dodis.ch/42288 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 14. Januar 18871

199. Internationale Konvention zum Schuze des industriellen Eigentums

Nachdem die italienische Gesantschaft dahier mit Note vom 13. August2 abhin vom Resultat der internationalen Konferenz, welche leztes Jahr betreffend den Schuz des gewerblichen Eigentumsin Rom abgehalten worden ist, Kenntnis gegeben, übersendet dieselbe mit Note vom 21. Dezember 18863 den Entwurf zu einem diplomatischen Dokumente betreffend die in Rom beschlossenen Zusäze4 zu Art. 5 und 10 der internationalen Konvention vom 20. März 1883 und fügt bei, dass dieser Entwurf einer diplomatischen Konferenz, welche baldmöglichst in Rom abgehalten werde, zur Unterzeichnung vorgelegt werde, und es könne hierauf die Auswechslung der Ratifikationsurkunden vorgenommen werden. Gleichzeitig könne auch das an der im lezten Jahr abgehaltenen Konferenz beschlossene Vollziehungsreglement5 unterzeichnet werden.

Nach Antrag des Departements wird Herr Minister Bavier in Rom ermächtigt, an der bevorstehenden diplomatischen Konferenz in Rom teilzunehmen und die erwähnten 2 Zusazartikel zur internationalen Konvention vom 20. März 1883, sowie das erwähnte Vollziehungsreglement zu derselben zu unterzeichnen, und beauftragt, nach Abhaltung der diplomatischen Konferenz über diese, sowie über den Zeitpunkt, auf welchen das Vollziehungsreglement in Kraft und Anwendung tritt, zu berichten.

1
E 1004 1/148.
2
E 22/2425.
3
Ibid.
4
BBl 1886, 3, S. 538f.
5
Ibid., S. 540-545.