dodis.ch/43326
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 22 septembre 19141

4655. Bureau für die Vermittlung der Heimsehaffung internierter Zivilpersonen

Zu den Opfern des Krieges gehören auch diejenigen Personen, die bei Beginn der Mobilisation in einem fremden kriegführenden Staate sich befanden und zwangsweise daselbst zurückbehalten wurden. Nicht nur sind sie selbst in ihrer Bewegungsfreiheit behindert, zum Teil gemeinsam an bestimmten Orten untergebracht, sondern sie sind auch vielfach aller Existenzmittel bar und meist jeder Verbindung mit ihren Angehörigen, Verwandten und Freunden im Heimatstaate beraubt. Die Lage dieser Zivilinternierten ist zum Teil ebenso schlimm als diejenige der Kriegsgefangenen zum Teil ist, namentlich weil es sich dabei vielfach um Kinder und Frauen handelt, ihr Schicksal ein noch bedauernswerteres.

Das Politische Departement hat es als in der Aufgabe eines neutralen Landes gelegen erachtet, seinerseits das Mögliche zur Beseitigung oder Besserung so trauriger Verhältnisse zu tun und, wenigstens soweit die die Schweiz umgebenden Staaten in Betracht kommen, bei der Rückführung dieser zivilen Internierten in ihr Heimatland mitzuhelfen.

Aus den Besprechungen mit den hiesigen diplomatischen Vertretern geht hervor, dass Frankreich und Deutschland sich zur Rückgabe der nicht mobilisierbaren Zivilinternierten (Frauen, Kinder, Männer unter 18 und über 50 Jahren) bereit erklärt haben und dankbar hiefür die Vermittlung der Schweiz in Anspruch nehmen. Von Österreich steht die Antwort noch aus, sie dürfte indessen auch bejahend lauten2.

Die Mitwirkung der Schweiz bei der Heimschaffung der Internierten ist folgendermassen gedacht. Unter der unmittelbaren Aufsicht des Politischen Departementes würde in Bern ein Bureau für die Heimsehaffung internierter Zivilpersonen errichtet. Dieses empfängt von den kriegführenden Staaten, die sich seiner Vermittlung bedienen wollen, die Verzeichnisse der Personen, deren Heimschaffung in Frage kommt. Es sorgt dafür, dass die heimzuschaffenden Personen an bestimmten Grenz- oder Sammelorten übernommen, während des Transportes begleitet und an bestimmten Grenz- oder Sammelorten übergeben werden; es sorgt ferner für Verpflegung und allfällige Unterkunft der Heimzuschaffenden während ihrer Reise durch die Schweiz. Es vermittelt endlich die Korrespondenzen zwischen den Internierten und ihren Angehörigen.

Abgesehen von dem Bureau in Bern werden an den Übergangsstellen Etappen-Kommissionen aus Herren und Damen gebildet.

Die Kosten der Transporte sind von den Heimatstaaten zu tragen; es wird ihnen durch Vermittlung des Politischen Departementes Rechnung gestellt. Die Tragung der Kosten der Verpflegung der Internierten während des Durchtransportes durch die Schweiz sowie der Unterkunft in der Schweiz ist Aufgabe der Gemeinnützigkeit.

Den Bund wird also die Durchführung dieser humanen Aufgabe direkt nicht belasten. Dagegen bedarf das Bureau zur Bestreitung seiner Auslagen eines Vorschusskredites und es können bis zum Eingang der Zahlungen der beteiligten Staaten für die Transportkosten Zinsausfälle untergeordneter Art entstehen, die zu Lasten der Staatsrechnung zu nehmen wären.

Es wird beschlossen:

1. Das Politische Departement wird zur Bildung eines Bureaus für die Vermittlung der Heimschaffung internierter Zivilpersonen im Sinne der vorstehenden Ausführungen ermächtigt.

2. Diesem Bureau wird bei der Schweizerischen Nationalbank ein Vorschuss-Kredit von 10000 Franken eröffnet3.

1
E 1004 1/257. Etait absent: F. Calonder.
2
C/.«u 56.
3
En ce qui concerne les problèmes posés par le rapatriement des internés civils et les négociations avec les différents pays à ce sujet, cf. E 27, Archiv-Nr. 14040 et 14044. Noter que la politique humanitaire de la Confédération est présentée année après année dans les rapports de neutralité publiés dans la Feuille Fédérale Suisse.