dodis.ch/41156
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 7 février 18531

529. Bewegung in der Lombardie

Das Präsidium legt eine telegraphische Antwort der Regierung von Tessin vom 4.ds. auf die herwärtige Einfrage vom gleichen Tage (P.No.500 B) mit dem Bemerken vor, dass dieselbe, da sie am Abend des 4ten erst um 5 Uhr 45 Minuten, also nach dem Schlüsse der bundesräthlichen Sitzung eingelaufen sei, den Mitgliedern des Bundesrathes noch in der Nacht auf Zirkularwege in Original zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieselbe lautet:

«Bestimmtes nichts; einige Andeutungen lassen vermuthen, dass auf den nächsten Tag eine insurektionelle Bewegung in der Lombardie stattfinden soll. Die Regierung hat aus Vorsicht die Regierungsstatthalter und Gemeindebehörden zur Überwachung der Gränzen bezüglich der Bewegung der Fremden angeordnet und die Mitwirkung der eidg. Zollwächter in Anspruch genommen.»

Inzwischen waren keine weiteren Mittheilungen eingekommen; dagegen langte am heutigen Tage während der Sizung folgende telegraphische Depesche an den Bundesrath ein, dat. Bellinzona 7. Febr., also lautend:

«Gestern gegen 4 Uhr Nachmittags überfielen in Mailand 400 Individuen das Militär und die Gendarmerie mit Dolchen. Es werden über 300 Todte gezählt; der Ausgang ist noch nicht bekannt. Das Nämliche geschah in Rimini und dem Anscheine nach in sämmtlichen grössren Städten Italiens. Die Nachricht ist durch einen kaiserlichen Offizier (Beamten) nach Como gelangt, woselbst alles ruhig ist, von da aus durch den Kondukteur nach Lugano und mittels des Telegraphen nach Bellinzona. Wir halten die Einberufung zweier Bataillone und zweier Scharfschüzenkompagnien zur Wahrung der Gränzen für nothwendig und werden sie auf Verlangen in den eidgenössischen Dienst nehmen.»

Nach stattgehabter Diskussion wurde hierauf beschlossen:

1.) in der Person eines eidg. Obersten einen Kommissär nach dem Kanton Tessin abzuordnen, mit dem Aufträge, genaue Erkundigung über die Sachlage einzuziehen und nach Würdigung der Umstände und Verhältnisse, insofern es dringend nothwendig werde, Truppen aufzubieten, und wenn dies etwa schon durch die Regierung von Tessin geschehen sein sollte, dieselben unter eidgenössisches Kommando zu nehmen, jedenfalls aber Bericht über die Umstände zu erstatten.

2.) die Regierung von Tessin durch den Telegraphen einladen zu lassen, in Sachen nichts zu übereilen und wenn es nicht dringend nothwendig sei, keine Truppen aufzubieten. Es werde alsobald ein eidg. Kommissär nach Tessin kommen um sich über die Verhältnisse zu erkundigen und sofern es nöthig sei, allfällig Truppen in eidg. Dienst nehmen. (NB. Diese telegraphische Erwiderung geschah durch das Präsidium.)

Im Fernern wurde beschlossen: dem diesfälligen eidg. Kommissär folgende Instruktion zu erteilen:Instruktion

für Herrn eidgenössischen Obersten Emanuel Bourgeois-Doxat von Corcelettes, als eidg. Kommissär nach dem Kanton Tessin.2

(vom 7. Febr. 1853)

Indem wir Sie zum eidg. Kommissär nach dem Kanton Tessin ernennen, ertheilen wir Ihnen die nachstehende Instruktion:

«Sie werden die Verhältnisse und Ereignisse im dortigen Kantone und in der Lombardie gehörig untersuchen und angemessen würdigen. Sie werden namentlich erwägen, ob Truppen aufzubieten seien, oder ob diese Massregel nun unterbleiben könne. Wenn die Wahrung der schweizerischen Interessen ein Aufgebot von Truppen nöthig macht, so sind Sie ermächtigt, Truppen aufzubieten und den Befehl über dieselben zu übernehmen.

Wir theilen Ihnen unsere an die Regierung von Tessin gerichtete Depesche mit, auf dass Sie daraus den Standpunkt ersehen, von dem aus wir die Verhältnisse glaubten beurtheilen zu sollen», und demselben eine Abschrift der obigen an Tessin gerichteten Depesche zur richtigen Würdigung des Standpunktes mitzugeben.

Sodann wurde Hr. eidg. Oberst Albrecht Kurz von Bern zum Kommissär ernannt und derselbe durch ein Mitglied des Bundesrathes zur Übernahme eingeladen, welcher, insofern seine persönlichen Verhältnisse es gestatten würden, die Zusage ertheilt, vorbehaltend sich definitiv auszusprechen, wenn er erst den Versuch zur Regulirung seiner Geschäfte gemacht haben werde.

1
E 1004 1/13.
2
Désignéle 8 février 1853 à la suite durefus d’AlbrechtKurz(E 1004 1/13, no 346), etnommé le 16 avec des instructions définitives (E 1004 1/13, no 679).