dodis.ch/43686
La Division des Affaires étrangères du Département politique à la Légation de Suisse à
Tokyo1
Bern, 20. April 1918 (Ankunft: 22. April 1918)
Ihr 48. - bestätigen unseren 45. - und Brief 18. April2. Sie werden von Bundesrat ermächtigt, Vertrag mit China zu unterzeichnen, unter folgendem Vorbehalt: Dem Vertrag ist folgender Satz hinzuzufügen, entweder durch Einverleibung in Text oder folgende separate Note: «solange die vertragschliessenden Parteien noch keine diplomatische Garantie oder konsularischen Agenten bestellt haben, oder an Orten, für welche keine konsularische Agentur zuständig ist, oder in Fällen, in denen die diplomatischen oder konsularischen Agenten in der Ausübung ihrer Funktionen verhindert sind, steht es den Angehörigen der vertragschliessenden Parteien frei, sich mit Zustimmung ihres Heimatstaates unter den Schutz der diplomatischen oder konsularischen Agenten einer dritten Macht zu stellen, die gewillt ist, eine solche Vertretung zu übernehmen.»
Ausserdem wäre wünschenswert, aber nicht nötig, dass Konvention als Freundschafts- und Konsularvertrag bezeichnet werde.
Endlich wünschenswert, aber nicht nötig, dass in Artikel 1 die Worte «and subjects»3 gestrichen werden.
Die in aller Form ausgestellten Vollmachten sind unterwegs4.