dodis.ch/42203 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 24. Oktober 18821

5294. Tessiner Bistumsfrage

In der Tessiner Bistumsangelegenheit wird, nachdem das Departement einen historischen Überblik gegeben, den gegenwärtigen Stand der Frage klargelegt und die verschiedenen möglichen Lösungen nämlich:

a. Provisorische Verwaltung durch einen Vikar;

b. Anschluss an ein bestehendes schweizerisches Bistum;

c. Gründung eines eigenen tessinischen Bistums;

d. Provisorische Administration durch einen schweizerischen Bischof; einer eingehenden Prüfung unterzogen hatte, auf dessen Antrag beschlossen:

1. Dem Statsrate des Kts. Tessin ist in Beantwortung seiner Zuschrift vom 30. August abhin2 zu bemerken, dass, wie ihm wohl bekannt sei, der Bundesrat von jeher die richtigste Lösung in dem provisorischen oder definitiven Anschlüsse des Tessin an eines der bestehenden schweizerischen Bistümer erblikt habe. Auch der gegenwärtige Vorsteher des Departements habe dem Vertreter der Tessiner Regierung in diesem Sinne Propositionen gemacht und sich überdem vielfach auf privatem Wege bemüht, ein solches Resultat herbeizuführen. Wenn dies bisher nicht gelungen sei, so könne daraus für den Bundesrat kein Vorwurf abgeleitet werden, da er jeden Augenblik bereit gewesen und noch sei, auf diesem Wege zu einem Abschluss zu gelangen. Dass von den Behörden des Kantons Tessin diesfalls kein Entgegenkommen bewiesen werde & dass von Rom aus keinerlei Kundgebung erfolgt sei, könne der Sache nicht förderlich sein, indem dadurch eine Erledigung der Angelegenheit in weite Ferne gerükt werde. Zu der vom Statsrate /im Gegensaz zu den früheren Regierungsbehörden, welche während beinahe 30 Jahren den Anschluss an ein Schweiz. Bistum verlangten/ gewünschten Errichtung eines eigenen tessinischen Bistums könne der Bundesrat aus verschiedenen Gründen nicht Hand bieten. Dagegen sei er gerne bereit, den Wünschen des Statsrates im Übrigen soweit als möglich entgegenzukommen. Von einer kompetenten Persönlichkeit sei dem Vorsteher des Departements erklärt worden, die Hauptfrage bestehe in der Lostrennung von Como und Mailand und in einem Episkopat unter einem römisch-katholischen, der italienischen Sprache mächtigen Bischof.3 Ob dies durch ein spezifisch tessinisches Bistum oder durch Anschluss an ein anderes schweizerisches erreicht werde, sei von untergeordneter Bedeutung. Es scheine nun dem Bundesrate in der Tat, dass dies für Tessin der richtige Standpunkt sei, und er schlage daher dem Statsrat vor, statt einer definitiven Regelung ein Provisorium einzuführen, welches darin bestünde, dass der Kanton Tessin unter die provisorische Verwaltung des Bischofs von Chur gestellt würde. Der Statsrat werde sich nach der Ansicht des Bundesrates um so eher hiemit befreunden können, als die Frage dadurch zwar für einmal ihre Erledigung fände, für die Zukunft jedoch noch immer eine allfällig andere Regelung möglich bliebe. Der Bischof von Chur, Herr Rampa, sei aus der italienischen Schweiz gebürtig. Seine Eigenschaften lassen ihn als besonders geeignet erscheinen, die Verwaltung des Bistums mit dem richtigen Verständnis zu führen. Der Bundesrat hoffe auch, dass der Berufung desselben zu diesem Amte keine Schwierigkeiten entgegenstehen würden. Der Kostenpunkt sowohl als die Frage der Seminarien können keine grösseren Schwierigkeiten darbieten, als dies bei einer tessinischen Diözese der Fall wäre. Ein Teil des tessinischen Klerus des ambroisianischen Ritus würde, wie dem Statsrat ohne Zweifel bekannt sei, sich mit einem tessinischen Bistum nicht befreunden und vermutlich ein Provisorium demselben vorziehen. Der Statsrat werde ersucht, diesen Vorschlag um so eher in reifliche Erwägung zu ziehen, als derselbe unter allen Umständen dem gegenwärtigen Stand der Dinge weit vorzuziehen sei, wogegen andererseits ein stationäres Verbleiben des gegenwärtigen Zustandes in jeder Beziehung zu bedauern wäre. 2. Das politische Departement wird beauftragt, die geeigneten Schritte zu tun, damit dieser Beschluss des Bundesrates dem h. Stuhle in konfidentieller und diskreter Weise zur Kenntnis gebracht werde, und für dessen Annahme soviel als möglich zu wirken.

1
E 1004 1/131.
2
E 22/1665.Vgl. auch das BR-Protokoll vom 1. 9.1882 (E 1004 1/130, Nr. 4407).
3
Vgl. das GutachtenStudio o Memoria über Ordnung der Kirchlichen Verhältnisse im Kanton Tessin von Aepli, welches er am 21. 9.1882 Droz zukommen liess (E 22/1665).