dodis.ch/43174 Der Bundespräsident und Vorsteher des Politischen Departementes, L. For rer, an den Vorsteher des Militärdepartementes, A. Hoffmann1

Am 6. Dezember 1911 haben Sie uns den Entwurf zu einer Instruktion für die Truppenkommandanten, betreffend die Handhabung der Neutralität im Falle eines Krieges zwischen benachbarten Staaten, zur Prüfung und Begutachtung übermittelt. Wir haben diesen Entwurf geprüft und beehren uns nun, Ihnen folgende Bemerkungen zu unterbreiten.

In der Einleitung hebt der Entwurf hervor, dass die Schweiz bei einem Kriege der Nachbarmächte nach ihrer eigenen Entschliessung neutral ist, solange sie nicht selbst direkt bedroht oder angegriffen wird. Es wird hingewiesen auf Art. 102, Ziffer 9, der Bundesverfassung und auf die Erklärung der Mächte des Wiener Kongresses, des Pariser Kongresses vom 20. März und 20. November 1815, sowie auf den Beschluss der Tagsatzung vom 29. (recte 27.) Mai 1815. Es wird beigefügt, dass der Bundesrat bei Ausbruch eines Krieges zwischen benachbarten Staaten eine Erklärung an die Mächte erlässt.

Wir möchten vorschlagen, diese Einleitung einfach so zu fassen:

«Die Schweiz wird bei einem Kriege (zwischen Nachbarstaaten) an dem sie nicht als kriegführende Partei beteiligt ist, strenge Neutralität beobachten. Der Bundesrat erlässt beim Ausbruch eines solchen Krieges eine entsprechende Erklärung an die Mächte.»

Die Schweiz ist allerdings eine neutrale Macht, aber diese Neutralität beruht auf ihrer eigenen Entschliessung und kann somit auch jederzeit aus eigener Entschliessung wieder aufgegeben werden; ihre aktive Teilnahme an einem Kriege zwischen Nachbarstaaten ist weder in Theorie noch in Praxi ausgeschlossen, wenn schon im allgemeinen gesagt werden kann, dass auch in Zukunft die traditionelle Neutralitätspolitik für uns die richtige sein wird. Die ganze Frage, ob die schweizerische Neutralität nur auf eigener Entschliessung beruhe oder ob sie ausserdem eine von den Signatarmächten der Wiener- und Pariserverträge von 1815 garantiert sei, ist eine umstrittene, die wir uns wohl hüten müssen, in irgendeiner Weise zu präjudizieren. (Wir verweisen Sie für die theoretische Beurteilung dieser Frage namentlich auf das Werk von Prof. Dr. P. Schweizer in Zürich: «Geschichte der schweizerischen Neutralität», Frauenfeld 1895, speziell p. 587 ff.) Wenn nämlich auch unsre Anschauung dahin geht, dass unsre Neutralität einzig und allein auf eigener Entschliessung beruht und dass wir durch keinerlei internationale Abmachungen gezwungen sind, diese Neutralität als eine unsern Bundesstaat belastende Servitut anzuerkennen, so können wir uns doch nicht verhehlen, dass Fälle denkbar sind, in denen unser Staatsinteresse im Gegenteil dahin gehen könnte, dass wir uns auf eine Garantie unsrer Neutralität durch die Signatarmächte der Pariser Neutralitätserklärung vom 20. November 1815 berufen. Der Bundesrat kann sich nicht zum voraus durch ein offizielles Dokument, wie es eine Instruktion für die Truppenkommandanten wäre, binden, und daher ist der Text der Einleitung so unverfänglich als möglich zu fassen, und soll sich darüber verschweigen, aus welchen Tatsachen und Gründen wir unsere Neutralität ableiten.

Ein Hinweis auf das Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 über die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges schiene uns angezeigt, denn die darin aufgestellten Grundsätze sind jetzt für alle Vertragsstaaten geltendes Recht. Die Art und Weise, wie dieses Abkommen eine Reihe von früher mehr oder weniger umstrittenen Fragen regelt, nimmt auf die Interessen der neutralen Staaten billige Rücksicht, und wir werden unter Umständen froh sein, uns gegenüber den Reklamationen einer Kriegspartei auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen zu können, wie vor Kurzem Frankreich gegenüber Italien getan hat.

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Schreiben: E 27, Archiv-Nr. 12843.
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Es folgen weitere Kürzungsvorschläge. Unter Berücksichtigung des Antrages des Politischen Departementes beschloss der Bundesrat am 21. Dezember 1912 die definitive Fassung der Vorschriften an die Truppenkommandanten (E 1004 1/250).