dodis.ch/45135 Der schweizerische Gesandte in Rom, G. Wagnière, an den Chef der Zentralstelle für Fremdenpolizei des Justiz- und Polizeidepartementes, H. Rothmund1

Mit Beziehung auf Ihr Schreiben vom 12. November 19252 betreffend den italienischen Staatsangehörigen Prof. Tommaso-Angelo Tonello beehren wir uns, Ihnen folgendes mitzuteilen.

Prof. Tonello erklärte uns auf der Gesandtschaft, dass er nur für einige Tage studienhalber nach der Schweiz zu reisen beabsichtige, um im übrigen seinem Freunde Staatsrat Canevascini einen Besuch abzustatten. Da unser Kanzleibeamter, der mit Herrn Tonello verhandelte, einige Zweifel hatte, machte er den Genannten ausdrücklich darauf aufmerksam, dass er unter keinen Umständen irgendwelche Beschäftigung in der Schweiz annehmen dürfe. Um für alle Fälle sicher zu sein, wurde denn auch noch in seinem Pass der Vermerk angebracht, den Sie in Ihrem Schreiben erwähnen3.

Nachdem nun Herr Tonello trotz seiner formellen gegenteiligen Zusicherung und trotz unserer ausdrücklichen Aufklärung über seine Obliegenheiten eine Tätigkeit4 in der Schweiz ausübt, glauben wir, dass ohne weiteres ein Grund gegeben ist, demselben die weitere Aufenthaltsbewilligung zu entziehen, wie dies in derartigen Fällen, unseres Wissens, stets geschieht.

Was die frühere politische Tätigkeit des Herrn Tonello anbelangt, so haben wir Veranlassung genommen, uns zuständigen Orts über ihn zu erkundigen. Man erklärte uns dabei, dass Tonello einer der schärfsten Propagandisten in der sozialistisch-unitaristischen Partei gewesen sei. Man hätte ihm einen Pass immerhin verabfolgt, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, dass unter der gegenwärtigen Regierung jede Freiheit unterdrückt sei. Irgendwelche Verfolgungen hätte Tonello nicht zu erdulden gehabt. Es sei jedoch möglich, dass ihm, angesichts der heutigen Stimmung der grossen Masse des Volkes in Italien eine Rückkehr unangenehm sei.

Wir wären Ihnen auf alle Fälle zu Dank verbunden, wenn Sie uns bekannt geben würden, welche Verfügungen mit Beziehung auf Tonello getroffen worden sind und nach welchem Lande sich der Genannte allenfalls gewandt hat, nachdem ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz untersagt wurde5.

1
Schreiben (Kopie): E 2200 Rom 16/2.
2
Nicht abgedruckt.
3
Der Vermerk lautet: Visto per soggiorno limitato con divieto di stabilirsi e di assumere occupazione.
4
Redaktor an der in Lugano erscheinenden Zeitung «Libéra Stampa».
5
In seiner Sitzung vom 5.1.1926 beschloss der Bundesrat, Tonello in dem Sinne zu verwarnen, dass er, falls sich die «Libéra Stampa» die Veröffentlichung weiterer, die italienische Regierung und deren Oberhaupt beleidigender Artikel sollte zu schulden kommen lassen, auf Grund von Artikel 70 der Bundesverfassung unverzüglich ausgewiesen würde (E 1004 1/298, Nr. 3). Vgl. auch Nr. 150, Nr. 170, Nr. 179 und Nr. 221.