dodis.ch/46024 Proposition du Chef du Département de l’Economie publique, E. Schulthess, au Conseil fédéral1

Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 15. Februar 1935 für die Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs mit Ungarn2 sind am 18. Februar die Verhandlungen in Budapest aufgenommen worden. Sie führten am 9. März zur Unterzeichnung eines Vertrages, den wir mitsamt seinen ziemlich zahlreichen Anlagen hier beifügen.

Das Vertrags werk besteht

1. aus dem Rahmenabkommen, durch welches die Zahlungen im Warenverkehr zwischen den beiden Ländern geregelt werden,

2. aus einem vertraulichen Protokoll über die Regelung von Finanzforderungen,

3. aus einem vertraulichen Protokoll betreffend den Warenverkehr, worin ausser der generellen Regelung hinsichtlich des gegenseitigen Einfuhrbewilligungssystems zwei umfangreiche Listen mit den von den beiden Vertragsparteien eingeräumten Kontingenten niedergelegt sind und

4. aus dem Schlussprotokoll, das eine Reihe äusserst wichtiger Bestimmungen über die praktische Handhabung der Einzahlungsmodalitäten seitens der Ungarischen Nationalbank sowie auch eine generelle Bestimmung über den ungarischschweizerischen Reiseverkehr enthält.

Der Clearingsvertrag vom letzten Jahre, d. h. vom 7. Februar 19343, hatte zu zahllosen Beschwerden der schweizerischen Exportindustrie Anlass gegeben, insbesondere wegen der in jenem Vertrage zum erstenmal stipulierten Kompensationszuschläge, welche von der Ungarischen Nationalbank je nach Warenkategorien abgestuft auf dem Import erhoben wurden. Daneben hatte auch das besondere Vertrags Verhältnis Ungarns zu Italien und Österreich immer wieder zu Schwierigkeiten geführt, weil von Seiten der schweizerischen Exporteure, hie und da wohl unberechtigt, in den meisten Fällen jedoch leider durchaus mit Recht, aus diesem Vertrags Verhältnis Ungarns zu Italien und Österreich eine ungleiche Behandlung der schweizerischen Einfuhr abgeleitet wurde.

Wir hatten denn auch im letzten Jahre gleich nach Inkrafttreten jener Kompensationszuschläge die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, um die Unzukömmlichkeiten zu beseitigen, welche sich aus jenen Zuschlägen sowie aus dem Verhalten Ungarns im allgemeinen ergeben hatten. Die Verhandlungen konnten allerdings nie begonnen werden, aus Gründen, die durchaus auf schweizerischer Seite lagen. Es sind immerhin schon im Laufe des letzten Sommers sowie während des Herbstes von Seiten der interessierten Exportindustrie eine ganze Reihe von Programmpunkten auf gestellt worden, welche in einem neuen Vertrage ihre Verwirklichung finden sollten. Diese Programmpunkte mitsamt einer Reihe noch weiterer Forderungen wurden schon im letzten Herbste in einer Sitzung der Clearingskommission als Wegleitung für zukünftige Verhandlungen mit Ungarn festgelegt. Es kann nun mit Befriedigung konstatiert werden, dass es gelungen ist, alle diese Programmpunkte sozusagen restlos im neuen Vertragswerk zu verwirklichen.

ad 1. Was zunächst das Rahmenabkommen betrifft, so gelang es, eine äusserst wichtige Bestimmung in dasselbe aufzunehmen, die wir bereits in mehreren anderen Clearings Verträgen stipuliert haben, gegen deren Aufnahme sich Ungarn jedoch bisher stets mit grösster Hartnäckigkeit gesträubt hat. Es ist dies die Bestimmung, dass der ungarische Schuldner durch die von ihm bei der Ungarischen Nationalbank geleisteten Einzahlungen von seiner Schuldpflicht erst befreit wird, wenn dem Gläubiger der gesamte Forderungsbetrag ausbezahlt worden ist. Bisher stand Ungarn stets auf dem Standpunkte, dass der Schuldner durch die Einzahlung des Fakturabetrages bei der Nationalbank liberiert werde und es ist Ungarn sogar gelungen, diesen Grundsatz in einigen seiner Clearingsverträge, so u. a. mit Deutschland, vertraglich festzulegen. Die Aufnahme der von uns nunmehr durchgesetzten Bestimmung bedeutet für den schweizerischen Gläubiger ein sehr wichtiges Sicherheitsmoment im Falle einer immerhin im Bereich der Möglichkeit liegenden Abwertung des ungarischen Pengös, sowie im weitern auch eine Sicherheit gegen Versuche des ungarischen Importeurs, sich um die Zahlung des Kompensationszuschlages herumzudrücken. Gegen die letzten Tendenzen haben wir allerdings im Schlussprotokoll noch andere sehr konkret gehaltene Sicherheiten stipuliert, die bisher absolut fehlten.

