Über uns

Zugang zum Archivgut

Grundsätze

Als Institution der freien Forschung untersteht die Forschungsstelle Dodis hinsichtlich des Zugangs zum Archivgut denselben rechtlichen Bestimmungen wie alle anderen Forscherinnen und Forscher.

Artikel 20 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleistet die Wissenschaftsfreiheit. Als Forschungsunternehmen ist die Forschungsgruppe Dodis deshalb im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in der Auswahl der Dokumente vollkommen frei. Die wissenschaftliche Verantwortung dazu trägt der Direktor Dodis. Die Forschungsgruppe Dodis ist dem Ethik-Kodex der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte (SGG) und deren Grundsätzen zur Freiheit der wissenschaftlichen historischen Forschung und Lehre verpflichtet.

Gesetzliche Grundlagen

Der Zugang zum Archivgut des Bundes ist im Bundesgesetz über die Archivierung (BGA) vom 26. Juni 1998 geregelt. Gemäss Artikel 9 (Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist) kann die Öffentlichkeit dieses Archivgut nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unentgeltlich einsehen. Die Ausnahmen sind in Artikel 11 (Verlängerte Schutzfrist für Personendaten) und Artikel 12 (Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme) geregelt. Die aufgrund von Artikel 12 vom Bundesrat einer verlängerten Schutzfrist unterstellten Bestände werden jährlich im Anhang 3 (Liste von Archivgut mit verlängerter Schutzfrist) zur Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung (VBGA) veröffentlicht. Für die Forschungsarbeit stellt die Forschungsgruppe der DDS gemäss Artikel 13 BGA (Einsichtnahme während der Schutzfrist) laufend zahlreiche Einsichtsgesuche.

Auflagen für die Einsichtnahme

Gemäss Artikel 13 Absatz 3 BGA können die aktenabliefernden Stellen die Einsichtnahme respektive die Freigabe der Dossiers, die noch einer Schutzfrist unterstehen, mit Auflagen und Bedingungen verknüpfen. Insbesondere kann laut Gesetz die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. Die von der Forschungsgruppe Dodis aus den freigegebenen Dossiers ausgewählten Dokumente konnten bislang vollumfänglich und ohne Einschränkungen in den Bänden der Serie 1945 ff. und auf dodis.ch veröffentlicht werden.

Verzeichnis nicht freigegebener Dossiers

Im «Verzeichnis nicht freigegebener Dossier der Eidgenossenschaft im Schweizerischen Bundesarchiv» werden diejenigen Dossiers festgehalten, bei denen die entsprechende aktenabliefernde Stelle eines Departements der Forschungsgruppe Dodis die Einsicht verweigert hat. Das Verzeichnis wird laufend aktualisiert:

Verzeichnis nicht freigegebener Dossiers
Stand 17.1.2024

Verzeichnis nachträglich freigegebener Dossiers

Für Dossiers, für die der Forschungsgruppe Dodis im ordentlichen Forschungsprozess aus rechtlichen Gründen die Konsultation verweigert wurde, werden in regelmässigen Abständen erneut Einsichtsgesuche gestellt. Damit wird der aktenabliefernden Stelle die Möglichkeit geboten, die Berechtigung einer verlängerten Schutzfrist zu überprüfen. Im «Verzeichnis nachträglich freigegebener Dossiers der Eidgenossenschaft im Schweizerischen Bundesarchiv» werden alle Dossiers, die nach dem ordentlichen Forschungsprozess freigegeben wurden sowie gegebenenfalls die nachträglich daraus publizierten Dokumente (Dodis-Nr.), festgehalten. Das Verzeichnis wird laufend aktualisiert:

Verzeichnis nachträglich freigegebener Dossiers
Stand: 17.1.2024

Klassifizierung

Die Klassifizierung der in der Dodis-Datenbank veröffentlichten Dokumente ist offensichtlich rechtlich obsolet, aber für die Quellenkritik von grundlegender Bedeutung.