dodis.ch/42150 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 20. Januar 18801

348. Kongress für gewerbliches Eigenthum in Paris

Der internationale Kongress, betreffend gewerbliches Eigenthum, in Paris

vom 5.–17. September 1878, an welchem die Schweiz durch die Herren Ständerath Bodenheimer und Ingenieur Imer-Schneider, beide in Bern, vertreten war (zu vergl. Protokoll vom 27. August 1878)2, welche über das Resultat des Kongresses einen gedrukten Bericht3 erstattet haben, hat sich unter Anderm auch mit der Frage der Gründung eines internationalen Verbands zum Schuze des gewerblichen Eigenthums beschäftigt, und es hat sich darauf zu diesem Zweke eine permanente internationale Kommission gebildet.

Mit Note vom 30. vorigen Monats4 überreicht nun die französische Botschaft den von der französischen Sektion dieser Kommission ausgearbeiteten Entwurf5

zu einer «Union internationale pour la protection de la propriété industrielle»

sammt einem Exemplar der stenographischen Protokolle6 des Kongresses und verbindet damit die Anfrage, ob der Bundesrath geneigt sei, durch eine Abordnung an einer internationalen Konferenz sich vertreten zu lassen, welche die Aufgabe hätte, jenen Entwurf zu prüfen.

Das Departement hatte anfangs beantragt, der Botschaft ihre Mittheilung mit dem Beifügen zu verdanken, der Bundesrath sei gerne bereit, sich an der in Aussicht genommenen Konferenz vertreten zu lassen und gewärtige nähere Mittheilungen über Zeitpunkt und Ort derselben. Es hat indessen seinen Antrag, da in der ersten Berathung im Bundesrathe konstitutionelle Bedenken bezüglich des Erlasses eines Bundesgesezes zum Schuze speziell der Erfindungspatente geäussert worden sind, seither modifizirt.

Nach Einsicht der Akten und gepflogener Berathung hat der Bundesrath heute, entgegen einem Antrage auf Nichteintreten, gemäss dem modifizirten Antrag des Departements beschlossen:

Die Note der französischen Botschaft ist in folgendem Sinne zu beantworten:

Wenn auch mit Bezug auf gewerbliche Erfindungen die Bundesverfassung keine Bestimmungen enthalte, welche dem Bundesrathe daherige Kompetenzen übertragen, und der Bundesrath diesfalls seine Vorbehalte machen müsse, so glaube er doch, die von der französischen Regierung gemachte Eröffnung bejahend beantworten zu sollen und dies um so mehr, als andere Gegenstände des Programmes der Konferenz durch die Bundesgesezgebung bereits geregelt seien oder demnächst werden geregelt werden.

1
E 1004 1/120.
2
E 1004 1/114, Nr. 4626.
3
Nicht ermittelt.
4
E 22/2415.
5
E 2200 Paris 1/143.
6
E 22/2415.