtschaftlichem und finanziellem Gebiet führen müssen, so muss dann doch über kurz oder lang wieder aufgebaut werden, wobei dann für uns nur noch eine ausgeglichene Zahlungsbilanz und für Deutschland damit eine Verschlechterung gegenüber dem Zustand entsteht, der aus der Erfüllung unserer Forderungen hervorgehen würde. Wir müssen deshalb unter allen Umständen verlangen, dass uns die Devisen für unsere Zinsforderungen zu 100% transferiert werden. Der Hinweis auf das deutsch-amerikanische Verhältnis verfängt in der Schweiz nicht, ja man sagt sich mit Recht, dass die formelle Gleichbehandlung der verschiedenen Gläubigerstaaten geradezu auf eine Prämierung dessen hinausläuft, der - aller wirtschaftlichen Vernunft zuwider - die Bezahlung in Waren ablehnt.

Deutscherseits wurde die grundsätzliche Berechtigung dieses schweizerischen Standpunktes durchaus anerkannt. Namentlich Herr Schacht hat ohne weiteres zugegeben, dass es auch im deutschen Interesse liege, die deutsche Warenausfuhr nach den Vereinigten Staaten dadurch zu fördern, dass man sie in der Zinstransferierung eben nicht gleich gut behandle, wie die guten Kunden für deutsche Waren. Es wurde aber von ihm wie von Herrn Schmitt erklärt, dass nach der Meistbegünstigungsklausel des deutsch-amerikanischen Handelsvertrages eine Diskriminierung des amerikanischen Gläubigers äusserst bedenklich sei und Deutschland Repressalien namentlich auf dem Gebiete der Schiffahrt befürchtet. Man müsse ihm also Zeit lassen, diese ungeheuer schwierige Frage mit Amerika zu regeln, zu welchem Zweck Herr Schacht voraussichtlich in den nächsten Monaten persönlich hinüber fahren werde. Es sei ganz ausgeschlossen, vorher der Schweiz gegenüber die Verpflichtung zu übernehmen, den 100%igen Transfer zu gestatten.

Herr Stucki hat nach dieser vorauszusehenden Einwendung erklärt: Wir begreifen schliesslich, dass in einer so ungeheuer wichtigen Frage Deutschland seine Gleichbehandlungspolitik nicht von einem Tag zum ändern ändern könne. Wir verlangen, dass für die Schweiz nach dem 1. Januar 1934 unser Begehren um 100%ige Transferierung ohne irgendwelche neue Gegenleistung anerkannt werde. Für die Zwischenzeit sind wir trotz schwerer grundsätzlicher Bedenken bereit, eine Brücke bauen zu helfen, die uns praktisch unsere 100% gibt und Deutschland doch gestattet, ändern Gläubigerländern gegenüber auf ein besonderes schweizerisches Entgegenkommen zu verweisen. Wir nehmen deshalb grundsätzlich die Idee der zusätzlichen Importe3 zur Ermöglichung zusätzlicher Transferierungen auf, ohne aber praktisch Verpflichtungen für solche neuen zusätzlichen Importe übernehmen zu können. Man würde in der Schweiz niemals verstehen, dass wir die Erfüllung unserer Rechtsansprüche durch neue Gegenleistungen erkaufen sollen, nachdem die bisherigen Deutschland mehr als nur 100% der Möglichkeiten schaffen, um seinen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz nachzukommen. Es hänge also alles davon ab, dass man für den Begriff «zusätzlicher Import» Definitionen finde, die die Fassade gegenüber ändern Gläubigerstaaten wahren, ohne der Schweiz untragbare Opfer zuzumuten. Herr Stucki machte dann den Vorschlag, für solche zusätzliche Importe drei Kategorien in Aussicht zu nehmen: A. Die Schweiz könne in gewissen Fällen, namentlich in Verbindung mit von den Importeuren aufgegebenen Inlandsbestellungen mehr deutsche Waren zulassen, als zu was sie im bestehenden Kontingentierungsabkommen4 verpflichtet sei. Dass solche Importe zusätzlichen Charakter besitzen, könne man im Ernst gar nicht bestreiten. Zu B. Man habe im Reiseabkommen5 vorgesehen, den Gegenwert der schweizerischen Bezüge an Kohlen, Zucker und Malz aus Deutschland in den Dienst der für deutsche Touristen zu erteilenden zusätzlichen Devisenbewilligungen zu stellen. Zum Teil infolge vertragswidriger deutscher Massnahmen, zum Teil infolge der Verarmung des deutschen Reisepublikums werden diese Erleichterungen nur zum kleinen Teil ausgenützt. Wir hätten deshalb das Recht, die Gegenleistungen in Form von Importen der angeführten Waren entsprechend zu kürzen. Wenn wir dies nicht tun, so ist die Differenz als zusätzlicher Import zu betrachten. C. Endlich hätten wir eine Reihe von Waren, für welche ausser der Meistbegünstigungsklausel vertragliche Verpflichtungen gegenüber Deutschland nicht bestehen, autonom kontingentiert6, und wir könnten solche Waren auch in Zukunft autonom kontingentieren. Wenn wir mehr zur Einfuhr zulassen als dieser Rechtslage entspricht, so müssten wir die Anerkennung des zusätzlichen Charakters dieser Mehrimporte beanspruchen. Herr Stucki hatte hiebei besonders im Auge: die Automobile einerseits und gewisse Getreidearten anderseits.

