dodis.ch/41425 Proposition du Chef du Département politique, J. M. Knüsel, au Conseil fédéral1

Mit Note vom 23. März2 giebt Commandeur Jocteau, bevollmächtigter Minister des Königs von Sardinien bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Bundesrathe aus Auftrag seiner Regierung Kenntnis, dass das nationale Parlament ein auch von Sr. Majestät genehmigtes Gesetz erlassen habe, zufolge welchem Victor Emmanuel II. für sich und seine Nachkommen den Titel eines Königs von Italien annimmt. Hr. Jocteau spricht die Zuversicht aus, dass bei der schweizerischen Bundesregierung die gleichen guten Gesinnungen walten werden wie bei der Regierung des Königs, und fügt im weiteren bei, dass ausser zahlreichen gemeinschaftlichen Interessen, welche die beiden Länder in der Gegenwart und für die Zukunft verbinden, die hochherzigen Gesinnungen des schweizerischen Volkes, die ebenso wie diejenigen der Regierung des Königs auf dem Prinzip der Unabhängigkeit basiert seien, die beste Gewähr dafür bieten.

Seit Abgabe dieser Note führt Hr. Jocteau in seinen Zuschriften an den Bundesrath den Titel eines ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers des Königs von Italien.

Es wird sich nun fragen, was der Bundesrath auf diese officielle Anzeige hin für eine Stellung einnehmen soll, unbeantwortet kann dieselbe in keinem Falle gelassen werden.

Um nicht auf die Zeiten des 1815er Bundes zurükzugehen, will das referierende Departement einfach an Vorkommenheiten erinnern, die seit dem Bestand der neuen Bundesbehörden dieselben beschäftigten. Jedesmal wenn Frankreich seine Regierungsform und seinen Regenten wechselte, so wurde dieses dem Bundesrath ratificiert, welcher in einer allgemein gehaltenen höflichen Erwiederung die erneuerten freundschaftlichen Gesinnungen mit der Zusicherung verdankte, von seiner Seite aufrichtig Hand zu bieten, um die alten freundschaftlichen Beziehungen der beiden Nachbarländer zu erhalten und zu befestigen. Bei diesem Schritt hatte es sein Bewenden.

Allerdings gestaltet sich die Sache im vorwaltenden Falle anders. Sardinien hat nicht seine Regierungsform und seinen Regenten geändert, sondern in Beibehaltung beider mehrere Staaten, welche durch die Wiener-Verträge als souveräne Staaten anerkannt waren, annexiert und die betreffenden Fürsten, mit welchen die Schweiz in guten Beziehungen stand, des Thrones verlustig gemacht. Es ist nicht zu zweifeln, dass gegen den oben angeführten Beschluss des italienischen Parlaments Protestationen von Seite einiger Staaten und Nichtanerkennung erfolgen wird. Lassen wir hierüber die Garanten der Wiener Verträge oder die Grossstaaten überhaupt ihre Entscheidungen fassen.

Unsere Stellung ist eine ganz andere. Die Schweiz ist ein neutrales Land, welches nicht berufen ist, in den grossen Fragen der europäischen Politik ein tonangebendes Wort mitzusprechen. Wir müssen vielmehr trachten, mit den übrigen Staaten und namentlich mit mächtigen Nachbarländern in gutem Einverständnis zu sein. Wenn man unsere Unabhängigkeit, unsere Rechte und unsere freien Institutionen nicht bedroht, so wird die Schweiz schwerlich je in ein anderes Fahrwasser einlenken. Es kann daher nicht in der Aufgabe des Bundesrathes liegen, sich auf die dermalen wenigstens noch heikle Frage der Anerkennung oder Nichtanerkennung des neuen Staates einzulassen. Es läge aber auch nicht in der Competenz des Bundesrathes, eine ausdrückliche Anerkennung auszusprechen, weil die Bundesverfassung die Anerkennung auswärtiger Staaten und Regierungen in die Befugnisse der Bundesversammlung legt. Wollte man in dieser Richtung einen Beschluss fassen, so könnte es nur mit dem Vorbehalt der ungeschmälerten Wahrung der Rechte der höchsten gesetzgebenden Landesbehörde geschehen. Es wäre aber dieses einerseits unpassend und anderseits unnütz, weil es der Bundesver Sammlung immerhin unbenommen bleibt, wenn sie es für zwekmässig erachten sollte, sich mit dieser Frage zu beschäftigen.

Ein Beschluss über die angedeutete Frage ist aber auch gar nicht nothwendig, man verlangt von uns keine solche Anerkennung. Das Schreiben des Herrn Jocteau enthält einfach die Anzeige von der Konstituierung des neuen Königreichs, ohne nur zu sagen, aus welchen Ländern oder Provinzen der italienische Staat besteht, und die künftige Titulatur des bisherigen Königs von Sardinien, mit dem Wunsche verbunden, die Beziehungen beider Staaten mögen auch in Zukunft von aufrichtiger Freundschaft sein. Eine allgemein gehaltene höfliche Erwiederung ohne allen weitern Vorbehalt ist daher ganz am Platze und muss um so eher noch geschehen, als eine faktische Anerkennung aus mehrfachen Gründen unumgänglich nothwendig ist und bereits stattfand durch den Auftrag an Herrn Tourte, seine Verbindungen bei den vorausgesehenen und nunmehr eingetretenen Veränderungen fortzusetzen. Hierin liegt keine solenelle Anerkennung des neuen Staates, sondern einfach die schriftliche Bestätigung der faktischen Anerkennung durch Fortsetzung des diplomatischen Verkehrs, wodurch allfälligen Beschlüssen der Bundesversammlung in keiner Weise vorgegriffen wird.

Auf diese Erörterungen gestützt stellt das politische Departement den Antrag:

Es sei der Regierung des Königs Victor Emmanuel die gefällige Mittheilung zu verdanken, so wie auch die Befriedigung auszusprechen für die freundschaftlichen Gesinnungen, welche Sr. Majestät Regierung bei diesem Anlasse gegen die Schweiz geäussert hat. Diese werde nicht ermangeln, von ihrer Seite mit loyaler Gesinnung das Ihrige dazu beizutragen, um die alten freundschaftlichen Beziehungen beider Nachbarländer auch bei veränderten Verhältnissen zu erhalten und immer mehr zu befestigen.

Es entsteht noch die Frage, ob dieses Schreiben an Herr Minister Jocteau zu Händen seiner Regierung zu adressieren sei, oder man dasselbe direkt beim Ministerium in Turin durch unsern Geschäftsträger abgeben lassen will. Es kann das eine oder andere geschehen, der Unterzeichnete würde fast den letztem Weg vorziehen.

1
E 2/811.
2
Non reproduite. 2, Proposition acceptée par le Conseil fédéral le 30 mars 1861, et communiquée à Tourte et à Jocteau. (E 1004 1/44, no 1181).