dodis.ch/44099
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 25 avril 19191

1520. Demission Szilassy

Einige Zeit nach der Abtrennung Ungarns von den übrigen Ländern der habsburgischen Monarchie wurde der frühere österreichisch-ungarische Gesandte in Athen, Baron von Szilassy, von der ungarischen Regierung nach Bern gesandt, um die magyarische Republik als Defactovertreter beim Bundesrat zu repräsentieren.

Seitdem hat das politische Departement mit Herrn von Szilassy gewisse Beziehungen unterhalten, soweit es die laufenden Geschäfte verlangten. Nach dem Sturz der karolyischen Regierung blieb Herr von Szilassy vorläufig auf seinem Posten, obwohl das politische Departement der neu eingesetzten ungarischen Sovietregierung unverzüglich den Chiffre- und Kurierverkehr entzog.2 Herr von Szilassy, der beteuerte, keinerlei bolschewistische Tendenzen zu haben, hielt es indessen für angezeigt, seinen Posten nicht mit dem Regierungswechsel aufzugeben; im Gegenteil, er übermittelte dem politischen Departement zwei direkte Anträge der Sovietregierung: den einen betreffend die guten Absichten der ungarischen Bolschewiki gegenüber der Schweiz und den Wunsch, mit dieser im besten Einvernehmen zu leben, sowie das Versprechen, sich jeder Propaganda bei uns zu enthalten; den ändern betreffend Wiederaufnahme des Chiffreverkehrs und indirekte Zulassung eines Defactovertreters.3

Infolge der Verhaftung des ungarischen Kuriers, Dr. Otto Ernst, durch die schweizerischen Grenzorgane in Buchs, wurde die Stellung des Herrn von Szilassy immer schwieriger, und um nicht direkt als Parteigänger der Bolschewiki betrachtet zu werden, sah er sich gezwungen, seine Demission einzureichen und dem politischen Departement diese zur Kenntnis zu bringen. Herr von Szilassy, dessen Mutter eine Schweizerin war und der im Kanton Waadt ein Landgut besitzt, hat vom Departement die Bewilligung erhalten, sich als Privatperson in der Schweiz aufhalten zu dürfen.

Damit verschwindet vorläufig die Defactovertretung der ungarischen Republik in Bern, indem sämtliche übrigen Mitarbeiter des Herrn von Szilassy ebenfalls ihre Entlassung genommen haben. Das Departement kann immerhin im Notfälle auch jetzt noch mit den ungarischen Behörden durch Vermittlung der noch bestehenden «liquidierenden österreichisch-ungarischen Gesandtschaft» (Baron de Vaux) in Verkehr treten.

Es wird daher beschlossen:

Kenntnisnahme von der Demission des Barons von Szilassy und seiner Mitarbeiter.

1
E 1004 1/271. Etait absent: E. Müller.
2
Par décision du Conseil fédéral du 27 mars 1919; cf. E 1004 1/271, no 1145.
3
Cf. nos 309, 318.