Nach sehr hartnäckigen Verhandlungen hat die deutsche Regierung diesen Vorschlag in allen Punkten gutgeheissen, mit der einzigen Modifikation, dass bei der dritten Kategorie der zusätzliche Charakter erst dann rechnerisch anerkannt wird, wenn die effektiven Importe 50% der Einfuhr des Jahres 1931 übersteigen.

Rechnerisch stellt sich die Sache ungefähr so:

Vom 1. Juli bis Ende des Jahres kann aus Kategorie A voraussichtlich ein Zusatzimport von ca 4 Millionen, aus Kategorie B von ca 15 Millionen und aus Kategorie C von ca 8 Millionen nachgewiesen werden. Da die Transferierungsdifferenz von 75%, gemäss dem heutigen Zustande, und von 100%, gemäss unserer Forderung, nach schweizerischer und nach deutscher Rechnung maximal nur etwa zwischen 15 und 20 Millionen Franken liegt, so ist mit dieser Methode der Zusatz reichlich gesichert. Wohlverstanden soll dann als zusätzliche Transferierung nur das angerechnet werden, was nicht schon nach den bisherigen Verhandlungen auf dem Gebiete gewisser Anleihen (Young, Dawes und Kali)7, auf dem Gebiete des Versicherungswesens sowie für gewisse Grenzkraftwerke und Grenzbanken deutscherseits zugestanden worden ist.

Technisch würde die Sache so durchgeführt, dass der schweizerische Zinsgläubiger wenn irgendwie möglich ohne weiteres 100% in bar ausbezahlt erhält. Da die vorzunehmenden Abrechnungen immer eine gewisse Zeit erfordern, so muss die Differenz zwischen 75% und 100% vorgeschossen werden, womit sich Herr Dr. Jöhr namens eines von ihm zu bildenden Konsortiums der Grossbanken einverstanden erklärt hat8.

Die Verhandlungen über diese Transferfragen sollen und dürfen nicht mit den Verhandlungen über Erleichterungen im Warenverkehr verquickt und bis zum 15. Oktober verschoben werden. Auf Grund des erzielten Einverständnisses ist vielmehr die technische Durchführung sofort zu regeln, was Herr Dr. Jöhr auf den Wunsch von Herrn Stucki hin gegenwärtig in Berlin besorgt, sodass der Volltransfer bereits auf Anfang Oktober vorgenommen werden kann.

