dodis.ch/49314Protokoll des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank1
Internationales Erbrecht und Behandlung herrenloser Nachlässe durch die Banken
[Zürich,] 30. Dezember 1976
Das Direktorium nimmt Kenntnis von einer das Papier der Rechtsabteilung vom 23.8.762 ergänzenden Notiz3, die folgende Schlussfolgerungen enthält:
- 1. Der auf Eigentum beruhende Anspruch des Kunden gegenüber der Bank auf Herausgabe von Wertpapieren, Gold, Schmuckgegenständen etc. verjährt nicht. Bei Geldforderungen des Kunden kann die Bank unter Umständen die Einrede der Verjährung geltend machen.
- 2. Eine gesetzliche Verpflichtung des Bankiers, über die Erbansprüche an bei ihm liegenden Werten Nachforschungen anzustellen, besteht nicht. Eine vertragliche Verpflichtung kann eventuell unter ganz besonderen Umständen angenommen werden, nämlich dann, wenn ein enges persönliches Verhältnis zwischen Bankier und Kunde besteht.
- 3. Eine Sonderregelung der «erblosen» Vermögen analog dem Bundesbeschluss von 19624 ist rechtlich möglich. Der politische Nutzen ist gegenüber dem Aufwand abzuwägen. Ob ein solcher Beschluss erhebliche Vermögenswerte zu Tage fördern würde, erscheint zweifelhaft5.
Das Direktorium nimmt von diesen Schlussfolgerungen mit Interesse Kenntnis. Eine saubere rechtliche Regelung dieser Materie würde dem Finanzplatz Schweiz ohne Zweifel einiges von seinem schlechten Ruf nehmen6. Das Direktorium sieht vor, gelegentlich auf die Angelegenheit zurückzukommen.