dodis.ch/44966 CONSEIL FEDERAL Procès-verbal de la séance du 7 mars 19241

497. Zollanschluss Liechtenstein. Notifikation an dritte Staaten

Der am 29. März 1923 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossene Vertrag2 über den Anschluss Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet ist am 1. Januar 1924 in Kraft getreten.3 Gemäss Art. 7 dieses Vertrages finden die von der Schweiz mit dritten Staaten abgeschlossenen Handels- und Zollverträge in Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz.

Die liechtensteinische Regierung hat nun durch ihre Gesandtschaft das Ansuchen gestellt, die Schweiz möchte in Vertretung der liechtensteinischen Interessen die zweckmässigen Schritte unternehmen, damit diejenigen Staaten, welche mit der Schweiz Handelsverträge abgeschlossen haben, diese auch auf das Fürstentum zur Anwendung bringen. Die Frage der Ausdehnung der schweizerischen Handels- und Zollverträge auf Liechtenstein ist s. Zt. geprüft worden, wobei der Bundesrat zum Schlüsse gelangt ist, dass die Angliederung Liechtensteins an das schweizerische Wirtschaftsgebiet die Handels- und Zollverträge nicht zu beeinflussen vermöge, indem die beim Abschluss dieser Verträge vorhandenen wesentlichen Voraussetzungen nicht berührt werden. Der Bundesrat hat deshalb davon Umgang genommen, vor Eingehung des Zollanschlussvertrages die dritten Staaten um ihre Zustimmung zur Ausdehnung der Handels- und Zollverträge auf Liechtenstein zu ersuchen. Für den Fall, dass ein Staat die Ausdehnung der Verträge auf Liechtenstein bestreiten sollte, ist im Zollanschlussvertrag (Art. 7) eine Klausel aufgenommen, wonach die Schweiz ihre aus bestehenden Verträgen resultierenden Verpflichtungen vorbehält.

Um dem nunmehrigen Ersuchen der liechtensteinischen Regierung zu entsprechen, erscheint es genügend, wenn den dritten Staaten durch die bei ihnen akkreditierten schweizerischen Vertreter die Tatsache der erfolgten Angliederung Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet notifiziert und dabei die Erwartung ausgesprochen wird, dass diese Staaten die Verträge auch auf Liechtenstein anwenden.

Das Volkswirtschaftsdepartement stellt daher den Antrag, es sei zu ermächtigen, den Staaten, mit denen die Schweiz Handelsverträge abgeschlossen hat, im Namen des Bundesrates den Anschluss Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet im vorstehenden Sinne notifizieren zu lassen.

In seinem Mitbericht vom 6. März 1924 führt das politische Departement folgendes aus:

Der hiesige liechtensteinische Geschäftsträger hat im Auftrag seiner Regierung an das politische Departement das Ersuchen gestellt, es möchte in Vertretung Liechtensteinischer Interessen die ihm zweckmässig erscheinenden Schritte unternehmen, damit diejenigen Staaten, welche mit der Schweiz Handelsverträge abgeschlossen haben, diese auch auf das Fürstentum zur Anwendung bringen.

Das politische Departement ist mit dem Volkswirtschaftsdepartement der Auffassung, diesem Ansuchen werde am besten entsprochen, wenn die schweizer. Gesandtschaften an die Regierungen, die mit der Schweiz Handels- und Zollverträge abgeschlossen haben, eine Notifikation richten, des Inhalts, dass infolge des Anschlusses Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet die Ausdehnung des Anwendungsgebietes der betreffenden Verträge auf Liechtenstein sich als notwendig erweise; es wäre hinzuzufügen, dass der Bundesrat einer Bestätigung des Inhalts der Notifikation durch die betreffende Regierung entgegensehe.

Über die Form, in welcher die vorerwähnte Mitteilung erfolgen soll, ist vor allem zu sagen, dass sie von der Schweiz nicht «in Vertretung Liechtensteinischer Interessen» an die fremden Regierungen gerichtet wird, sondern vorab in ihrer Eigenschaft als Kontrahentin der von ihr abgeschlossenen Handels- und Zollverträge. Daneben soll die Notifikation natürlich auch eine Erklärung darstellen, die im Namen von Liechtenstein abgegeben wird. Der Wortlaut der Notifikation wäre vom politischen Departement im Benehmen mit dem Volkswirtschaftsdepartement auszuarbeiten.

In Abweichung vom Antrag des Volkswirtschaftsdepartements ist das politische Departement aber der Auffassung, dass die Erteilung der erforderlichen Weisungen an die Vertretungen der Schweiz im Auslande vom politischen Departemente ausgehen soll. Dieser Standpunkt rechtfertigt sich durch die Erwägung, dass in den Fragen, die mit der Herstellung der neuen Beziehungen zum Fürstentum Liechtenstein Zusammenhängen – trotzdem diese ausschliesslich wirtschaftlicher, zoll- und verkehrspolitischer Natur sind – dem politischen Departemente die Leitung übertragen worden ist. Auch erfolgen sämtliche Schritte, welche die Schweiz zufolge ihres Vertretungsmandates zugunsten Liechtensteins im Auslande zu unternehmen hat, ausschliesslich durch Vermittlung des politischen Departements. Angesichts der besondern zwischen der Schweiz und Liechtenstein bestehenden Verhältnisse liegt es zweifellos im Interesse beider Staaten, wenn diplomatische Kundgebungen, die auf Liechtenstein unmittelbar Bezug haben, auch weiterhin dem politischen Departement zur Durchführung und Erledigung zugewiesen werden.

Das politische Departement beantragt daher, in Abänderung des Antrages des Volkswirtschaftsdepartements, das politische Departement mit der in Frage stehenden Notifikation zu betrauen.

Hiezu bemerkt der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements in einer Notiz vom 7. März 1924, dass die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen der Schweiz nach Gesetz dem Volkswirtschaftsdepartemente zusteht, ganz besonders und unbestritten dann, wenn es sich um Handelsverträge handelt. Das Volkswirtschaftsdepartement könne also den im Mitbericht des politischen Departements vertretenen Standpunkt nicht annehmen. Indessen scheine es nicht der Mühe Wert, wegen der in Frage stehenden Notifikation einen Kompetenzkonflikt zu provozieren, weshalb er sich mit dem Schlussantrag des politischen Departements einverstanden erklären könne.

Auf Grund der Vorlagen und der Beratung wird beschlossen:

Das politische Departement wird beauftragt, im Sinne der Ausführungen des Volkswirtschaftsdepartements und im Benehmen mit dem Volkswirtschaftsdepartement den Staaten, die mit der Schweiz Handelsverträge4 abgeschlossen haben, im Namen des Bundesrates den Anschluss Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet notifizieren zu lassen.

1
E 1004 1/290.
2
Cf. no 263.
3
Pour la mise en œuvre du traité, cf. E 7110 1/95.
4
Pour la liste des traités de commerce et de douane conclus par la Suisse et applicables dans la Principauté de Liechtenstein de la même manière qu’en Suisse, cf. FF, 1923, vol. II, pp. 443– 444.