Auf der anderen Seite mussten wir allerdings auch eine kleine Reduktion der Quote für die Bezahlung von Forderungen aus dem Export von schweizerischen Waren in Kauf nehmen. Während hiefür bisher 75% zur Verfügung standen, werden inskünftig nur mehr 72,5% hiefür verwendet werden können. Anderseits ist die Quote für nichtschweizerische Transit waren von 5% auf 10% erhöht worden, was dem schwerbedrängten schweizerischen Transithandel zustatten kommt. Diese Erhöhung der Transitwarenquote beruht also zur Hälfte, d. h. für 2,5% auf einer Verminderung der Quote für Schweizer waren und zur anderen Hälfte auf einer Verminderung der Devisenspitze, welche der Ungarischen Nationalbank zur Verfügung steht.

ad 2. In den Weisungen des Bundesrates vom 15. Februar war in Aussicht genommen worden, dass bestimmte Importe aus Ungarn zugunsten der schweizerischen Finanzforderungen Verwendung finden sollten, wenn anders es nicht gelingen würde, für Finanzforderungen in einem generellen Clearing eine bestimmte Quote festzusetzen. In der Folge haben sowohl der Industrieexperte wie auch der Finanzexperte der schweizerischen Verhandlungsdelegation gegen einen generellen Clearing und zu Gunsten der Sonderregelung der Finanzforderungen mit Hilfe bestimmter Warenimporte Stellung genommen. Trotzdem wurde zunächst der ungarischen Delegation gegenüber aus taktischen Gründen die Forderung nach einem generellen Clearing mit grösster Energie vertreten, um das bezügliche schweizerische Nachgeben als Konzession gegen andere Vorteile einzuhandeln. In dem vertraulichen Protokoll ist nun grundsätzlich vorgesehen, dass Finanzforderungen durch gesonderte Importe ungarischer Waren nach der Schweiz abgetragen werden sollen und zwar in erster Linie durch Weizenlieferungen aus der Ernte 1934, worüber im Schlussprotokoll besondere Bestimmungen aufgenommen sind. Ausserdem bestimmt das vertrauliche Protokoll über die Regelung von Finanzforderungen, dass von Fall zu Fall auch andere ungarische Waren, die infolge der Preisgestaltung sonst nicht nach der Schweiz geliefert werden könnten, für die Abtragung von Finanzforderungen Verwendung finden sollen. Zu ziemlich langen Diskussionen gab ferner die schweizerische Forderung Anlass, auch einen Teil der von Ungarn aus der Ernte 1935 zu liefernden Weizenmengen für die Abtragung von Finanzforderungen auszusetzen, wogegen sich Ungarn anfänglich sehr lebhaft sträubte, wofür aber schliesslich die Zustimmung der ungarischen Regierung erwirkt werden konnte.

ad 3. Im vertraulichen Protokoll betreffend den Warenverkehr sind zunächst allgemeine Verpflichtungen hinsichtlich der Gewährung der aus den angefügten Listen enthaltenen Kontingente festgelegt, sodann ist eine Verpflichtung Ungarns stipuliert, abweichend von seiner generellen Kontingentierungspolitik, für Saisonartikel wie auch ausnahmsweise in ändern besondern Fällen, für die Einfuhr schweizerischer Waren die Kontingente von 2 oder 3 Monaten zum voraus zu erteilen. Eine weitere Bestimmung des vertraulichen Protokolls betreffend den Warenverkehr gibt der ungarischen Regierung gewisse Zusicherungen hinsichtlich der Ausnützungsmöglichkeiten der für die ungarischen Waren eingeräumten Kontingente; auch wird ihr in einer folgenden Bestimmung die wohlwollende Prüfung der Übertragung der von ändern Staaten nicht ausgenützten landwirtschaftlichen Kontingente in Aussicht gestellt. Ebenso verspricht man schweizerischerseits in diesem Protokoll die wohlwollende Prüfung der Gewährung von Zusatzkontingenten über das im Vertrage festgesetzte Jahreskontingent für ungarische Weine, falls das Ergebnis der Weinernte in der Schweiz im kommenden Jahre dies zulässt. Sodann wird in demselben Protokoll der ungarischen Regierung gewissermassen ein Wechsel auf die Zukunft ausgestellt, indem man ihr verspricht, dass, wenn sich die Schweiz in der Zukunft entschliessen sollte, die Einfuhr von Schlachtvieh in die Schweiz allgemein wieder zu gestatten, Ungarn in erster Linie berücksichtigt würde. Einige Bestimmungen genereller Natur beziehen sich sodann auf die Einfuhr von Pferden, Schafen und geräucherten Fleischwaren. Diese Bestimmungen wurden entsprechend den vom Eidgenössischen Veterinäramte aufgestellten Texten in das Protokoll aufgenommen. Eine reziproke Bestimmung verpflichtet schliesslich beide Staaten, im Falle der weitern Ausdehnung des Kontingentierssystems die Einfuhr aus den Vertragsländern im Rahmen der bisherigen Einfuhr zu gestatten. Als Anlagen zum vertraulichen Protokoll betreffend den Warenverkehr sind sodann zwei Listen zusammengestellt worden, auf denen die von den beiden Regierungen für die Einfuhr des ändern Vertragsstaates eingeräumten Kontingente vertraglich festgesetzt sind. Diesbezüglich darf gesagt werden, dass es gelungen ist, für die schweizerische Ausfuhr nach Ungarn Kontingente auf 54 ungarischen Positionen zu erwirken, gegenüber 21 Positionen, auf denen wir im Vertrage vom 7. Februar 1934 Kontingente erlangt hatten. Der Gesamtwert der für die schweizerische Ausfuhr nach Ungarn eingeräumten Kontingente beträgt schätzungsweise mehr als 7 Millionen Franken. Wenn man dazu noch die nichtkontingentierte schweizerische Ausfuhr rechnet, die immerhin mit 4–5 Millionen Franken eingeschätzt werden kann, sollte es möglich sein, einen Export nach Ungarn im Umfange von 11–12 Millionen zu tätigen, gegenüber 7,3 Millionen im Jahre 1934 und 5,9 Millionen im Jahre 1933.

