dodis.ch/47003
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 5 mars 19401

373. Dänemark, Regelung des Warenverkehrs für 1940

Der Warenverkehr 1939 zwischen der Schweiz und Dänemark war durch ein Abkommen geregelt. In diesem Abkommen war die Aufnahme von Verhandlungen für die Regelung des Verkehrs im Jahre 1940 vorgesehen. Diese Verhandlungen wurden durch unser Generalkonsulat in Kopenhagen Ende 1939 aufgenommen2. Sie führten jedoch bis heute zu keinem Abschluss. Die von den Dänen verlangten Abänderungen gegenüber dem Friedensverkehr konnten nicht ohne weiteres angenommen werden. Es wurde wohl in diesen Verhandlungen eine Steigerung des Verkehrs vorgeschlagen, der jedoch für die Schweiz ungünstige Verschiebungen der Kontingente vor sieht. Die Schweiz hätte z.B. ein Interesse daran, die Einfuhr von Öl und von Gerste, die einen wesentlichen Bestandteil der Einfuhren im abgelaufenen Jahre bildeten, zu erhöhen oder doch zum mindesten beizubehalten. Dänemark hingegen erklärt sich ausserstande, im gleichen Umfange wie früher die Schweiz mit diesen Produkten zu beliefern. Für den Ausfall sind Bezüge von landwirtschaftlichen Produkten vorgesehen. Es wird unter diesen Umständen ausserordentlich schwer werden, die Einfuhr in den ersten sechs Monaten des Jahres auf 11 Millionen Kronen zu halten. Andererseits will Dänemark von der Schweiz einen Drittel der Einfuhr auf Munitionsbezüge verlegen, wobei Dänemark nach wie vor auf einer ausgeglichenen Bilanz, in die diese Munitionsbezüge einzurechnen wären, beharrt. Als Ausweg wurde durch unser Generalkonsulat den Dänen vorgeschlagen, dass eine allfällige Passivität zu Ungunsten Dänemarks im zweiten Halbjahr nur unter Abzug der Munitionsbezüge berücksichtigt werden soll. Dieser Vorschlag ist abgelehnt worden. Daneben sind noch einige Positionen, wie Schuhwaren, für die Dänemark nur recht unbefriedigende Kontingente einräumen will. Die Handelsabteilung hat dem Vorort des schweizerischen Handels- u. Industrie-Vereins die Situation auseinandergesetzt, und man ist sich darüber einig geworden, dass die Schweiz es im Augenblick nicht auf einen Wirtschaftskampf mit Dänemark ankommen lassen darf. Es liegen grössere Mengen Schweizerwaren in den dänischen Häfen, die erst nach Vertragsunterzeichnung zur Einfuhr freigegebem werden. Zudem Können bei einem weitern Zuwarten die Konzessionen, die vielleicht noch zu erzielen wären, mit Rücksicht auf die vorgerückte Saison wertlos bleiben. Es ist daher vorzuziehen, ein kurz befristetes Abkommen (erste 6 Monate 1940) abzuschliessen, in der Meinung, dass neue Verhandlungen mit Dänemark gepflogen werden für die Regelung des zweiten Halbjahres. Ausser dem besteht die Möglichkeit, durch Verhandlungen mit den zuständigen militärischen Behörden die Ablieferung von Munition so einzurichten, dass die übrige Ausfuhr nicht allzusehr unter diesen Lieferungen zu leiden hat. An die Lieferung dieser Munitionslieferungen wird noch eine Bedingung geknüpft werden bezüglich der Freigabe der Ausfuhr von dänischen Pferden für die Schweiz.

Antragsgemäss wird beschlossen:

Herr Nestel, Sekretär des schweizer. Generalkonsulates in Kopenhagen, wird ermächtigt, ein Abkommen gemäss obigen Ausführungen zu unterzeichnen.

1
E 1004.1 1/395. Etait absent: E. Wetter, un siège vacant.
2
Cf. E 7110 1976/16/31.