Eine verbindliche deutsche Erklärung über das, was nach dem 1. Januar 1934 auf dem Gebiete des Transfers geschehen soll, konnte nicht erreicht werden. Herr Stucki hat mit allem Nachdruck daran festgehalten, dass wir von jenem Zeitpunkte an die 100%ige Transferierung ohne irgendwelche, auch scheinbare, Gegenleistung verlangen müssen.

2. Fremdenverkehr.

Es ist deutscherseits mündlich und auch im Protokoll vom 15. September9 schriftlich zugegeben worden, dass die Wirkungen des Reiseabkommens von örtlichen Stellen, entgegen dem Willen der Reichsregierung, verletzt worden sind. Die Reichsregierung übernimmt die Verpflichtung, in Zukunft mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln für die loyale Durchführung des Reiseabkommens zu sorgen. Die oben geschilderte direkte, auch zahlenmässige Verbindung zwischen dem Zusatzcharakter unserer Kohlenimporte und den Zusatzdevisen für den Fremdenverkehr gibt Deutschland einen starken Anreiz dahin, möglichst grosse Zusatzdevisenerteilungen für den Fremdenverkehr nachweisen zu können. Sie handelt also direkt gegen ihre finanziellen und auch wirtschaftlichen Interessen, wenn sie weiter der Ausreise deutscher Touristen nach der Schweiz Schwierigkeiten bereitet. Unsere Fremdenindustrie beklagt sich bekanntlich, und zwar mit Recht, über die äusserst nachteiligen Folgen des von Deutschland immer noch geforderten Ausreisesichtvermerks10.

Herr Stucki hat deshalb sehr energisch dessen Aufhebung auf spätestens 31. Dezember verlangt. Nach unendlicher Mühe ist es schliesslich gelungen, eine deutsche Erklärung zu provozieren, wonach diese Aufhebung bis zum 31. Dezember 1933 «in bestimmte Aussicht genommen wird». Herr Stucki glaubt nicht, dass in kommenden Verhandlungen für den Reiseverkehr mehr erreicht werden kann. Die Frage wird aber mit den interessierten Kreisen noch besprochen werden müssen. Eine wesentliche Belastung der kommenden Verhandlungen durch diese Fragen erscheint nicht wahrscheinlich.

3. Warenverkehr.

Herr Stucki hat dargelegt, dass seit Abschluss des letztjährigen November-Abkommens11Deutschland auf verschiedenen Gebieten äusserst starke Zollerhöhungen vorgenommen hat, die, wenn sie auch nicht in erster Linie gegen die Schweiz gerichtet waren, doch unsern Export auf das empfindlichste getroffen und um Millionen geschädigt haben. Angesichts des gegenwärtigen Standes der Handelsbilanz könnten wir diese Schädigung unmöglich hinnehmen. Wir müssten deshalb verlangen, dass Deutschland als Ziel der bevorstehenden Verhandlungen anerkenne, dass diese Schädigungen, namentlich soweit Baumwollgarne, Baumwollgewebe12 und Hutgeflechte in Frage kommen, beseitigt werden. Dies konnte schliesslich mit grösster Mühe erreicht werden, nachdem deutscherseits immer nur eine «Milderung» hat zugestanden werden wollen. Mit Bezug auf die drohende Neuregelung des deutschen Kunstseidenmarktes konnte nur das Zugeständnis erreicht werden, dass Deutschland dabei die schweizerischen Interessen nach Möglichkeit wahren und vor Erlass neuer Massnahmen mit der Schweiz verhandeln werde.