ad 4. Das Schlussprotokoll enthält, wie bereits bemerkt, eine Reihe sehr wichtiger Bestimmungen hinsichtlich der praktischen Durchführung des eigentlichen Clearingsverkehrs...

Sehr wichtig ist diejenige Bestimmung des Schlussprotokolls, die sich mit der Regelung der Erhebung der Kompensationszuschläge befasst. Hier konnte als sehr positiver Erfolg erreicht werden, dass Ungarn auf das bisherige System der abgestuften Kompensationszuschläge verzichtet und sich bereit erklärt, einen einheitlichen, auf sämtliche Länder und auf sämtliche Waren anzuwendenden Kompensationszuschlag einzuführen. [...]

Das Schlussprotokoll enthält sodann die genaue vertragliche Regelung der von Ungarn aus der Ernte 1934 noch zu liefernden 2000 Wagen Weizen...

Schliesslich enthält das Schlussprotokoll auch noch eine Bestimmung über den Reiseverkehr. Unsere Delegation hat während ihrer Anwesenheit in Budapest in der Tat festgestellt, dass in weiten Kreisen Ungarns ein lebhaftes Interesse für Ferien- und Vergnügungsreisen nach der Schweiz vorhanden ist. Auch in Kreisen der ungarischen Regierung ist man durchaus geneigt, einen Teil des Auslandreiseverkehrs der ungarischen Touristen nach der Schweiz zu lenken, da die Clearingsverträge mit Österreich und Italien nicht mehr gut funktionieren und infolgedessen die nötigen Reisedevisen fehlen. Die Bemühungen unserer Delegation, einen Teil der ungarischen Devisenspitze für die Zwecke des Reiseverkehrs zu reservieren, schlugen indessen fehl. Allein es hat sich im Laufe der Verhandlungen die Möglichkeit gezeigt, dass Ungarn gewisse Waren nach der Schweiz liefern könnte, die es bisher nicht zu uns exportiert hat und die infolgedessen als zusätzlieh zu betrachten sind. Ausserdem wird ihre Lieferung nur in Verbindung mit der Abtragung schweizerischer Finanzforderungen erfolgen können, da eine Lieferung nur möglich wird, wenn die Finanzgläubiger gewisse Opfer bringen. In dieser Richtung ist ein Geschäft mit ungarischen Eierbriquets bereits ziemlich weit vorbereitet, sodass begründete Hoffnung besteht, aus dieser Transaktion einen bestimmten Betrag zugunsten des ungarischen Reiseverkehrs nach der Schweiz zu realisieren.

Das Abkommen soll am 15. März nächsthin für die Dauer eines Jahres, unter Vorbehalt der Ratifikation durch die beiden Regierungen, in Kraft treten4.

1
E 1001 1 EVD, 1.1.-31.3.1935.
2
PVCF no 268 du 15 février 1935 (E 1004 1/350).
3
Cf. no 14.
4
Examiné par le Conseil fédéral le 13 mars, l’accord est ratifié une semaine plus tard (PVCF 0 499 du 22 mars, Yi 1004 1/351). Il n’est pas publié au recueil des lois. Cf. E 2001 (C) 4/169.Le 23 juillet 1936 un accord complémentaire est signé entre les deux pays (PVCF ° 1298 du 31 juillet 1936, E 1004 1/359) complété par un protocole le 15 octobre suivant (PVCF no 1740 du 23 octobre 1936, E 1004 1/360 J Les importations de blé hongrois et leur utilisation dans le cadre du clearing font l’objet de protocoles supplémentaires.