Der Bundesrat hat von dem einlässlichen Berichte des politischen Departementes vom 4. Dezember 19182 Kenntnis genommen und folgende Beschlüsse gefasst:
1. Die grundsätzliche Zustimmung zu den Resolutionen der Kommission für das Studium der Neugestaltung des Völkerrechts nach dem Kriege3 wird erklärt, mit dem Vorbehalte jedoch, dass die Zuständigkeit internationaler Gerichte auf solche Streitigkeiten beschränkt bleiben soll, die auf der Grundlage positiven Rechtes entschieden werden können und nicht die Unabhängigkeit eines Staates in Frage stellen. Die Zuständigkeitsfrage wäre durch ein richterliches Organ zu beurteilen. Soweit die Streitigkeiten nicht durch Richterspruch ihre Erledigung finden können, hat ein Mediationsverfahren Platz zu greifen, das geeignet ist, auch in diesen Fällen die gewaltsame Selbsthilfe der Parteien auszuschliessen.
2. Es ist anzustreben, dass die Schweiz auch in einem Völkerbunde ihre besondere neutrale Stellung wahren könne und dass ihr, eventuell mit andern neutralen Staaten, auf dem Gebiete der Mediation eine spezielle Mission in Bezug auf Geschäftsleitung und Initiative zugewiesen werde.
3. Der Chef des politischen Departementes4 wird beauftragt, in der Bundesversammlung eine vorläufige allgemein gehaltene Erklärung abzugeben über die Ergebnisse der Kommissionsberatungen und die Stellungnahme des Bundesrates zu diesen. Dabei bleibt vorbehalten, in einer nächsten Session, nach Abschluss der Arbeiten der Kommission, ausführlichere Mitteilungen zu machen.
4. Das politische Departement wird beauftragt, den neutralen Staaten gegenüber seine Bereitwilligkeit auszusprechen, mit den Vertretern dieser Staaten in Bern in einen Gedankenaustausch einzutreten über die Richtlinien, die von den neutralen Staaten im Hinblick auf den Friedenskongress oder auf diesem gemeinsam verfolgt werden können, insbesondere mit Bezug auf die Völkerbundsfragen5.