Wie zu erwarten war, konnte hinsichtlich des deutschen Gesetzes13 betreffend Steuerbefreiung von im Inlande aufgegebenen Ersatzanschaffungen keinerlei Zugeständnis erreicht werden. Man hat erklärt, dieses Gesetz sei ein derart wichtiger Faktor im Gesamt-Arbeitsbeschaffungsprogramm, dass es ganz unmöglich der Schweiz zuliebe aufgehoben oder in seinem wesentlichen Inhalt abgeändert werden könne. Herr Stucki hat unsern Standpunkt für die kommenden Verhandlungen und das Recht allfälliger Abwehrmassnahmen ausdrücklich Vorbehalten.

Zu besonders eingehenden und schwierigen Erörterungen gab die Tatsache Anlass, dass Deutschland mit den verschiedenen Arten entwerteter Mark (Registermark, Sperrmark, Scrip-Mark, etc.)14 in grossem Umfange eine Exportförderung treibt und auch in Zukunft treiben will, die für die schweizerische Wirtschaft die bedenklichsten Folgen hat. Herr Stucki ersuchte deshalb, man möge dafür sorgen, dass diese Art des Dumpings beseitigt werde. Man hat ihm folgendes erwidert: Deutschland kann seinen finanziellen Verpflichtungen nur durch Warenexport nachzukommen hoffen. Mit seiner vollwertigen Mark kann es gegen die Valutakonkurrenz von England, den Vereinigten Staaten und anderer Länder niemals aufkommen. Es bleibt ihm deshalb nur übrig, diese entwerteten Markarten zur Exportförderung zu verwenden oder aber zur Inflation überzugehen oder gar die Zahlungen an das Ausland überhaupt einzustellen. Zu letzterem müsste es mit Sicherheit kommen, wenn es durch einen Block der Gläubigerländer oder auf andere Weise gezwungen würde, auf die geschilderte Art der Exportförderung zu verzichten.

Herr Stucki konnte die grundsätzliche Richtigkeit dieser Darlegungen nicht wohl bestreiten und musste sich darauf beschränken, zu verlangen, dass gegenüber der Schweiz von dieser Art des Dumpings in allen denjenigen Fällen abgesehen werde, wo deutsche Offerten in Konkurrenz mit Offerten unserer Inlandsproduktion stehen. Hiemit erklärte sich Deutschland einverstanden. Herr Stucki tat im fernem dar, dass die Dinge bei gewissen Rohstoffen und Halbfabrikaten anders liegen und er für solche Waren im Interesse unserer durch die übrigen Wirkungen dieses Valutadumpings geschädigten Exportindustrie verlangen müsse, dass sie wenigstens einen kleinen Ausgleich in Form verbilligter Rohmaterialbezüge erhalte. Die deutsche Erklärung geht dahin, man werde solchen schweizerischen Wünschen nach Möglichkeit Rechnung tragen, ohne sich allerdings verpflichten zu können, ihnen in jedem Fall voll zu entsprechen.

Herr Stucki betont, dass er bei allen deutschen Stellen den offenkundigen Willen, sich wenn irgend möglich mit der Schweiz zu verständigen, vorgefunden habe. Neben gewissen politischen Gründen ist hiefür wohl hauptsächlich die bestimmte Überzeugung massgebend gewesen, dass die Schweiz fest entschlossen und auch in jeder Hinsicht vorbereitet sei, den Kampf wenn nötig aufzunehmen und mit Energie durchzuführen. Die von uns hauptsächlich aus taktischen Gründen getroffenen Vorbereitungen (systematische Aktion der schweizerischen Importeure bei ihren deutschen Lieferanten, Zeitungskampagne und gewisse Zirkulare an schweizerische Importzentralen) sind von der deutschen Regierung bedeutend ruhiger aufgenommen und besser verstanden worden, als das zum Teil in der Schweiz der Fall war!

Herr Stucki hat die vorstehend skizzierten Grundlagen am 15. September 1933 mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Vertreter des Auswärtigen Amtes paraphiert. Dabei hat er aber die Erklärung abgegeben, dass er dies nur ad referendum tun könne und der Bundesrat entscheiden müsse, ob er, gestützt auf das Ergebnis dieser Verhandlungen, Zwangsmassnahmen ergreifen oder aber seine Bereitschaft zur Aufnahme der vorgesehenen weitern Besprechungen erklären wolle.

