dodis.ch/41029 Le Chef du Département du Commerce et des Péages, F. Frey-Hérosé, au Consul général de Suisse à Naples, G. Meuricoffre1

Der Bundesrath hat Ihren Bericht vom 4ten Januar2 in Betreff der Benachtheiligungen, denen der schweizerische Handel durch die Einstellung der Fahrten der neapolitanischen Dampfboote ausgesezt ist, dem Unterzeichneten Département mitgetheilt. Aus demselben hat es entnommen, dass diese Benachtheiligungen den zwischen Neapel und ändern Staaten abgeschlossenen Handelsverträgen entfliessen, welche den letztem für die Einfuhr ihrer Fabrikate Zollnachlässe gewähren, die der Schweiz in Ermanglung eines solchen besondern Handelsvertrages versagt sind. Wenn daher das Département anerkennt, dass Sie sich für nicht befugt halten konnten, die Ihnen übermittelten Klagen bei der Königlich-Neapolitanischen Regierung geltend zu machen, so erwartet es doch von Ihnen regen Eifer für den vaterländischen Handel, dass Sie bereitwillig Hand bieten werden, um denselben aus dieser drükenden Ausnahmslage zu befreien, und es wäre daher dem Département sehr erwünscht gewesen, wenn Sie sich durch die obberichtete Klage veranlasst gefunden hätten, Ihre Ansichten über den passenden Weg zur Erreichung dieses Zieles auszusprechen, umsomehr als Ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die seiner Zeit mit der neapolitanischen Regierung abgeschlossenen Militair-Capitulationen die Schweiz zu einem solchen Anspruch berechtigen.

Aber auch abgesehen hievon, so sollte schon der Umstand, dass die Schweiz bekanntlich alle rohen Produkte fast zollfrei zulässt, die königliche Regierung zu einer billigen gegenseitigen Berüksichtigung bewegen, und zwar um so mehr, als die durch die obberührten Staatsverträge gewährten Begünstigungen nun schon beinahe alle europäischen Staaten einbegreifen, demnach die Schweiz allen ihren industriellen Concurrenten in Neapel gegenüber in einem bedeutenden Nachtheil steht, während gleichzeitig das Blut ihrer Söhne für die Aufrechterhaltung des dortigen Thrones fliesst. Dieser wirklich abnorme Zustand scheint auch nicht wenig zu der Misstimmung beigetragen zu haben, die sich in Betreff der besagten Capitulationen kundgegeben hat; und es ist wirklich Zeit, dass demselben ein Ende gemacht werde.

Wie schon in Ihrem obgedachten Schreiben angedeutet ist, wird die königliche Regierung dem diesseitigen Verlangen vielleicht mit dem Einwurfe begegnen; die uns benachtheiligenden Specialverträge seien Schiffahrtsverträge, welche den neapolitanischen Schiffen ähnliche Begünstigungen in den betreffenden fremden Häfen zusichern, und es sei demnach unmöglich, solche der Schweiz zu gewähren, weil sie keine Seehäfen besize und daher der wirklich schweizerische Ursprung ihrer Waaren schwer zu constatiren sei. Da jedoch diese Schiffahrtsbegünstigungen schliesslich auf nichts andres hinauslaufen als auf eine gegenseitige Begünstigung des Handels, und die Schweiz den neapolitanischen Einfuhren weit grössere Erleichterungen gewährt als irgend ein anderer Staat, da sich ferner, namentlich unter den Staaten des deutschen Zollvereins, viele, ja die meisten befinden, welche so wenig wie die Schweiz einen Seehandel besizen, und da es überdies ein Leichtes sein wird, den schweizerischen Ursprung der eingeführten Fabrikate durch gehörig legalisirte Atteste nachzuweisen, so dürfte es wohl nicht schwer fallen, obigen Einwurf als unhaltbar darzustellen und mit Erfolg auf eine Gleichstellung mit den besagten Binnenstaaten, unsern Nachbarn und Concurrenten hinzuarbeiten.

Diese Bemerkungen haben einzig zum Zwek, Ihnen den Standpunkt zu bezeichnen, von welchem das Unterzeichnete Département über diese Angelegenheit ausgeht und Sie um die Mittheilung Ihrer Ansichten zu ersuchen, damit nach Massgabe der Umstände weiter fortgeschritten und in günstiger Zeit die erforderlichen Schritte zur Eröffnung von Unterhandlungen gemacht werden können. Wie Sie aus der anliegenden Note über die von der königlichen Regierung ändern Staaten gewährten Zollnachlässe ersehen3, ist die Sache von solcher Wichtigkeit, dass die Schweiz in ihrer neuen Gestaltung von ihrer Centralbehörde mit Recht eine kräftige Verwendung zur Abhülfe dieses Nachtheils erwarten darf, und das Unterzeichnete Département schmeichelt sich demnach, dass Sie deren Bemühung durch Ihren vaterländischen Diensteifer aufs kräftigste fördern und unterstüzen werden.

Das Département benuzt diesen Anlass, um Ihre vieljährige tiefe Geschäftskenntnis auch noch für einen ändern Gegenstand in Anspruch zu nehmen.

Dasselbe ist beauftragt, dem Bundesrath Vorschläge über eine Revision der gegenwärtigen Consularordnung vom 18ten Dezb. 18404 einzureichen, deren Lüken und Mängel schon mehrfach gefühlt worden sind und bei der zunehmenden Sorge, welche von allen Regierungen den Handelsangelegenheiten gewidmet werden, sich immer fühlbarer machen werden. Sie sind demnach ersucht, dem Département Ihre Ansichten und Vorschläge über diejenigen Punkte mitzutheilen, worin nach Ihrer Meinung die besagte Consularordnung einer Verbesserung bedarf.5 Der Zwek der schweizerischen Consulate ist, dem Handel der Schweiz nach fremden Ländern allen mit ihren Verhältnissen vereinbaren Schutz und Vorschub zu leisten, und Ihre bezüglichen Anträge, namentlich auch mit Berüksichtigung der im dortigen Königreich obwaltenden besonderen Umstände werden daher dem Département sehr willkommen sein.

1
Lettre: E 2200 Neapel 1.
2
Cf. No 9.
3
Non reproduite.
4
Non retrouvée. En décembre 1840, C. Hirzel à Palerme, P. - V. von Gonzenbach à Messine et G. Meuricoffre à Naples, reçoivent l’exéquatur en qualité d’agents généraux. (D 1967).
5
La réponse de Meuricoffre est datée du 31 janvier 1850. Cf. No 69. Ses «Observations sur l’ordonnance consulaire du 18 décembre 1840», qui y étaient jointes, ne sont pas reproduites.