Empfangen Sie meinen besten Dank für Ihre liebenswürdigen Zeilen vom 15. d.M.2. Es ist mir eine grosse Genugtuung, neuerdings durch Sie die Versicherung zu erhalten, dass Sie Ihren Einfluss dafür einsetzen, um in der Öffentlichkeit den Leistungen des Politischen Departements zu einer objektiven Würdigung zu verhelfen.
Was die Besprechungen vom kommenden Sonntag im Zentralvorstand der schweizerischen Völkerbundsvereinigung betreffend die Anerkennung der gegenwärtigen Verhältnisse in Äthiopien durch die Schweiz anbelangt, so bin ich selbstverständlich gerne bereit, Ihrem Wunsche zu entsprechen. Sie finden beiliegend einen Auszug aus dem Protokoll der einschlägigen Sitzung des Bundesrates vom 23. Dezember 1936, anlässlich welcher beschlossen wurde, den Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Gesandtschaft in Rom, unter Anerkennung der italienischen Souveränitätsrechte in Äthiopien, auf das Äthiopische Kaiserreich auszudehnen.
Ich darf Sie bitten, die Tatsache, dass Ihnen dieses Dokument zur Verfügung gestellt wurde, als streng vertraulich zu betrachten. Es steht Ihnen jedoch frei, von der darin entwickelten Argumentation den Ihnen gutscheinenden Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, von denen sich der Bundesrat leiten liess, sind ja schliesslich nicht andere als die des gesunden Menschenverstandes und stellen daher kein Geheimnis dar3.
Ich möchte nicht unterlassen zu erwähnen, dass, wie auch in dem in der Presse viel diskutierten Protest des Negus4 hervorgehoben wurde, in der Tat eine Völkerbundsresolution vom 11. März 1932 vorliegt, laut welcher nie eine Lage anerkannt werden dürfte, die durch Mittel geschaffen wird, welche dem Völkerbundspakt entgegenstehen. Laut sinngemässer Interpretation ist diese Resolution wohl so zu verstehen, dass eine derartige, tatsächliche Lage nicht anerkannt werden darf, solange eine gewisse Aussicht zur Wiederherstellung der frühem Verhältnisse besteht. Wenn aber die normative Macht der Tatsachen sich, wie im vorliegenden Fall, so stark durchsetzt, dass sogar Grossmächte wie Grossbritannien und Frankreich die bestehende Lage durch Umwandlung ihrer Gesandtschaften in Konsulate anerkennen, so liegt für die Schweiz wahrlich kein Grund vor, durch starres Festhalten am Buchstaben einer Resolution der Vorteile verlustig zu gehen, die mit einer entgegenkommenden Geste einem mächtigen Nachbarn gegenüber verbunden sind. Der blossen de facto-Anerkennung durch Frankreich und Grossbritannien gegenüber hat unsere Anerkennung, die als de jure-Anerkennung gewertet werden kann, obschon sie eine solche Distinktion nicht macht, den Vorteil der Klarheit und Geradheit. Nach Erachten des Bundesrates bestand nämlich kein Interesse daran, nach Aufhebung der Sanktionen Italien durch Nichtanerkennung einer Lage, die endgültig sein dürfte und die niemand zu ändern gesonnen ist, der internationalen Zusammenarbeit und dem Völkerbund nutzlos ferne zu halten.
Ich habe mich Ihnen gegenüber über dieses heikle und wichtige Problem in voller Offenheit ausgesprochen in der Hoffnung, dass Sie meinen Gedankengängen Ihr Verständnis nicht versagen werden.