Die ebenerwähnte Niederschrift des Ergebnisses der Verhandlungen hat folgenden Wortlaut:

«Es herrscht Übereinstimmung bezüglich folgender Punkte:

1. Transfer-Fragen.

a) Deutschland wird bis zum 31. Dezember 1933 über die bestehenden Spezialregelungen hinaus die Einlösung der «scrips», die schweizerischen Gläubigern im Zusammenhang mit dem deutschen Transfermoratorium übergeben werden, bis zu 100% zulassen, falls und soweit die hierfür benötigten Devisen durch zusätzliche Importe deutscher Waren in die Schweiz beschafft werden.

Als solche zusätzliche Importe gelten:

1. Diejenigen Importe deutscher Waren in die Schweiz, welche vertraglich festgelegte schweizerische Einfuhrkontingente überschreiten.

2. Diejenigen Importe deutscher Waren in die Schweiz, die bei vertraglich nicht festgelegten Positionen des Zolltarifs die von der Schweiz autonom festgelegten Kontingente überschreiten. Die Überschreitung wird aber höchstens soweit berücksichtigt, als die Importe 50% der entsprechenden Einfuhr aus Deutschland im Jahre 1931 übersteigen oder soweit nicht Deutschland über die Meistbegünstigungsklausel Anspruch auf höhere als die von der Schweiz autonom festgesetzten Kontingente hätte.

3. Die in die Schweiz getätigten Importe von Kohle, Koks, Steinkohlen- und Braunkohlen-Briketts, Zucker und Malz, soweit ihr Wert den Betrag überschreitet, welcher von Deutschland gemäss Reiseabkommen über die 200-Markgrenze hinaus für deutsche Touristen, die sich in die Schweiz begeben, tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde. Für die Abrechnung sind massgebend einerseits die schweizerische Statistik über die Wareneinfuhr und anderseits die deutschen amtlichen Aufzeichnungen über erteilte Zusatzbewilligungen für den Fremdenverkehr nach der Schweiz.

b) Gegenstand der in Aussicht genommenen Besprechungen wird auch sein, eine Methode zu finden, um ungünstige Wirkungen auf dem schweizerischen Markt durch Verwendung von Sperrmark, Registermark usw. zu verhüten. Es bleibt der schweizerischen Regierung Vorbehalten, dabei im einzelnen mitzuteilen, bei welchen Waren ihr die Verwendung von Sperrmark, Registermark usw. bei der Ausfuhr nach der Schweiz erwünscht ist. Die Deutsche Regierung wird bei der Erteilung von Genehmigungen diesen Wünschen Rechnung tragen, soweit dies vereinbar ist mit ihrem primären Interesse, für die laufende deutsche Ausfuhr bare Devisen zu erhalten.

2. Reiseverkehrsabkommen.

Die Schweizerische Regierung hat beanstandet, dass von deutschen örtlichen Stellen Massnahmen getroffen worden sind, die eine Beeinträchtigung des Reiseverkehrs aus Deutschland nach der Schweiz zur Folge haben und die Erteilung des Ausreise-Sichtvermerks nach Gesichtspunkten erfolgt, die die gleiche Wirkung haben. Die Deutsche Regierung hat bereits die erforderlichen Anordnungen getroffen, um diese ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen erfolgten Massnahmen rückgängig zu machen und sicherzustellen, dass die Erteilung des Ausreise-Sichtvermerks nur nach den polizeilichen und innerpolitischen Gesichtspunkten erfolgt, die für ihre Einführung massgebend waren. Die Reichsregierung wird auch in Zukunft, falls noch weiter Anlass zu Beanstandungen ähnlicher Art gegeben sein sollte, alles tun, um diese Beanstandungen zu beseitigen.

