dodis.ch/46392 Ministère public de la Confédération1

AKTENNOTIZ2

Besuch von Herrn Legationssekretär Budde der deutschen Gesandtschaft in Bern, z. Z. beauftragter Geschäftsträger, da der Minister krank im Salem und Herr von Bibra noch in Deutschland.

1. Herr Budde überbringt Drohschreiben an Ahrens3 in Luzern und Zeitungsausschnitte, die Protestversammlungen und Demonstrationen gegen Ahrens ankündigen. B[undes]Anwaltschaft] wird Polizei benachrichtigen. Ahrens geniesst den persönlichen Schutz gegen tätliche Angriffe seiner Person wie jeder andere Schweizerbürger oder Ausländer in der Schweiz.

2. Herr Budde wirft die Frage der Landesleitung und der Kreisleiter in der Schweiz auf und verweist auf die gegenwärtige Pressepolemik. Ahrens soll Richtigstellungen an verschiedene Zeitungen, insbesondere NZZ, gesandt haben.

BA vertritt den Standpunkt, dass eine ausländische Parteiorganisation mit hohen Parteifunktionären, eigenen Adjutanten, Sekretären etc. unzulässig ist. Der Bundesratsbeschluss nach der Ermordung Gustloffs4 ist und bleibt in Kraft.

Demgegenüber können Ausländer im Rahmen der geltenden Vereinsfreiheit lokale, örtlich begrenzte Vereine gründen, wobei es gleichgültig ist, ob in denselben gesungen oder der Hitlergruss geübt wird, solange die Tätigkeit nicht staatsfeindlich wird.

Einigen könnte man sich vielleicht in dem Sinne, dass ein Herr der Gesandtschaft nebenher von Zeit zu Zeit eine Ortsgruppe beaufsichtigt, die Kasse kontrolliert oder bei Anlässen zugegen ist. Unzulässig wäre es jedoch, wenn unter dem Schutz der Exterritorialität des Gesandtschaftpersonals eine getarnte Landesleitung mit der alten Organisation, Papier mit entsprechendem Briefkopf etc., neu aufgezogen würde.

Gegenüber einem solchen fait accompli von deutscher Seite wäre die heftigste Opposition nicht nur der schweizerischen Linkskreise, sondern auch sämtlicher bürgerlicher und konservativen Parteien sowie der Militärkreise vorauszusehen.

Soweit der Standpunkt der Bundesanwaltschaft. Diese Frage wird jedoch in erster Linie vom eidg. Politischen Departement behandelt und entschieden werden.

1
E 4320 (B) 1968/195/8.
2
Cette notice est signée: Nadig.
3
August Ahrens, rédacteur et éditeur du Deutsches Nachrichtenblatt à Lucerne.
4
Du 18 février 1936, cf. DDS, vol. 11, doc. 210, dodis.ch/46131 n. 1.