dodis.ch/46711 Le Chef du Département politique, G. Motta, au Ministre de Suisse à Berlin, H. Frölicher1

Wir beehren uns, den Empfang Ihres Schreibens vom 11.d.M.2 anzuzeigen und Ihnen für Ihre ausführliche Berichterstattung über die bedauerlichen Vorgänge in Deutschland im Anschluss an die Ermordung des Gesandtschaftsrats vom Rath unsern verbindlichsten Dank auszusprechen.

Besonders betrübend ist, dass auch Schweizer von den Ausschreitungen gegen die Juden nicht verschont blieben und verschiedenenorts zu Schaden gekommen sind. Sie werden zweifellos an die heimatlichen Behörden das Begehren richten, von der Deutschen Regierung die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens zu verlangen, und der erbetene diplomatische Schutz wird ihnen, soweit die Schadensdeckung nicht anderweitig zu erreichen ist, nicht verweigert werden können.

Wir glauben, Sie jedoch nicht beauftragen zu sollen, allgemeine, grundsätzliche Vorbehalte anzubringen. Solche Schritte, die zudem als eine Stellungnahme zu den Massnahmen Deutschlands gegen die Juden missdeutet werden könnten, bieten erfahrungsgemäss kaum irgendwelche Erfolgsaussichten. Dagegen hätten wir keine Bedenken sie zu ermächtigen, in jenen Einzelfällen vorstellig zu werden, in denen der Schaden ungedeckt zu bleiben droht. Dabei dürfte es vorerst zweckdienlich sein näheres über das Vorgehen und die Erfahrungen der ändern Staaten zu vernehmen und dieserhalb mit den in Betracht fallenden diplomatischen Vertretungen in Berlin Fühlung zu nehmen.

Vorgängig der Anmeldung der einzelnen Schadensfälle wäre aber zu untersuchen, ob nicht anderweitig Schadenersatzansprüche durchzusetzen sind. In erster Linie werden sich unsere Landsleute an die Versicherungsgesellschaften halten können, da die Verordnung vom 12. d.M. zur Wiederherstellung des Strassenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben lediglich die Versicherungsansprüche von Juden deutscher Staatsangehörigkeit dem Reiche verfallen lässt. Dann aber besteht vielleicht auch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche auf administrativem oder gerichtlichem Wege geltend zu machen. Wir denken beispielsweise an die Anrufung des Tumultschädengesetzes vom 12. Mai 1920 bezw. 29. März 1924, das unseres Wissens bis heute nicht ausser Kraft gesetzt wurde und das bestimmt, dass wegen der Schäden, die an beweglichem und unbeweglichem Eigentum im Zusammenhange mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht werden, Ersatzansprüche gegen das Land bestehen, in dem der Schaden entstanden ist. Daneben scheint es uns in Anbetracht des von Ihnen geschilderten Verhaltens der Polizeiorgane nicht ausgeschlossen zu sein, unter Umständen aus Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzungen vorzugehen. Dass staatliche Organe an den neulichen Ausschreitungen nicht unbeteiligt waren, wird durch den abschriftlich beiliegenden Bericht vom 12. d.M.3 des Polizeikommandos des Kantons Thurgau über die Zerstörung der Synagoge in Gailingen bestätigt.

Wir dürfen es Ihnen überlassen, gegebenenfalls unter Befragung Ihres Vertrauensanwaltes die sich bietenden rechtlichen Möglichkeiten abzuklären und hernach im Einzelfalle unsere geschädigten Landsleute im Einvernehmen mit den betreffenden Konsulaten über das Vorgehen zu beraten. In diesem Sinne überlassen wir Ihnen in Abschrift beigeheftet eine Eingabe samt zwei Anlagen eines Dr. Georg Guggenheim in Zürich4, der uns von den im Hause seiner Gemahlin in Frankfurt (Eschenheimeranlage) angerichteten Verwüstungen Kenntnis gibt und uns um diplomatische Demarchen bittet.

1
Lettre (Copie): E 2001 (D) 3/163. Paraphe: OK.
2
Cf. 7V° 443.
3
Ce rapport comprenait le passage suivant: Am Donnerstag in der Morgenfrühe erschienen ca. 150 S.S., angeführt von einem Hauptmann in Uniform, und umstellten den Grenzort Gailingen. Alle 100 bis 150 Meter der Grenze entlang stand ein S.S. Mann Wachtposten und hatte die Aufgabe, ev. flüchtende Juden anzuhalten und festzunehmen. Im Verlaufe des Morgens wurden sämtliche Juden (Männer, Frauen und Kinder) aufgefordert, sich zu gewisser Stunde, ca. 10 Uhr, bei der Synagoge einzufinden. Sie mussten nun zusehen, wie man ihr Gotteshaus unter Zuhilfnahme von Zünd- & Sprengstoffen vernichtete. Das Gebäude ist nicht in sich zusammengestürzt, immerhin ist es vollständig vernichtet. Die Sprengarbeiten wurden nicht etwas von der Civilbevölkerung, sondern von den anwesenden Truppen vorgenommen. Nach der 4. Sprengung wurde das Militär eingezogen und die jüdische Bevölkerung wieder entlassen, sodass sie sich wieder nach Hause begeben konnte.
4
Non retrouvés.