Die Reichsregierung beabsichtigt, den Ausreise-Sichtvermerk aufzunehmen, sobald die erwähnten polizeilichen und innerpolitischen Gesichtspunkte weggefallen sind, und nimmt diese Aufhebung bis zum 31. Dezember 1933 in bestimmte Aussicht.

3. Warenverkehr.

Es sollen raschmöglichst, spätestens Mitte Oktober, zwischen Deutschland und der Schweiz Verhandlungen aufgenommen werden mit dem Ziele, das bestehende Abkommen vom 5. November 1932 auszubauen. Gegenstand dieser Verhandlungen werden insbesondere die seit Abschluss jenes Abkommens in Deutschland eingetretenen Zollerhöhungen für Baumwollgarne, Baumwollzwirne, Baumwollgewebe und Hutgeflechte sein mit dem Ziel, die dadurch für den schweizerischen Export eingetretenen ungünstigen Wirkungen zu beseitigen. Die Deutsche Regierung erklärt sich auch bereit, bei der von ihr beabsichtigten Neuregelung des Kunstseidenmarktes die schweizerischen Interessen nach Möglichkeit zu berücksichtigen und vor endgültigen Entscheidungen darüber mit dem Bundesrat zu verhandeln.

Die Schweizerische Regierung erklärt sich demgegenüber bereit, deutsche Wünsche auf Erleichterung der von ihr vorgenommenen Einfuhrerschwerungen wohlwollend zu prüfen und ihnen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

Im übrigen bleibt beiden Regierungen Vorbehalten, weitere Wünsche vorzubringen, die Gegenstand der erwähnten Verhandlungen bilden sollen.»

Der Chef des Volkswirtschaftsdepartements beantragt

1. Es sei das Volkswirtschaftsdepartement zu ermächtigen, die Transferfragen gemäss vorstehendem Projekt Ziffer 1, lit. a 1-3 auf dem Wege des Notenaustausches oder eines Protokolls mit der deutschen Regierung zu regeln.

2. Es seien die Ausführungen zu Ziffer 1, lit. b, sowie Ziffer 2 und 3 hievor als Grundlage für künftige Verhandlungen gutzuheissen und das Volkswirtschaftsdepartement zu beauftragen, diese Verhandlungen auf vorstehender Grundlage aufzunehmen und durchzuführen.

Dans la discussion, M. le chef du département de justice et police demande s’il ne serait pas possible d’obtenir que les allégements envisagés en matière de tourisme portent effet déjà le 15 décembre, de manière que l’hôtellerie puisse en profiter dès le début de la saison d’hiver.

Ce vœu est appuyé par le chef du département des postes et des chemins de jer.

Il en est pris acte en vue des prochaines négociations.

M. le président déclare qu’il a exprimé ses remerciements à M. Stucki pour les résultats obtenus. Le conseil décide de s’y associer.

Les propositions du Département fédéral de l’économie publique sont approuvées.

1
E 1005 2/3. Absent: Musy.
2
Voir aussi, dans le présent volume, les documents consacrés aux relations financières avec l’Allemagne.
3
Cf. no 299, n. 6.
4
Du 5 novembre 1932. Cf. no 207.
5
Du 5 novembre 1932. Cf. no 207 et l’annexe au no 178.
6
Cf. no 144, n. 2.
7
Pour les emprunts Dawes et Young, cf. no 286, n. 9.
8
Cf. no 295.
9
Cf. texte du protocole ci-après.
10
Cf. nos. 258 et 296.
11
Cf. no 207.
12
Les droits d’entrée sur les ßls et filés de coton avaient été majorés depuis le 28 juillet et ceux sur les tissus de coton depuis le 1er février 1933.
13
Du 12 juin 1933 (RG, 1933, p. 121).
14
Créés après la mise en viguer du moratoire des transferts, le 1erjuillet 1933. Cf. no 308.