dodis.ch/42330 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 18. November 18871

5826. Zusazartikel zur Konvention betr. gewerbliches Eigentum

Mit Schreiben vom 5. Juni2 a.c. hat der Geschäftsträger der italienischen Regierung dem Bundesrat mitgeteilt, dass die Ratifikation der von der internationalen Konferenz in Rom vom Frühjahr 1886 beschlossenen Zusazartikeln zur internationalen Konvention betreffend den gegenseitigen Schuz des gewerblichen Eigentums seitens einiger Unionsstaaten Schwierigkeiten begegne, und es hat daraufhin der Bundesrat mit Schreiben vom 8. Juni3 dem italienischen Geschäftsträger zuhanden der k. Regierung seine Ansicht dahin ausgesprochen, dass es unter diesen Umständen geraten erscheine, diese Vereinbarungen ihres Charakters als allgemein verbindliche Zusäze zur Konvention zu entkleiden und dieselben als Spezialvereinbarung jener Unionsstaaten, welche sich zu deren Durchführung verpflichten, der Ratifikation der Regierungen der leztern zu unterbreiten. Hierauf ist eine Rükäusserung seither nicht erfolgt.

Unter diesen Umständen hält das Departement dafür, es sei die durch Botschaft vom 5. November 18864 den eidgen. Räten beantragte Ratifikation der erwähnten Zusazartikel so lange zu verschieben, bis seitens der Unionsstaaten eine Beschlussfassung über die Modalitäten der Ratifikation derselben vorliege, und es wird in diesem Sinne ein Schreiben an die eidgen. Räte nach Entwurf des Departements erlassen.5

1
E 1004 1/151.
2
E 22/2425.
3
Ibid.
4
BBl 1886, 3, S. 521-545.
5
Vgl. den GBer. 1886 (BBl 1887, 1, S. 391).