Die Schweiz unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungsländer durch verschiedene Massnahmen der öffentlichen Hand. Die Bereitstellung von Bundesmitteln zu diesem Zweck ist naturgemäss begrenzt. Eine sinnvolle Ergänzung sehen wir u. a. in privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern, sofern sie den Anliegen des Geber- wie des Empfängerstaates Rechnung tragen2. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben dem Zufluss von Geld oder Sachwerten in der Regel gleichzeitig technisches Wissen und technische Erfahrung, Leistungen, die in den Entwicklungsländern in hohem Mass willkommen sind. Private Kapitalanlagen haben den Vorzug, dass mit dem Kapital auch die unternehmerische Erfahrung investiert wird und dass das unternehmerische Risiko der Kapitalanlage in vollem Umfang vom Investor getragen wird. Demgegenüber besteht zur Absicherung der politischen Risiken die Möglichkeit, die Investitionsrisikogarantie in Anspruch zu nehmen. Die Anlage privaten schweizerischen Kapitals soll deshalb durch die Sicherung eines ausreichenden Rechtsschutzes auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrags gefördert werden. Die Bereitschaft eines Staates zum Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen (Investitionsschutzabkommen) darf als Ausdruck für ein gutes Investitionsklima für ausländische private Kapitalanlagen betrachtet werden. Bis heute hat die Schweiz mit 27 Staaten Investitionsschutzabkommen oder Abkommen mit einer Investitionsschutzklausel abgeschlossen3. Zusätzlich werden mit verschiedenen weiteren Ländern Gespräche über die Wünschbarkeit einer derartigen zwischenstaatlichen Vereinbarung geführt. Besondere Bedeutung kommt den Abkommen im Zusammenhang mit der schweizerischen Investitionsrisikogarantie zu, weil nach Artikel 1 Absatz 3 des Bundesgesetztes vom 20. März 1970 (AS 1970 11334)über die Investitionsrisikogarantie die Gewährung der Garantie davon abhängig gemacht werden kann, dass mit dem Staat, in dem die Investition getätigt wird, eine solche Vereinbarung besteht.
Die Aussichten, in nächster Zeit möglicherweise mit Malaysia5, Singapur6und Papua-Neuguinea7zu einer Vertragsunterzeichnung zu gelangen, dürfen angesichts der von den Regierungen dieser drei Länder gezeigten Verhandlungsbereitschaft als durchaus günstig betrachtet werde. Wir beabsichtigen deshalb, die Regierungen der genannten Länder auf die bevorstehende Durchreise von Botschafter K. Jacobi, Delegiertem des Bundesrates für Handelsverträge, an die Jahresversammlung der Asiatischen Entwicklungsbank in Jakarta im April 19768 aufmerksam zu machen und ihnen von unserem Wunsch Kenntnis zu geben, die Anwesenheit eines hohen schweizerischen Regierungsbeamten in der Region zur Unterzeichnung von Investitionsschutzabkommen zu benützen. Es ist nicht vorgesehen, dass Botschafter Jacobi in den betreffenden Hauptstädten allenfalls noch erforderliche längere Verhandlungen führen wird. Vielmehr erhoffen wir uns vom Inaussichtstellen seines Besuches im Hinblick auf eine allfällige Unterzeichnung der Abkommen deren wesentlich raschere Bearbeitung durch die zuständigen Verwaltungen.
Die bisher von der Schweiz abgeschlossenen und ins Auge gefassten Investitionsschutzabkommen stimmen inhaltlich weitgehend überein. In jüngerer Zeit haben wir den Modelltext, der als Ausgangspunkt für alle unsere zwischenstaatlichen Verhandlungen dient, verwaltungsintern überprüft und wo nötig den seit seiner ursprünglichen Redaktion Anfang der sechziger Jahre9veränderten Verhältnissen angepasst. Grundsätzlich streben wir an, den Investitionen schweizerischer Staatsangehöriger und Gesellschaften im Hoheitsbereich des Vertragspartners eine angemessene und gerechte Behandlung gemäss Völkerrecht zu garantieren. Schweizerischen Kapitalanlagen soll so weitgehend als möglich diejenige Behandlung zuteil werden, welche der Vertragspartner den eigenen oder aber Staatsangehörigen und Gesellschaften der meistbegünstigten Nation einräumt, sofern diese günstiger ist. Weitere Objekte der vertraglichen Regelung sind der Transfer des Ertrages, von Dividenden, Zinsen und anderen Einkünften aus der im Bereich des Vertragspartners vorgenommenen Kapitalanlage sowie Enteignungs-, Verstaatlichungs- oder andere Massnahmen, die schweizerische Besitzesrechte verletzen. Ferner entspricht es unserer Vertragspolitik, hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Abkommensbestimmungen eine Schiedsgerichtsklausel vorzusehen. Auch die mit Malaysia, Singapur und Papua-Neuguinea zur Diskussion stehenden Investitionsschutzabkommen sollen sich an diese Grundsätze halten. Abweichungen materieller Art von einiger Tragweite sind zurzeit nicht vorgesehen und würden nicht ohne vorherige Konsultation des Bundesrates zugestanden.
Nach Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1963 (AS 1964 7710; AS 1974 77811) ist der Bundesrat ermächtigt, Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen in eigener Kompetenz abzuschliessen. Da die endgültigen Vertragstexte heute noch nicht feststehen, sehen wir vor, ihnen eine Bestimmung beizugeben, wonach sie erst nach dem Austausch von Mitteilungen über die beiderseitige Erfüllung der verfassungsmässigen Vorschriften betreffend den Abschluss von Staatsverträgen in Kraft treten; die schweizerische Notifikation würde nach der Genehmigung des unterzeichneten Abkommens durch den Bundesrat erfolgen.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungenbeantragenwir Ihnen: