Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
21. Siam
21.1. Traité d’amitié, d’établissement et de commerce
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 4, doc. 293
volume linkBern 1994
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#7666* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 02.02.-04.02.1889 (1889–1889) |
dodis.ch/42703 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 3 février 18991 474. Vertrag mit Siam
Procès-verbal de la séance du 3 février 18991
Der Bundesrat hat am 30. November 1897 beschlossen2, der siamesischen Regierung durch Vermittlung von Herrn Minister Lardy in Paris den Entwurf eines Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrages zu übermitteln. Nach diesem Entwurf sichern sich beide Teile hinsichtlich der Niederlassung sowohl als des Handels, der Zölle, der Gerichtsbarkeit, der diplomatischen und konsularischen Vertretung etc. die Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation zu. Ausserdem wird den Schweizern in Siam das Recht Vorbehalten, sich unter den Schutz einer befreundeten Nation zu stellen, solange es der schweizerische Bundesrat nicht für zweckmässig erachtet, eine diplomatische oder konsularische Vertretung beim König von Siam zu errichten.
Laut Bericht des Herrn Lardy vom 30. November abhin3 nimmt die siamesische Regierung Anstoss an diesem letztem Vorbehalt. Ihre Tendenz ist die Aufhebung der Konsulargerichtsbarkeit nach Vollendung der im Gange befindlichen Justizreform, und die successive Vereinbarung von Verträgen, durch welche die siamesische Gerichtsbarkeit über die Fremden anerkannt wird. Den ersten Vertrag dieser Art hat sie am 25. Februar 1898 mit Japan abgeschlossen. Dieser ausführliche Vertrag beruht im wesentlichen ebenfalls auf der Meistbegünstigung, enthält aber in einem Protokoll unter anderem die Bestimmung, dass die japanischen Konsulatsgerichte nur bis zur Vollendung der siamesischen Gerichtsreformen, das heisst bis zur Inkraftsetzung eines Straf- und eines Civilgesetzes und der bezüglichen Prozessordnungen, sowie eines Gesetzes über die Errichtung der Gerichtshöfe anerkannt werden.
Auch hinsichtlich des Zolltarifs hat sich Siam im Vertrag mit Japan freie Hand, das heisst jederzeitige Revision nach vorausgehender zwölfmonatlicher Anzeige Vorbehalten, während die bestehenden Verträge mit den Mächten, wie die früheren Verträge Japans, keine eigentliche Kündigung, sondern nur eine «Revision» nach einer gewissen Dauer vorsehen.
Der siamesische Gesandte in Paris hat es als Wunsch seiner Regierung erklärt, dass die Schweiz einen ähnlichen Vertrag acceptiere; dessen Sekretär Herr Corragioni d’Orelli deutete jedoch an, dass man sich wahrscheinlich die Bedingung von der Schweiz gefallen Hesse, dass vor der Inkraftsetzung des Vertrages noch zwei oder drei andere europäische Staaten solche Verträge mit Siam eingehen.
Herr Lardy hat aus seinen Unterredungen mit den Genannten den Eindruck gewonnen, dass die siamesische Regierung auf den Verzicht auf die Konsulargerichte und die fremde Protektion so grossen Wert lege, dass sie der Schweiz dagegen wahrscheinlich erhebliche Zugeständnisse machen würde; Herr Lardy denkt dabei z. B. an eine Zusicherung der Verwendung einer gewissen Zahl von Schweizern in den künftigen siamesischen Gerichten und verschiedenen Verwaltungszweigen, oder der Übertragung dieser oder jener Bahn- und Hafenbauten an schweizerische Unternehmer. Eine eigentliche Befürchtung knüpft Hr. Lardy an die eventuelle Unterstellung der schweizerischen Angehörigen unter die künftigen Gerichte nicht, sofern sich vorerst andere europäische Staaten dieser Neuerung unterwerfen. Am Schlüsse seines Berichtes scheint sich Hr. Lardy jedoch mehr der Ansicht zuzuneigen, dass die Schweiz auf die von siamesischer Seite offerierte Vertragsbasis nicht eintreten sollte. Er ersucht schliesslich den Bundesrat um Instruktion über folgende 2 Fragen:
1. Etes-vous d’avis d’entrer dans la voie japonaise, à la condition que trois autres Etats européens accepteront à côté de la Suisse l’abandon de la juridiction consulaire à l’époque où le Siam aura fait un code civil, un code pénal, un code de procédure et une loi sur l’organisation judiciaire?
2. Etes-vous d’accord de ne pas négocier et de maintenir le statu quo si le Siam refuse de laisser nos compatriotes se placer sous la protection d’une puissance amie, aussi longtemps que nous n’aurons pas d’agent suisse à Bangkok? Pour éviter une équivoque sur le mot «une», puis-je concéder d’ajouter que le choix de cette puissance appartient à chaque intéressé?
Das Handelsdepartement ist nach näherer Prüfung und Konsultierung eines mit Siam in bedeutendem Geschäftsverkehr stehenden Kaufmanns zu der im Entwurf einer Antwort an Herrn Minister Lardy begründeten Ansicht gelangt, dass die Schweiz die Zumutung der siamesischen Regierung, einen Vertrag gleich dem von ihr mit Japan abgeschlossenen einzugehen, für die schweizerischen Angehörigen also die in Vorbereitung befindliche siamesische Gerichtsbarkeit anzunehmen, nur unter der Bedingung annehmen könnte, dass vorher eine oder zwei europäische Grossmächte in ein gleiches Vertragsverhältnis mit Siam eintreten und man der Schweiz bis dahin alle im Vertragsentwurf formulierten Rechte, d. h. namentlich die freie Wahl der Protektion und des Gerichtsstandes, sowie volle Meistbegünstigung in jeder Hinsicht zugestehe.
In Ablehnung dieser Auffassung des Handelsdepartements wird nach der Auffassung des politischen Departements und des Justiz- und Polizeidepartements beschlossen, es sei der Vorschlag abzulehnen, die siamesische Gerichtsbarkeit unter der Bedingung anzuerkennen, dass vorher eine oder zwei europäische Grossmächte sich dazu verstünden, auf die Konsulargerichtsbarkeit in Siam zu verzichten, und es sei nur auf der Basis weiter zu verhandeln, dass das Recht der Schweizerbürger in Siam, sich unter den Schutz der Gerichtsbarkeit einer beliebigen fremden Macht zu stellen, solange die Schweiz keine eigene Vertretung in Siam besitze, im Vertrage unbedingt anerkannt werde.
In diesem Sinne ist die vom Handelsdepartement der schweizerischen Gesandtschaft zu erteilende Antwort abzuändern.
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