dodis.ch/55715Notiz des EDA1

Irak/Kuwait2

  • 1. Der Bundesrat hat am 7.8.90 die Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak und dem Staat Kuwait in Kraft gesetzt.3 Darin wird jeder Handel und Zahlungsverkehr mit diesen Staaten untersagt (siehe Mitteilung 5896 vom 7.8.1990.4 Text der Verordnung wurde allen Vetretungen per Kurier zugestellt). Am 10.8.90 setzte der Bundesrat eine Verordnung über den Schutz von Vermögenswerten des Staates Kuwait in der Schweiz in Kraft.5 Text der Verordnung wurde ebenfalls allen Posten zugestellt.
  • 2. Die Schweizer und Schweizerinnen, die sich seit Ausbruch der Krise in Irak und Kuwait befinden, sind weiterhin in ihren respektiven Ländern blockiert. Es handelt sich um 69 Mitbürger/innen, mit denen die Botschaft in Bagdad und 71, mit denen die Vertretung in Kuwait in Kontakt steht. Die Bemühungen des EDA für eine Evakuation der beiden Kolonien werden fortgesetzt, scheiterten bis anhin aber am Widerstand der irakischen Behörden.6
  • 3. Wie die Staatengemeinschaft insgesamt (vergleiche Resolution UN-Sicherheitsrat)7 erkennt auch die Schweiz die zwangsweise völkerrechtswidrige Annexion Kuwaits durch den Irak nicht an. Für die Schweiz besteht der Staat Kuwait vorläufig weiterhin. Rechtmässiger Vertreter dises Staates ist die sich zur Zeit im Ausland aufhaltende Regierung unter Scheich Jaber. Die Schweiz prüft in enger Absprache mit den übrigen westlichen Staaten, welche Haltung angesichts der irakischen Forderung nach Verlegung der diplomatischen Vertretungen von Kuwait nach Bagdad einzunehmen ist und welche Massnahmen sich aufdrängen.8
  • 4. Im EDA wurde betreffend allen Fragen der Krise ein Sonderstab unter der Leitung von Botschafter P.-Y. Simonin gebildet. Alle Mitteilungen betreffend Irak/Kuwait bitte an Krisenstab adressieren.9 Interne Verteilung wird hier in Bern vorgenommen. Für dringende Fälle ausserhalb der Bürozeit wurde gelbe vertrauliche Pikettnummer in Kraft gesetzt: 031 21 17 73.
1
CH-BAR#E2010A#1990/250#387* (A.22.14.07.03). Diese Notiz wurde wahrscheinlich vom Krisenstab Irak/Kuwait des EDA verfasst. Die vorliegende Version wurde als Punkt 1 im Wochentelex 33/90 vom 13. August 1990, dodis.ch/55153, versendet.
2
Vgl. dazu auch DDS 1990, Dok. 30, dodis.ch/54497 und Dok. 60, dodis.ch/55703 sowie die thematische Zusammenstellung Golfkrise (1990–1991), dodis.ch/T1673.
3
Vgl. das BR-Prot. Nr. 1467 vom 7. August 1990, dodis.ch/55525.
4
Vgl. dodis.ch/56847.
5
Vgl. das BR-Prot. Nr. 1477 vom 10. August 1990, dodis.ch/55271.
6
Zur Frage der Evakuierung der Schweizer Bürger aus dem Irak und Kuwait vgl. die Zusammenstellung dodis.ch/C1859.
7
Resolution Nr. 662 des UN-Sicherheitsrates vom 9. August 1990, UN doc. S/RES/662. Vgl. den Telex von UN-Generalsekretär Javier Pérez de Cuéllar an den Vorsteher des EDA, Bundesrat René Felber, vom 9. August 1990, dodis.ch/56684.
8
Zur Frage der Schliessung der schweizerischen Botschaft in Kuwait vgl. die Zusammenstellung dodis.ch/C1858.
9
Zur Arbeit des Krisenstabs Irak/Kuwait des EDA vgl. die Zusammenstellung dodis.ch/C1679.