Nach Kenntnisnahme von dem Expertengutachten über die Ausleitung des Rheins in den Bodensee vom 25. Juni 18492 wurde auf den Antrag des Baudepartements3 beschlossen, der Regierung von St. Gallen in Antwort auf ihr bezügliches Schreiben vom 20. Juni4 abhin zu erwiedern, der Bundesrath ertheile derselben die Ermächtigung, hinsichtlich der Ausleitung des Rheins in den Bodensee und der Regulirung des Wasserstandes in dem Bodensee mit den Behörden Österreichs und den ändern benachbarten Staaten vorläufig in Unterhandlungen zu treten und dabei auf Wahrung der Interessen der Eidgenossenschaft in Beziehung auf militärische und auf Handels- und Verkehrsverhältnisse möglichst Bedacht zu nehmen.
Sollte infolge dieser vorläufigen Unterhandlungen für das Zustandekommen einer Verständigung und für die Verwirklichung der Ausführung des Planes günstige Aussichten gewonnen werden, so werde der Bundesrath zu der definitiven Unterhandlung besondere Bevollmächtigte abordnen.5