Classement thématique série 1848–1945:
I. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES ET LA VIE DES ÉTATS
I.1 ALLEMAGNE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 353
volume linkBern 1985
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2300#1000/716#84* | |
Old classification | CH-BAR E 2300(-)1000/716 46 | |
Dossier title | Berlin, Politische Berichte und Briefe, Militärberichte, Band 1 (1867–1873) |
dodis.ch/41886
In Ausführung des mir am Schluss Ihres Geehrtesten vom 11. März2 gegebenen Auftrages habe ich mich in Betreff der Verzögerung der Badischen Ratifikation des Vertrages über den Anschluss in Constanz bei dem hier anwesenden Badischen Ministerialrath Eisenlohr erkundigt u. von demselben die Auskunft erhalten, dass ein materieller Verzögerungsgrund nicht vorhanden sey, wohl aber unterliege die Verlegung der deutschen Zollgränze auf Schweizergebiet der Genehmigung des deutschen Bundesrathes, u. diese war zur Zeit unserer Besprechung – vor 8 Tagen – noch nicht ertheilt. Seither wollte ich Hr. Staatsminister Delbrük wiederholt besuchen; konnte aber theils wegen Reichstagssitzung, theils wegen Erkrankung desselben ihn nicht persönlich sprechen, so dass ich zur Stunde noch nicht sagen kann, ob die Genehmigung schon erfolgt oder auf wann sie zu gewärtigen sey.
Dieser Tage werden Sie das neue Beglaubigungsschreiben des Gesandten des deutschen Reiches überreicht erhalten oder schon erhalten haben3. Ich bitte Sie, mein Beglaubigungsschreiben für den «deutschen Kaiser» baldigst ausfertigen zu lassen, u. mir nebst Copie einzusenden, wobei ich bitte, Sie möchten im Begleitschreiben mich beauftragen, ich möchte zur persönlichen Überreichung der Akkreditive um Audienz nachsuchen, bei welchem Anlasse ich dann in der üblichen Anrede an den Kaiser dasjenige anbringen könnte, was Sie für zwekmässig halten. Meine frühere Accréditive, soweit sie sich auf die Krone Preussen bezieht, folglich auch meine Beglaubigungsschreiben bei den süddeutschen Fürsten bleiben in Kraft.
Obgleich laut Reichsverfassung der Kaiser die Bundesstaaten völkerrechtlich vertritt, so behalten letztere doch das Recht, eigene Gesandte für die gewöhnlichen Geschäfte zu halten u. zu empfangen.
Bei einer Unterhaltung mit Herrn v.Thile über die Abschiebung der französischen Internirten aus der Schweiz sprach mir derselbe auch von dem mit uns getroffenen Abkommen, die Internirten ohne Waffen abzuliefern, u. letztere bis zum definitiven Friedensschluss zurükzubehalten. Ich beschränkte mich darauf, ihm zu erwiedern, dass, die Waffen der Internirten betreffend, unsere Interessen coincidirten, indem wir dieselben als Pfand bis zur Regulirung der Kosten zurükzubehalten ein Recht u. Interesse hätten.
Laut Telegramm v. gestern4, meldet mir Herr Oberlieutenant Bühler v. Davos, dass er vom Schwurgericht in Mannheim von der Anklage auf Majestätsbeleidigung frei gesprochen worden.
Mittelst Schreiben v. 27. März 18715 erhalte ich vom hohen Bundesrath den Auftrag, mehrere Forderungen von Schweizern wegen Kriegsbeschädigung hier geltend zu machen. Die als Anlagen avisirten 3 Belegstüke ad No 2 u. 7 Belegstüke zu No 3 der Forderungen sind mir bis heute nicht zugekommen.
- 1
- Rapport politique: E 2300 Berlin 1. Ratifikation des Vertrages über Eisenbahnanschluss in Constanz.↩
- 3
- Le Général von Rôder remit ses nouvelles lettres de créance au Président de la Confédération, le 4 avril 1871. Cf. E 2/704.↩
- 4
- Non reproduit. Cf. E 2200 Berlin 1/2. Dans une auberge, Bühler avait défendu la Suisse contre les attaques menées par des Badois. Il fut appréhendé par la police et passa huit jours en prison. Le Gouvernement des Grisons demanda au Conseil fédéral d’entreprendre une démarche diplomatique en sa faveur.↩
- 5
- Non reproduite. Cf. E 1001 (E) q 1/90.↩