dodis.ch/41429
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 17 mai 18611

1815. Handelsvertrag mit Japan

Handels- und Zolldepartement. Vortrag vom 23. April a. c.

Der vom Departement unterm 3. dies auf den Kanzleitisch deponirte Bericht und Antrag2 betreffend die Angelegenheit des Abschlusses eines Handels- und Freundschaftsvertrages mit Japan, lezterer (der Antrag) dahin gehend:

in erster Linie,

1. Der Bundesrath beschliesst, eine Abordnung nach Japan zu senden, behufs Abschlusses eines Handels- und Freundschaftsvertrages mit jenem Lande;

2. der hiefür nöthige Kredit von Fr. lOO’OOO.– wird bewilligt und der Bundesversammlung davon Kenntnis gegeben unter Anführung der Motive, die den Bundesrath veranlasst haben, von sich aus zu handeln;

3. ferner wird beschlossen: ein nach dem vom Departement vorgelegten Entwurf abgefasstes Schreiben an das japanische Ministerium des Äussern zu erlassen, welches in zwei Doppeln auszufertigen und durch das Departement zu versenden sei;

4. das Departement sei beauftragt, sowohl die für die Abordnung nach Japan nothwendigen Vorbereitungen betreffend die Person des Abgesandten, die Wahl der Geschenke und die Instruktion an den Gesandten weiter zu verfolgen, als auch sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die Hansestädte gemeinsam oder einzelne von ihnen der Sache beitreten wollen;

in zweiter Linie,

1. der Bundesrath erklärt die Wünschbarkeit einer Abordnung nach Japan zum Zweke des Abschlusses eines Handels- und Freundschaftsvertrages mit jenem Lande;

2. das Departement wird beauftragt, den Entwurf einer Botschaft an die Bundesversammlung vorzulegen3, womit ein Kredit von Fr. lOO’OOO.– für die Ausführung des Unternehmens nachgesucht wird;

ist heute in Berathung gezogen und nach einlässlicher Diskussion in Sachen beschlossen worden:

es sei der Gegenstand ans Departement zurükgewiesen mit der Einladung, dass es

a) sämmtliche Verträge, die von Seite Japans mit ändern und namentlich mit europäischen Regierungen abgeschlossen sind, soweit dieselben erhältlich, zur diesseitigen Kenntnisnahme zu erhalten trachte;

b) Bericht erstatte über alle Fragen, welche in Bezug auf Handelsverträge mit Persien und der Türkei Schwierigkeiten darboten, wie z. B. Konsulats-, Nieder - lassungs- und Jurisdiktionsverhältnisse, die Mittel, sich im Lande Einfluss und Achtung zu verschaffen u.s.w., welche Fragen bei Japan sich wieder erheben dürften, und wie es in diesem Lande hinsichtlich dieser Punkte gehalten werden dürfte;

c) den schweizerischen Handelsstand für die Sache zu interessiren suche, mit besonderer Rüksicht auf den Kostenpunkt, die Geschenke, u. s. w.

d) dass die gewünschte Berichterstattung vom Departement in der Weise befördert werde, dass die Sache, sofern es der Bundesrath für thunlich erachtet, noch an die bevorstehende ordentliche Session der Räthe gebracht werden könne.

1
E 1004 1/45.
2
13(B)/196
3
Message du Conseil fédéral du 8 juillet 1861. Publié dans FF 1861 II, p. 319–332.