Unterm 9. September a.c. ist in Bern die Konvention betreff end den internationalen Schuz des litterarischen und künstlerischen Eigentums2 von den Vertretern der Schweiz, Deutschland’s, Belgien’s, Spanien’s, Frankreichs, Grossbritannien’s, Haiti’s, Italien’s, Liberia’s und Tunis unterzeichnet worden.3
Das Departement behält sich vor, dem Bundesrat zum Zweke der Ratifikation genannter Konvention durch die eidg. Räte eine besondere Vorlage zu machen.