dodis.ch/43385
Le Ministre de Suisse à Tokyo, F. von Salis, au Chef du Département politique, A. Hoffmann1

Herr Robert Sulzer, vom Hause Sulzer, Rudolph & Co., hat mich anlässlich meines wöchentlichen Besuches in Yokohama aufgesucht, um mir den abschriftlich beigelegten Auszug2 aus einem Briefe seiner Firma in Shanghai zu unterbreiten.

Aus diesem Auszug geht hervor, dass unsere Landsleute in China nunmehr eine Vertretung in Peking als wünschbar erachten.

Was meinen Besuch in Shanghai anbetrifft, habe ich Herrn Sulzer, nach Auseinandersetzung der sämtlichen bereits in Sache geschehenen Schritte, bemerkt, dass vor allem eine Kundgebung von seiten womöglich aller Schweizer in China an den Hohen Bundesrat nach Bern geleitet werden sollte, im Sinne des letzten Passus des heiligenden Briefauszuges: sobald ein prinzipieller Entscheid vorliege, würde die Zweckmässigkeit einer Reise nach Shanghai und vor allem nach Peking erörtert werden können. Peking ist in 36 Stunden per Bahn von Shanghai zu erreichen.

Meinen früheren Berichten habe ich sonst nichts beizufügen. Ich beziehe mich im besonderen auf denjenigen vom 19. November 19133 und beehre mich, Ihre Aufmerksamkeit auf die darin enthaltenen Angaben über die Vertretung von Dänemark durch Russland und Brasilien durch Deutschland zu richten. So gut Brasilien die Konsulargerichtsbarkeit über seine Angehörigen durch Deutschland ausüben lassen kann, so gut wird es uns möglich sein, unsere Landsleute ausserhalb Pekings unter den Schutz und die Jurisdiktion einer der Mächte zu stellen.

Wenn China, in einem zu schaffenden Vertrag, die Konsulargerichtsbarkeit nicht ausdrücklich zusprechen wollte, so kann es uns andererseits, mittelst separatem Notenaustausch z.B., unmöglich verweigern, unsere Landsleute, in Anbetracht des Umstandes, dass die Schweiz keine Berufskonsulate zu errichten gesonnen ist, dem Schutze anderer Staaten zu unterstellen bis zu dem, noch fernliegenden Zeitpunkt, da die Kapitulationen überhaupt aufgehoben werden; es kann uns nicht verweigern, was es Dänemark und Brasilien gestattet, um so weniger als wir auf seinen Wunsch hin in Verhandlungen eintreten.

An welche Macht wir uns wenden sollen, um deren Schutz und deren Jurisdiktion für unsere Landsleute zu erwirken, ist eine Frage, die seine Lösung finden dürfte. Unzweifelhaft sind die deutschen Konsuln diejenigen, die stets am besten ihre Sache verstehen und den Schweizern meist vorzügliche Dienste geleistet haben. Man frägt sich dagegen unwillkürlich, ob nicht der Zeitpunkt gekommen ist, um uns von dieser nicht gänzlich uneigennützigen und mit Nachteilen verbundenen Schutzherrschaft zu emanzipiren. So möchte ich für Japan beantragen, dass wir auch nach dem Kriege wenn möglich den Beistand der amerikanischen Konsularbeamten beibehalten. Die Sprache allerdings ist dagegen, aber es ist anzunehmen, dass jeder, der bis hierher oder bis nach China gelangt, genügend englisch kann, um sich auf einem Konsulat verständlich zu machen. Andererseits sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht in demselben Masse unsere Konkurrenten wie die Deutschen: Verwicklungen, wie sie jetzt für unsere Landsleute in China herbeigeführt worden sind, sind weniger bei ihnen, denn bei irgendeinem anderen zu befürchten; sie treten in China für die «offene Tür» ein und stehen mit Japan auf bestem Fuss; sie sind eine Republik und uns vielleicht uneigennützig mehr gewogen als ein anderer Staat, wenn Gefühle in solchen Sachen überhaupt eine Rolle spielen; sie sind nicht an unserer Grenze, was zur Freundschaft beiträgt, und mit ihrer Wahl, was sich im gegenwärtigen Augenblick von selbst begründet, stossen wir niemanden vor den Kopf.

Vor allem würde es sich nun darum handeln, zu erfahren, ob die Vereinigten Staaten geneigt wären, unserem Wunsche zu willfahren. Ich habe diesbezüglich Mr. Guthrie, den hiesigen Botschafter, der die nächste Woche in Urlaub nach Hause geht, interpelliert. Er meinte, seine Regierung würde einem Wunsche um den Beistand der amerikanischen Konsulate in Japan, auch nach dem Kriege, gewiss gerne entsprechen. Was China angehe, so bezweifle er nicht, dass man ebenfalls auf ein diesbezügliches Ansuchen eingehen würde, vorausgesetzt natürlich, dass dieser konsulare und konsulargerichtliche Beistand der Vereinigten Staaten von Amerika vorerst zwischen der Schweiz und China vereinbart worden wäre. Die Vereinigten Staaten besitzen Konsulate in allen Hauptplätzen: Shanghai, Hankow, Tientsin, Kanton usw. Mr. Guthrie bot sich an, mit Staatssekretär Bryan die Frage zu besprechen und auch bezüglich China, wo er jedoch nicht in das Revier seines Kollegen übergreifen wolle, die Möglichkeit eines schweizerischen Gesuches anzudeuten. Ich bemerkte ihm, wie ich es bereits anfangs getan, dass ich in durchaus persönlicher Weise und ohne Weisungen Ihrerseits zu besitzen, bei ihm vorspreche.

Allerdings müssen wir von dem bis jetzt beobachteten Prinzip der freien Wahl der Schutzmacht für China in Zukunft absehen. Dagegen wird die Gesandtschaft in Peking unseren Leuten zur Seite stehen und in der Lage sein, nötigenfalls auch beim Gesandten der Vereinigten Staaten von Amerika für sie einzutreten. Sich mit allen Staaten, die bis jetzt sich unserer Landsleute angenommen haben, zu verständigen, dürfte, wenn auch nicht gänzlich ausgeschlossen, doch kaum zweckmässig und tunlich sein.

Ich fasse meinen Bericht dahin zusammen, dass mir die Schwierigkeiten,

sowohl prinzipieller als auch praktischer Natur, nicht unüberbrückbar erscheinen, indem die Vereinigten Staaten sich voraussichtlich, wie angedeutet, bereit erklären werden, uns in gemachtem Sinne beizustehen und China die conditio sine qua non eines Eintretens in Verhandlungen, die Beibehaltung der Exterritorialität, uns zugestehen muss, weil es der Schweiz nicht verweigern wird, was es anderen Ländern gewährt.

Es bleiben die Schwierigkeiten finanzieller Natur; auch da dürfte die Lösung, wie ich sie in meinem obgenannten Berichte vom 19. November 1913 hervorhebe und hiemit bestätige, in den Grenzen des Möglichen liegen.

Als Basis für die Unterhandlungen mit China könnte der Ihnen seinerzeit eingesandte schwedisch-chinesische Vertrag dienen.

1
Lettre (Copie): E 2200 Tokyo 2,1.
2
Non reproduit.
3
Non reproduit.