Am 8. April 1976 haben Sie mich in der allseits bekannten Angelegenheit erneut begrüsst2. Sie haben Ihrer Sorge darüber Ausdruck gegeben, dass der Umstand, in Japan noch keine Filiale zu besitzen, für Ihre Bank täglich wachsende Nachteile mit sich bringt, insbesondere im Wettbewerb der drei schweizerischen Grossbanken um das internationale japanische Geschäft3.
Wie Sie wissen, hat sich in der Folge der Bundesrat erneut dieser Angelegenheit angenommen4.
Ich freue mich, Ihnen nunmehr berichten zu können, dass die Eidg. Bankenkommission am 2. Juni 1976 festgestellt hat, in Sachen Dai-Ichi Kangyo Bank sei die Bewilligungsvoraussetzung von Art. 3bis Abs. 1 lit. a des Bankengesetzes5 erfüllt, sofern die Schweizerische Kreditanstalt in Japan eine Zweigniederlassung eröffnen könne. Die Erfüllung der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 3 und Art. 3bis des Bankengesetzes müssten auf Grund eines Gesuches der Dai-Ichi Kangyo Bank geprüft werden6.
Das vorübergehend ins Stocken geratene Verfahren ist somit wieder in Gang gekommen. Ich bin zuversichtlich, dass sich für alle Beteiligten in absehbarer Zeit eine befriedigende Lösung ergeben wird7.